Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 13/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 11a Abs. 3
ZPO § 114
ZPO § 117
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 13/06

betr. Prozesskostenhilfe

in dem Rechtsstreit

pp.

Im Beschwerdeverfahren

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 6.4.2006 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 22.11.2005 - 1 Ca 1693 c/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin hatte am 5.8.2004 zu Protokoll der Rechtsantragsstelle Klage erhoben, mit der sie sich gegen eine fristlose Kündigung wandte, Zahlung von 1.416 EUR netto sowie 57,76 EUR netto forderte und Korrektur des erteilten Zeugnisses verlangte. Am 25.8.2005 hat sie Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragt und angekündigt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde "umgehend zur Akte gereicht". Der Rechtsstreit ist am 21.9.2005 durch Vergleich beendet worden. Am 3.11.2005 ist beim Gericht eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit verschiedenen Anlagen eingegangen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22.11.2005 Prozesskostenhilfe versagt. Gegen diesen am 29.11.2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 29.12.2005 per Fax Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat nicht Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend Prozesskostenhilfe versagt, weil vor Abschluss des Rechtsstreits ein ordnungsgemäßer Antrag nicht vorgelegen hat.

Voraussetzung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist nach § 114 ZPO u. a., dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Dies hat die Partei nachzuweisen. Das Antragsverfahren ist in § 117 ZPO geregelt. Dort ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formular abzugeben ist, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO.

Solange eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben ist, liegt kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag vor (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.3.2004 - 2 Ta 68/04 - NZA-RR 2005, 51; BAG Beschluss vom 8.11.2004 - 3 AZB 54/03 - BAG-Report 2005,379; BFH Beschluss vom 09.11.2005 - III S 22/05 (PKH) -).

Die Klägerin hat erst weit nach Abschluss des Rechtsstreits eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben, nämlich am 3.11.2005. Damit hat sie eine rückwirkende Bewilligung beantragt. Dies ist aber grundsätzlich unzulässig. Das gilt auch für das Verfahren vor den Arbeitsgerichten. § 11a Abs. 3 ArbGG verweist auf "die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe". Der arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgrundsatz ändert nichts daran, dass die Antragsteller das ihnen Zumutbare für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unternehmen und die Vorschriften des § 117 ZPO beachten müssen. Dies stellt keine Überforderung dar (BAG Beschluss vom 8.11.2004 - 3 AZB 54/03 - BAG - Report 2005,379).

Die Klägerin irrt, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, das Gericht hätte ihr vor Zurückweisung des Antrages eine Frist setzen müssen. Eine vorherige Fristsetzung durch das Arbeitsgericht war nicht erforderlich. Eine Versagung nach Fristsetzung ist nur in § 118 Abs. 2 ZPO vorgesehen. Diese Fristsetzung betrifft aber einen erheblich späteren Zeitraum, nämlich nach Einreichen der Erklärung und ist dann erforderlich, wenn die Glaubhaftmachung oder Beantwortung von Fragen notwendig sind. Ist aber ein Antrag überhaupt nicht ordnungsgemäß gestellt, ist es auch nicht notwendig, dass das Gericht tätig wird, ggf. zur Abgabe der Erklärung auffordert oder Fristen setzt. Die Partei, die vom Staat, d. h. der Allgemeinheit, eine Sozialleistung wie Prozesskostenhilfe verlangt, muss auch von sich aus alles Erforderliche tun, damit ein Antrag überhaupt gestellt wird.

Die anwaltlich vertretene Klägerin hat sich vergleichsweise mit der Beklagten geeinigt. Dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bei Gericht vorlagen, war ihr bekannt. In dem Antragsschriftsatz hat die Klägerin nämlich ausdrücklich angekündigt, sie werde die Unterlagen nachreichen.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

Zurück