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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 28.06.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 117/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
Nimmt ein Prozessbevollmächtigter einen auswärtigen Termin wahr, wobei er eine durch den Erwerb einer Bahncard verbilligte Fahrkarte erwirbt, so sind nur die tatsächlich für den Erwerb der Fahrkarte entstandenen Kosten zu erstatten.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 117/04

Im Beschwerdeverfahren

betr. Kostenfestsetzung

hat die II. Kammer des Landesarbeitsgerichts am 28.06.2004 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Willikonsky als Vorsitzende beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 11.05.2004 - 6 Ca 880/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger Festsetzung weiterer 63,20 EUR gegen die Beklagte.

Die Parteien hatten einen Rechtsstreit geführt, in dem es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ging. In der Berufungsverhandlung vom 24.02.2004, zu der der Kasseler Prozessbevollmächtigte des Klägers erschien, verglichen sich die Parteien streitbeendend und trafen zur Kostenregelung die Vereinbarung, dass die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens tragen solle. Der Kläger hat mit Antrag vom 27.02.2004 Festsetzung von insgesamt 2.780,14 EUR gegen die Beklagte beantragt. Hierin waren Kosten für die Fahrt des Rechtsanwalts zum Termin in Höhe von 131,40 EUR enthalten. Diese setzen sich zusammen aus

2 x Bahnfahrt à 63,20 EUR 126,40 EUR

Taxi 5,00 EUR

131,40 EUR.

Tatsächlich hatte der Klägervertreter jedoch eine verbilligte Fahrkarte zum Preis von 63,20 EUR jeweils für Hin- und Rückfahrt erworben, da er eine Bahncard 50 benutzte. Das Arbeitsgericht hat in der Kostenfestsetzung lediglich die tatsächlich angefallenen Kosten in Höhe von einmal 63,20 EUR angesetzt. Gegen den den Klägervertretern am 19.05.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger am 24.05.2004 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Der Kläger trägt vor, zusätzlich zu den tatsächlich angefallenen Kosten für die Eisenbahnfahrt seien fiktive Bahnfahrtkosten zuzuerkennen. Diese Kosten seien in Gestalt der Bahncard angefallen. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Bahncard nicht erworben, hätte die Beklagte diese weiteren 63,20 EUR zahlen müssen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze, Bezug genommen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat nicht Erfolg. Der Kläger kann nicht Festsetzung weiterer 63,20 EUR gegen die Beklagte verlangen.

Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO umfasst die Verpflichtung die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die Erstattung der dem Gegner erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die von dem Kläger verlangten weiteren Kosten sind nicht entstanden und waren dementsprechend auch nicht notwendig. Die Kostenerstattungspflicht gilt nur für solche, die tatsächlich entstanden sind. Dabei gilt der Grundsatz sparsamer Prozessführung.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Bahncard eigens für den konkreten Rechtsstreit angeschafft hat. Dabei ist allerdings anzumerken, dass es angesichts des Preises der Bahncard 50 2. Klasse zweifelhaft erscheint, dass bei lediglich drei Terminen die Anschaffung bereits ersparnisbringend gewesen wäre. Jedenfalls können die Kosten des Erwerbs einer Bahncard selbst nicht erstattungsfähig sein. Es handelt sich dabei um allgemeine Geschäftskosten, die auch nicht anteilig erstattungsfähig sind (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.10.1999 - 6 W 48/99 - Juristisches Büro 2000, 145; VG Ansbach, Beschl. v. 19.09.2000 - AN 13 K 93.58428 - AnwBl 2001, 185). Eine anteilige Erstattung der Anschaffung einer Bahncard kommt auch nicht auf dem Umweg über die Festsetzung fiktiver Kosten in Betracht. Vielmehr sind grundsätzlich nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten für die jeweilige Fahrkarte zu erstatten (LG Würzburg, Beschl. v. 07.11.1997 - 3 T 2586/97, zitiert nach Juris). Das gilt auch hier.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Betrag in Höhe von 63,20 EUR.



Ende der Entscheidung

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