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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 142/05
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
GKG § 42 Abs. 4 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 142/05
Verkündet am 07.07.2005
Im Beschwerdeverfahren
betr. Wertfestsetzung
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 07.07.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel 10.5.2005 - 1 Ca 259 b/05 - teilweise abgeändert:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.449,70 EUR festgesetzt.
Der Wert des Vergleichs übersteigt diesen um 4.837,28 EUR, so dass sich ein Vergleichswert von 11.286,98 EUR ergibt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Beklagtenvertreter wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht.
Die Klägerin war bei dem beklagten Amt seit dem 1.9.1999 als Angestellte mit einer Bruttovergütung von 2.149,90 EUR bei 30 Stunden wöchentlich beschäftigt. Nachdem das beklagte Amt eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung ausgesprochen hatte, hat die Klägerin am 28.1.2005 Klage erhoben und Feststellung verlangt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung beendet worden sei, weiter, dass es auch nicht durch andere Tatbestände ende und für den Fall des Obsiegens Verurteilung zur Weiterbeschäftigung.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 2.5.2005 festgestellt, dass ein gerichtlicher Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen seit dem 01.09.1999 bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund fristgemäßer Kündigung des Arbeitgebers aus dringenden betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31.01.2006 enden wird.
2. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die Klägerin unter Fortzahlung der Vergütung, unter Anrechnung auf den ihr zustehenden Erholungsurlaub oder etwaige Mehrarbeit unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt.
3. Etwaige Zwischenverdienste der Klägerin werden nicht auf die vereinbarten Zahlungen angerechnet.
4. Bis zum Beendigungszeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis der Parteien ordnungsgemäß auf Basis der bestehenden Bruttovergütung (BAT 30-Wochen-Stunden) abgerechnet, diese werden auf das bekannte Girokonto der Klägerin gezahlt.
5. Sollte die Klägerin vor dem 31.01.2006 ein neues Arbeitsverhältnis aufnehmen, kann sie mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden. Die noch nicht fällig gewordene Vergütung, bezogen auf den Beendigungszeitpunkt, wird sodann als echte Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG, § 3 Ziffer 9 EStG gezahlt.
6. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält die Klägerin eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG, § 3 Ziffer 9 EStG in Höhe von 8.000,00 EUR (Achttausend Euro) brutto = netto.
7. Die Klägerin erhält ein qualifiziertes Zeugnis, das ihrem beruflichen Fortkommen förderlich ist mit einer Gesamtnote "gut".
8. Mit Abschluss des Vergleiches sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus Anlass der Begründung, der Durchführung oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erledigt, sofern sie nicht in einer der vorbezeichneten Ziffern vorbehalten bleiben.
9. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
10. Die Kosten des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.5.2005 den Wert des Streitgegenstandes auf 8.599,60 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Beklagtenvertreter am 24.5.2005 Beschwerde eingelegt, mit der er eine Festsetzung von 36.548,30 EUR erstrebt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Beklagtenvertreters hat nicht Erfolg. Die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts vom 10.5.2005 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Wertfestsetzung hat wie folgt zu geschehen:
Kündigung vom 13.1.2005 § 42 Abs. 4 GKG 6.449,70 EUR
Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Tatbestände beendet worden ist 0
Weiterbeschäftigung 0
Die Kündigung vom 13.1.2005 ist mit dem Vierteljahresentgelt zu bemessen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kündigung nur außerordentlich oder auch hilfsweise ordentlich ausgesprochen worden ist. Streitgegenstand ist ein und dieselbe Kündigung. Die Wirksamkeit dieser Kündigung ist zwar unter verschiedenen Gesichtspunkten zu prüfen. Das ändert aber nichts am Streitgegenstand als solchem.
Der Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Tatbestände beendet worden ist, findet keine gesonderte Berücksichtigung. Eine gesonderte Festsetzung für den allgemeinen Feststellungsantrag kommt unter bestimmten Voraussetzungen allenfalls dann in Betracht, wenn sonstige Beendigungstatbestände in der Klageschrift vorgetragen oder jedenfalls erkennbar sind (LAG Schleswig-Holstein Beschl. v. 10.05.2000 - 4 Ta 63/00 -; LAG Hamm Beschl. v. 03.02.2003 - 9 Ta 520/02 -; LAG München Beschl. v. 28.11.2004 - 9 Ta 366/01 -; LAG Schleswig-Holstein Beschl. v. 19.08.2004 - 1 Ta 73/04 -; generell ablehnend zu einer Werterhöhung: LAG Nürnberg Beschl. v. 02.12.2003 - 9 Ta 190/03 -). Dementsprechend ist hier eine gesonderte Berücksichtigung nicht angebracht.
Der Antrag auf - hilfsweise - Weiterbeschäftigung ist vom Arbeitsgericht mit einem Monatsentgelt angesetzt worden. Insoweit ist eine andere Bewertung vorzunehmen. Hier hat das Arbeitsgericht übersehen, dass der Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag gestellt worden ist. In diesem Fall hat er nur dann einen eigenen Gegenstandswert, wenn über ihn auch in der Sache entschieden worden ist (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 22.03.2005 - 1 Ta 36/05 -; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 8.5.2002 - 2 Ta 45/02 -; 25.11.2002 - 6 Ta 167/02 - ; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 24.04.2003 - 4 Ta 165/02 -). Ein gesonderter Streitwert ist danach für den Weiterbeschäftigungsantrag nicht festzusetzen, wenn der Antrag nicht Gegenstand der streitigen Verhandlung und der gerichtlichen Entscheidung war. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Entscheidend ist, dass die Klägerin, wie sich aus der Formulierung des Klageantrages zu 3. ergibt, den Antrag "für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1. und/oder zu 2." gestellt hatte. Sie hat damit den prozessualen Willen ausgedrückt, eine Entscheidung über dem Weiterbeschäftigungsantrag nur unter eine klare und zulässige Bedingung zu stellen, nämlich für den Fall der Stattgabe des Feststellungsantrages (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 19.8.2004 - 1 Ta 73/04 - ).
Auch die Wertfestsetzung des Vergleiches ist abzuändern. Zwar ist umstritten, ob die Freistellungsvereinbarung überhaupt werterhöhend zu berücksichtigen ist (ablehnend, LAG Nürnberg, Beschl. v. 27.11.2003 - 9 Ta 154/03 - NZA RR 2004, 261). Jedenfalls sind allenfalls 25 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Vergütung anzusetzen (LAG Schleswig-Holstein Beschl. v. 10.05.1999 - 5 Ta 48/99 -; LAG Schleswig-Holstein Beschl. v. 08.12.2004 - 2 Ta 233/04 -; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 5.7.2005 - 2 Ta 109/05 - ). Dabei ist indes lediglich der Zeitraum ab dem Vergleichsschluss bis zur vereinbarten Beendigung zugrunde zu legen. Dementsprechend ergibt sich ein Freistellungszeitraum vom 02.05.2005 bis 30.06.2006, d.h. 14 Monate. Angesichts der Tatsache, dass vereinbart ist, dass etwaiger Zwischenverdienst nicht anzurechnen ist, kommt der Freistellung ein eigenständiger Wert zu. Bei einer Bemessung mit 25 % des auf den Freistellungszeitraum entfallenden Gehalts ergibt sich insoweit ein Betrag von 7.524,65 EUR, so dass sich ein Vergleichswert von 13.974,35 EUR ergibt.
Die weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 33 Abs. 9 RVG.
Ende der Entscheidung
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