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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 20.09.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 135/04
Rechtsgebiete: KSchG, EStG, GKG, ZPO, ArbGG
Vorschriften:
KSchG § 9 | |
KSchG § 10 | |
EStG § 3 Ziff. 9 | |
GKG § 19 Abs. 1 | |
GKG § 19 Abs. 1 Satz 3 | |
GKG § 19 Abs. 4 | |
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 | |
ArbGG § 12 Abs. 7 a.F. |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 135/04
In dem Beschwerdeverfahren
hat die II. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 20.09.2004 durch die Vizepräsidentin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 29.04.2004 - 4 Ca 2745 a/03 - teilweise abgeändert:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 46.861,42 EUR festgesetzt. Der Wert des Vergleichs übersteigt diesen nicht. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägervertreter wenden sich gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht.
Mit der am 13.10.2003 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger folgende Anträge angekündigt.
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.09.2003 nicht aufgelöst wird;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.04.2004 hinaus fortbesteht
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 44.876,00 EUR als Nachteilsausgleichsabfindung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2004 zu zahlen.
Der Kläger hat später die Klage erweitert und Überstundenvergütung in Höhe von 1.980,42 EUR gefordert. Mit diesen Anträgen hat er am 10.03.2004 streitig verhandelt. Die Parteien haben sich in diesem Termin wie folgt verglichen:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund fristgemäßer Kündigung der Beklagten aus dringenden betrieblichen Erfordernissen mit Ablauf des 30. April 2004 seine Beendigung finden wird.
2. Als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 20.000,00 Euro (in Worten: Zwangzigtausend 00/100 EUR) brutto analog §§ 9, 10 KSchG 3 Ziff. 9 EStG.
3. Die Beklagte wird diesen Betrag ratenweise wie folgt leisten: Die 1. Rate in Höhe von 10.000,00 Euro brutto ist zum 30.04.2004 zur Zahlung fällig, die 2. Rate in Höhe von 2.000,00 Euro brutto ist zum 31.05.2004, die 3. Rate in Höhe von 1.600,00 Euro brutto zum 30.06.20043, die 4. Rate in Höhe von 1.600,00 Euro brutto zum 31.07.2004, die 5. Rate in Höhe von 1.600,00 Euro brutto zum 31.08.2004, die 6. Rate in Höhe von 1.600,00 Euro brutto zum 30.09.2004 und die letzte Rate in Höhe von ebenfalls 1.600,00 Euro brutto zum 31.10.204. Sollte die Beklagte mit der Ratenzahlung mehr als 10 Werktage in Verzug geraten, so ist der gesamte noch ausstehende Betrag sofort zur Zahlung fällig und mit den gesetzlichen Zinsen zu verzinsen.
4. Zwischen den Parteien besteht Einigung, dass durch diesen Vergleich auch ein möglicher Anspruch des Klägers auf Nachteilsausgleich erledigt ist.
5. Zwischen den Parteien besteht weiterhin Einvernehmen, dass durch die Freistellung des Klägers ein Urlaubs- und Überstundenabgeltungsanspruch ebenfalls erledigt ist.
6. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt.
Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes mit Beschluss vom 29.04.2004 auf 12.341,42 EUR und übersteigend für den Vergleich auf weitere 44.876 EUR festgesetzt. Dabei hat es die Kündigungsschutzklage mit drei Gehältern und den Zahlungsantrag der Höhe des Antrags nach bewertet und den Hilfsantrag beim Vergleichswert berücksichtigt. Gegen diesen am 04.05.2004 zugestellten Beschluss haben die Klägervertreter am 11.05.2004 Beschwerde eingelegt mit der sie Festsetzung auf insgesamt 58.080,42 EUR erstreben. Sie berufen sich hierbei auf eine Entscheidung des LAG Frankfurt vom 19.11.2001. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägervertreter hat nur teilweise Erfolg. Der Wert der Hauptsache ist auf 46.861,42 EUR festzusetzen, jedoch ergibt sich kein Mehrwert für den Vergleich.
Der Wert des Hilfsantrags ist bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen. Gem. § 19 Abs. 1 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptsacheanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Das gilt entsprechend bei Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich, § 19 Abs. 4 GKG. Vorliegend haben die Parteien im Vergleich ausdrücklich auch eine Regelung über den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Nachteilsausgleich getroffen. Dementsprechend ist der sich hiernach ergebende Wert auch bei dem Wert des Rechtsstreits insgesamt, nicht nur beim Vergleich zu berücksichtigen. Dies ist, soweit ersichtlich, inzwischen fast einhellige Auffassung der Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2003 - 4 Ta 16/03 -, zitiert nach Juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2004 - 3 Ta 7/04 -, zitiert nach Juris; LAG Berlin, Beschluss vom 10.02.2004 - 17 Ta (Kost) 6150/03 -, zitiert nach Juris - LAG Hessen, Beschluss vom 19.11.2003 - 15 Ta 85/01 -; LAG Berlin, Beschluss vom 09.03.2004 - 17 Ta (Kost) 6010/04 - NZA RR 2004, 492). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht hiermit an.
Die Berücksichtigung des Hilfsantrages beim Wert des Streitgegenstandes für den Rechtsstreit führt jedoch nicht zu einer Addition der Werte für den Antrag zu 1) und den Hilfsantrag. Vielmehr gilt hier § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG, wonach, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen, nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist. Dies ist hier der Fall. Es handelt sich zwar nicht um "denselben" Streitgegenstand. Jedoch beruhen Antrag zu 1) und Hilfsantrag auf demselben Anspruchsgrund. Mit dem LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 04.02.2204 - 3 Ta 7/04 - zitiert nach Juris) ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass mit dem Wort Gegenstand in § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht der Streitgegenstand i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gemeint sein kann, da dann nur die Fälle betroffen wären, in denen ein und derselbe Antrag mehrfach eingeklagt worden wäre. Vielmehr muss der Gegenstand i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG sich lediglich auf den Klagegrund, d.h. den Lebenssachverhalt, aus dem der prozessuale Anspruch hergeleitet wird, beziehen. Das ist hier der Fall. Der Kläger wandte sich in erster Linie gegen die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten und forderte für den Fall, dass die Kündigung wirksam wäre, also sein Hauptantrag abgewiesen worden wäre, einen Nachteilsausgleich. Beide Ansprüche schließen sich gegenseitig aus, so dass von einer Identität des Gegenstandes i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG auszugehen ist. Dementsprechend ergibt sich für den Rechtsstreit insgesamt eine Wertfestsetzung wie folgt:
Hauptantrag zu 1:
§ 12 Abs. 7 ArbGG (a.F.) kompensiert durch den Hilfsantrag 0 EUR
Hauptantrag zu 2:
als Schleppnetzantrag keine gesonderte Bewertung 0 EUR Hilfsantrag auf Zahlung des Nachteilsausgleichs 44.876,00 EUR Zahlungsantrag auf Überstundenvergütung 1.985,42 EUR 46.861,42 EUR.
Die Wertfestsetzung war dementsprechend vorzunehmen.
Zwar ergibt sich durch die Anrechnung des Wertes des Hauptantrages zu 1) auf den des Hilfsantrages beim Vergleich eine Verschlechterung für die Klägervertreter, insgesamt entsteht aber für sie eine Verbesserung, so dass die Abänderung in der entsprechenden Weise nicht gegen das Verbot der Verschlechterung verstößt.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.
Ende der Entscheidung
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