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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 26.05.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 107/04
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 2
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4a
ArbGG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 107/04

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 26. Mai 2004 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 3. März 2004 - 4 Ca 77/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert: 30.979,30 EUR.

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen eine Rechtswegentscheidung des Arbeitsgerichtes.

Der Kläger war Arbeitnehmer bei der Firma F. GmbH. Gegen diese hat er einen Titel auf Zahlung von 20.789,13 EUR brutto sowie 10.190,17 EUR netto erwirkt. Gründungsgesellschafter dieses Unternehmens war der Beklagte. Dieser hat seine Einlage auf das Stammkapital nicht geleistet. Der Kläger hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die Forderung der Firma F. GmbH gegen den Beklagten gepfändet und ihm den Kläger zur Einziehung überwiesen worden ist. Am 14. November 2003 hat er vor dem Arbeitsgericht Cottbus eine Drittschuldnerklage gegen den Beklagten aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erhoben. Das Arbeitsgericht Cottbus hat den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Lübeck verwiesen. Dieses hat sich mit Beschluss vom 3. März 2004 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Lübeck verwiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers hat nicht Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Lübeck verwiesen.

Bei der Streitigkeit handelt es sich nicht um eine arbeitsrechtliche. Sie ist nicht in dem Katalog des § 2 ArbGG enthalten. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG, auf den der Kläger sich beruft, sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher rechtlicher oder unmittelbarer sachlicher Zusammenhang ist hier nicht gegeben. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Schuldnerin, der arbeitsrechtlicher Natur ist. Der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch ist aber nicht ein arbeitsrechtlicher, sondern ein gesellschaftsrechtlicher. Der Rechtsweg hierfür beurteilt sich dementsprechend nicht nach dem der Forderung des Klägers gegen die Schuldnerin zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, sondern nach dem Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten als Drittschuldner. Insofern kann sich der Kläger auch nicht auf § 3 ArbGG und eine Rechtsnachfolge berufen. Diese Vorschrift wäre dann einschlägig, wenn der Kläger einen Anspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten aus einem Arbeitsverhältnis gepfändet hätte, wie es bei den Lohnpfändungsklagen regelmäßig der Fall ist. Für diese Fälle ist § 3 ArbGG einschlägig.

Der Kläger kann die Rechtswegzuständigkeit nicht aus dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung geltend machen. Auf eine solche hat er sich nicht berufen. Vielmehr klagt er ausdrücklich aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da nicht ersichtlich ist, dass die Bedeutung der Streitsache über den Einzelfall hinausgeht.

Ende der Entscheidung

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