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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 14.08.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 141/06
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, RVG
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
GKG § 42 Abs. 3 | |
RVG § 33 IX |
Entscheidung wurde am 09.10.2006 korrigiert: der Entscheidung wurde ein amtlicher Leitsatz hinzugefügt
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 141/06
Im Beschwerdeverfahren
betr. Wertfestsetzung
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 14.8.2006 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende:
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägerinvertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24.4.2006 - 1 Ca 103 c/06 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit der Beschwerde wendet sich der Klägerinvertreter gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht.
Die Klägerin war als Reinigungskraft in der Kindertagesstätte ...straße in N. beschäftigt. Ihre Vergütung betrug 1.122 EUR brutto monatlich. Die Arbeitszeiten lagen zunächst vormittags ab 7:00 Uhr.
Wegen Kürzung des Reinigungsplanes hatte der Beklagte eine Änderungskündigung ausgesprochen, die die Klägerin nicht unter Vorbehalt angenommen hat. Die Kündigung hat die Klägerin mit Klage vom 15.7.2005 angegriffen (1 Ca 1250 c/05 ArbG Neumünster). Die Unwirksamkeit dieser Kündigung wurde durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts vom 7.12.2005 festgestellt. Der Beklagte forderte die Klägerin zur Arbeitsaufnahme am 2.1.2006 auf. Sie sollte nunmehr in geteilten Schichten vor und nach den Öffnungszeiten tätig werden. Diese Weisung des Beklagten hat die Klägerin erneut durch Klage angegriffen. Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 24.4.2006 den Wert auf 1.122 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Klägerinvertreter Beschwerde eingelegt, mit der er Festsetzung auf 40.392 EUR begehrt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Klägerinvertreters hat nicht Erfolg.
Es ist nicht ersichtlich, dass das Arbeitsgericht das ihm zustehende Ermessen, § 3 ZPO, unzutreffend ausgeübt hat. Entgegen der Auffassung des Klägerinvertreters kommt eine Festsetzung auf den 36-fachen Monatswert der Vergütung nicht in Betracht. § 42 Abs. 3 GKG lautet wie folgt:
(3) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 und 2 zu bestimmen.
Vorliegend stritten die Parteien nicht über Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, sondern um die Lage der Arbeitszeit. Dass die Klägerin beschäftigt werden und ihre Vergütung erhalten sollte, stand außer Streit. Auch über den Umfang der Tätigkeit bestand Einigkeit. Das Interesse der Klägerin an der Beibehaltung der bisherigen Lage der Arbeitszeit kann daher allenfalls mit dem bemessen werden, was es ihr Wert ist, nunmehr zweimal statt nur einmal zur Arbeit fahren zu müssen. Da die Klägerin in der Straße Langer Kamp wohnt und die ...straße, in der die Kindertagesstätte gelegen ist, sich in unmittelbarer Nähe befindet, ist nicht einmal davon auszugehen, dass der Klägerin durch die Notwendigkeit, zweimal täglich zur Arbeit zu erscheinen, überhaupt zusätzliche Kosten entstehen. Der Wert kann sich daher allenfalls aus der Unbequemlichkeit für die Klägerin ergeben.
Angesichts der Tatsache, dass bei Streitigkeiten um die Reduzierung der Arbeitszeit - eine solche lag hier nicht vor - zwar vom 36fachen Unterschiedsbetrag, jedoch begrenzt auf das dreifache Monatseinkommen, ausgegangen wird (vgl. u.a. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15.11.2005 - 9 Ta 257/05 - zit. n. juris), erscheint es, wenn nicht einmal Streit über den Umfang der Arbeitszeit, sondern nur um deren Lage herrscht, angemessen, wenn der Wert deutlich geringer, nämlich mit einem Monatsentgeld bemessen wird.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Gebührenfreiheit nach § 33 IX RVG gilt nur für das Verfahren über den Festsetzungsantrag. Im Beschwerdeverfahren fällt eine Gebühr nach Nr. 1811 der Anlage 1 zum GKG an (LAG Hamburg Urt. v. 30.6.2005 - 8 Ta 5/05 - LAG-Report 2005,352).
Ende der Entscheidung
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