Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 26.05.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 107/04
Rechtsgebiete: ArbGG
Vorschriften:
ArbGG § 2 | |
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4a | |
ArbGG § 3 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 107/04
In dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 26. Mai 2004 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts... als Vorsitzende
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 3. März 2004 - 4 Ca 77/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wert: 30.979,30 EUR.
Gründe:
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen eine Rechtswegentscheidung des Arbeitsgerichtes.
Der Kläger war Arbeitnehmer bei der Firma F. GmbH. Gegen diese hat er einen Titel auf Zahlung von 20.789,13 EUR brutto sowie 10.190,17 EUR netto erwirkt. Gründungsgesellschafter dieses Unternehmens war der Beklagte. Dieser hat seine Einlage auf das Stammkapital nicht geleistet. Der Kläger hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die Forderung der Firma F. GmbH gegen den Beklagten gepfändet und ihm den Kläger zur Einziehung überwiesen worden ist. Am 14. November 2003 hat er vor dem Arbeitsgericht Cottbus eine Drittschuldnerklage gegen den Beklagten aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erhoben. Das Arbeitsgericht Cottbus hat den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Lübeck verwiesen. Dieses hat sich mit Beschluss vom 3. März 2004 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Lübeck verwiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers hat nicht Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Lübeck verwiesen.
Bei der Streitigkeit handelt es sich nicht um eine arbeitsrechtliche. Sie ist nicht in dem Katalog des § 2 ArbGG enthalten. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG, auf den der Kläger sich beruft, sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher rechtlicher oder unmittelbarer sachlicher Zusammenhang ist hier nicht gegeben. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Schuldnerin, der arbeitsrechtlicher Natur ist. Der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch ist aber nicht ein arbeitsrechtlicher, sondern ein gesellschaftsrechtlicher. Der Rechtsweg hierfür beurteilt sich dementsprechend nicht nach dem der Forderung des Klägers gegen die Schuldnerin zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, sondern nach dem Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten als Drittschuldner. Insofern kann sich der Kläger auch nicht auf § 3 ArbGG und eine Rechtsnachfolge berufen. Diese Vorschrift wäre dann einschlägig, wenn der Kläger einen Anspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten aus einem Arbeitsverhältnis gepfändet hätte, wie es bei den Lohnpfändungsklagen regelmäßig der Fall ist. Für diese Fälle ist § 3 ArbGG einschlägig.
Der Kläger kann die Rechtswegzuständigkeit nicht aus dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung geltend machen. Auf eine solche hat er sich nicht berufen. Vielmehr klagt er ausdrücklich aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da nicht ersichtlich ist, dass die Bedeutung der Streitsache über den Einzelfall hinausgeht.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.