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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 08.02.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 12/06
Rechtsgebiete: KSchG, GKG
Vorschriften:
KSchG § 1 Abs. 3 | |
GKG § 42 Abs. 4 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 12/06
In dem Beschwerdeverfahren
betr. Wertfestsetzung
hat die II. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 08.02.2006 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ...
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägerinvertreters gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 02.01.2006 - 3 Ca 2900/05 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit seiner Beschwerde erstrebt der Klägerinvertreter Festsetzung eines gesonderten Wertes für einen Auskunftsantrag im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits.
Die Klägerin hat mit der am 07.10.2005 eingegangenen Klage Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.10.2005 nicht aufgelöst wird, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht und außerdem begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihr bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berufsförderndes Zeugnis zu erteilen. Das Arbeitsverhältnis hatte seit dem 03.02.1992 bestanden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17.11.2005 vorgetragen, sie habe die Beklagte gebeten, ihr Auskunft über die vergleichbaren Arbeitnehmer und die Sozialauswahl zu erteilen, was von der Beklagten abgelehnt worden sei. Sie hat deshalb die Klage dahingehend erweitert, die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über sämtliche für die soziale Auswahl herangezogenen Kriterien zu erteilen, insbesondere über die Anzahl und die Bezeichnung der einzubeziehenden Mitarbeiter, die auswahlerheblichen Sozialdaten dieser Mitarbeiter und den Bewertungsmaßstab für die Sozialdaten.
Die Parteien haben sich im Termin vom 13.12.2005 streitbeendend verglichen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom selben Tag den Gegenstandswert auf 7.440,00 EUR festgesetzt. Der Klägerinvertreter hat mit Schriftsatz vom 15.12.2005 gebeten, den Streitwert für den Auskunftsanspruch ebenfalls festzusetzen. Dies ist durch Beschluss vom 02.01.2006 abgelehnt worden. Hiergegen hat der Klägerinvertreter Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde hat nicht Erfolg.
Da der Klägervertreter nicht angegeben hat, welcher Wert nach seiner Auffassung hierfür angemessen ist, lässt sich nicht feststellen, ob überhaupt eine ausreichende Beschwer (§ 33 Abs. 3 RVG) gegeben ist.
In jedem Fall ist die Beschwerde unbegründet. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Antrag auf Auskunftserteilung von dem Wert für die Bestandsstreitigkeit als solche mit erfasst. Der Wert in Bestandsstreitigkeiten ist gemäß § 42 Abs. 4 GKG mit höchstens dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts festzusetzen. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Auskunft ist Bestandteil der Bestandsstreitigkeit. Er rührt aus 1 Abs. 3 KSchG her und dient dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer die erforderlichen Kenntnisse für die Durchführung des Rechtsstreits zu verschaffen. Diese Forderung stellt nicht einen eigenständigen Streitgegenstand dar. Sie ist daher wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, in dem Wert nach § 42 Abs. 4 GKG mit berücksichtigt.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Klägerinvertreter. Die Gebührenfreiheit für das Wertfestsetzungsverfahren, § 33 Abs. 9 RVG, gilt nicht für die Beschwerde.
Ende der Entscheidung
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