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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 16.07.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 129/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 121
ZPO § 121 Abs. 2
ArbGG § 11a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 129/04

Im Beschwerdeverfahren

betr. PKH

in dem Rechtsstreit

hat die II. Kammer des Landesarbeitsgerichts am 16.07.2004 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 04.06.2004 - 1 Ca 517 c /04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert: 450 EUR.

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger Rechtsanwaltsbeiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe.

Der Kläger hat am 20.02.2004 Klage erhoben, mit der er Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3.824,67 EUR netto, ferner Erteilung einer Lohnabrechnung für Januar 2004 gefordert hat. Gleichzeitig hat er Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt. Der Kläger hat vorgetragen, er sei seit über fünf Jahren bei der Beklagten als Facharbeiter für Betonkernbohrungen, Betonsäge- und Abbrucharbeiten angestellt. Er erhalte zum 1. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung von 800 EUR für den vergangenen Monat. Die Abrechnung erfolge zum 15. des Folgemonats. Die restliche Vergütung werde dann ausgezahlt und liege regelmäßig zwischen 500 und 800 EUR. In den letzten Monaten sei es aber zu Zahlungsverzögerungen gekommen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe auf Anfrage wiederholt zugesichert, die ausstehenden Löhne auszuzahlen. Die letzte Zahlung habe er, der Kläger, für Oktober 2003 erhalten. Die Abrechnungen für November und Dezember 2003 seien ihm zwar zugegangen, jedoch keine Zahlungen. Die Beklagte hat sich zur Klage nicht geäußert und ist in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2004 nicht erschienen, so dass antragsgemäß ein Versäumnisurteil ergangen ist, gegen das die Beklagte sich nicht gewandt hat.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.06.2004 Prozesskostenhilfe bewilligt und den Antrag, soweit Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt worden ist, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde des Klägers hat nicht Erfolg. Der Kläger hat nicht Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Nach § 121 ZPO wird in Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, der Partei lediglich dann auf ihren Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelte es sich hier um einen rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Fall. Der Kläger hatte von der Beklagten Lohnabrechnungen erhalten. Dass dem Kläger der Lohn zusteht, ist nicht im Streit. Probleme bestehen lediglich in der Auszahlung. Es mag mithin sein, dass im Rahmen der Zwangsvollstreckung späterhin eine anwaltliche Beratung erforderlich wird. Im vorliegenden Stadium jedoch, wo es lediglich um die Erlangung eines Titels gegen die Beklagte geht, ist dies nicht der Fall.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er sei wegen einer Chancengleichheit auf eine Anwaltsbeiordnung angewiesen. Die Chancengleichheit wird im Rahmen des § 121 Abs. 2 ZPO dann gewährleistet, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist. Eine entsprechende Regelung existiert für das arbeitsgerichtliche Verfahren in § 11a ArbGG. In beiden Fällen soll der Partei, die nicht anwaltlich vertreten ist und nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln einen Rechtsanwalt zu bezahlen, die Möglichkeit gegeben werden, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn der Gegner ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Diese Situation lag hier nicht vor.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, er sei wegen einer Sprachbarriere nicht geschäftsgewandt, kann dies nicht nachvollzogen werden und kann auch nicht zur Anwaltsbeiordnung führen. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, welche Sprachschwierigkeiten der Kläger haben soll, der immerhin seit mehr als fünf Jahren bei der Beklagten gearbeitet hat, ist nicht ersichtlich, dass gerade die von dem Kläger beauftragte Prozessbevollmächtigte über besondere Sprachkenntnisse verfügt, die eine Verständigung gewährleisteten. Der Kläger hätte ebenso, wenn er nicht alleine ohne jegliche Hilfe eine Klage erheben wollte, die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichtes aufsuchen und dort eine Klage zu Protokoll erheben können. Auch die Rechtsantragsstelle des Gerichts ist, schon alleine aufgrund ihrer ständigen entsprechenden Inanspruchnahme, geübt, mit geschäftlich ungewandten Personen umzugehen. Die dort eingesetzten Rechtspfleger verfügen mindestens über dieselben Erfahrungen im Umgang mit ungewandten Personen wie eine Rechtsanwältin.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich unter Berücksichtigung der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren.

Ende der Entscheidung

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