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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 02.04.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 139/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 4 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 139/07
Im Beschwerdeverfahren
betr. Prozesskostenhilfe
in dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 2.4.2007 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende:
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 28.1.2007 - 2 Ca 1763/05 - aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe.
Der Kläger hatte vor der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts am 5.12.2005 Klage auf Zahlung von Vergütung und Entfernung einer Abmahnung erhoben. Am 9.12.2005 hat er, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, um Bewilligung der Prozesskostenhilfe gebeten und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28.12.2005 Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwalts-Beiordnung bewilligt und keine Ratenzahlung angeordnet. Im Rahmen der Prüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO hat das Arbeitsgericht den Kläger mit Verfügung vom 12.9.2006 direkt angeschrieben und ihn aufgefordert, sich zu äußern, ob sich Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben haben. Der Kläger hat mitgeteilt, er sei derzeit bei der Bundeswehr und erhalte Wehrsold i.H.v. 520 EUR monatlich. Auf Anforderung hat der Kläger verschiedene Belege eingereicht, nicht jedoch zu seinem Einkommen.
Mit Beschluss vom 28.1.2007 hat das Gericht die Prozesskostenhilfe aufgehoben. Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe hätte noch nicht erfolgen dürfen. Das Gericht hatte nämlich im Rahmen der Nachprüfung nicht den beauftragten Prozessbevollmächtigten angeschrieben, sondern den Kläger direkt. Die Zustellung hätte an den beauftragten Prozessbevollmächtigten erfolgen müssen, § 172 Abs. 1 ZPO. Das gilt auch für das Prozesskostenhilfeverfahren, und zwar auch für das Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO (BAG Beschluss vom 19.7.2006 - 3 AZB 18/06 - ). Die Entscheidung des BAG befasst sich zwar nur mit der Frage, an wen der aufhebende Beschluss zuzustellen ist. Da aber die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe im Fall der unterlassenen Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren nur das Ende eines Vorgangs betrifft, ist es konsequent, auch schon bei der Nachprüfung den beauftragten Prozessbevollmächtigten einzubinden.
Der Beschluss ist daher aufzuheben. Das Arbeitsgericht hat seine Überprüfung erneut vorzunehmen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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