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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 22.09.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 145/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 118 Abs. 2
ZPO § 118 Abs. 2 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 145/04

Im Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe

in dem Rechtsstreit

hat die 2.Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 22.9.2004 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts .... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.6.2004 - 2 Ca 1193 a/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

Mit der am 5.4.2004 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt und zugleich Nachzahlung einer nach seiner Auffassung bestehenden Differenz zum Tarifgehalt gefordert.

Gleichzeitig hat er Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt. In der am 27.4.2004 eingegangenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger angegeben, er habe 2 Kinder, denen er zurzeit. keinen Unterhalt zahle. Zu seinen Einkommensverhältnissen hat er angegeben: "Sozialhilfe beantragt". Seine Zahlungen auf die Wohnkosten hat er mit 485 EUR angegeben. Bei "Sonstigen Zahlungsverpflichtungen" hat er Unterhaltsrückstände von 6.000 EUR und ca. 2.000 EUR aus einer Selbständigkeit angegeben. Dem Formular beigefügt war eine Ablichtung des Mietvertrages. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Verfügung vom 8.6.2004 eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt, aus welchen Quellen er seit dem Monat April 2004 seinen Lebensunterhalt sowie seine "laufenden Kosten" bestreite. Zugleich wurde Glaubhaftma-chung gefordert. Am 17.6.2004 ging eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein, in der er nunmehr zu seinen Einkommensverhältnissen angegeben hat: "Zwischenzeitlich Vorschuss Sozialamt, Teilzahlung Arbeitgeber 460 EUR, ALG beantragt". Als Grund hat er ausgeführt:" Kündigung, Krankheit, Lebensunterhalt durch s.u. (?), Wohngeldnachzahlung erwartet". Die Wohnkosten sind mit 450 EUR angegeben. Angaben zu "sonstigen Zahlungsverpflichtungen" (I des Formulars) fehlen dieses Mal. Beigefügt war erneut eine Ablichtung des Mietvertrages. Mit Beschluss vom 17.6.2004, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfe versagt. Dieser Beschluss ist am 24.6.2004 zugestellt worden. Am selben Tag ist eine eidesstattliche Versicherung des Klägers eingegangen, mit der er ausführt, er könne derzeit nicht Unterhalt für seine Kinder zahlen. Vom Sozialamt habe er einen Vorschuss von ca. 740 EUR und von seinem damaligen Arbeitgeber eine Teilzahlung von 460 EUR erhalten. Arbeitslosengeld habe er beantragt gehabt. Zurzeit erhalte er keine Leistungen. Das Arbeitsamt zahle noch nicht, die Krankenkasse ebenfalls nicht, weil er nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt sei. Wenn bis zum Monatsende keine Zahlung des Arbeitsamtes erfolgt sei, müsse er erneut Sozialhilfe beantragen. Die erhoffte Wohngeldnachzahlung habe er nicht bekommen. Die Miete für Juni habe er bisher nicht bezahlen können. Ggf. müsse er ein Darlehn von Freunden oder Verwandten aufnehmen. Am 30.6.2004 hat er Beschwerde eingelegt und eine weitere eidesstattliche Versicherung eingereicht, in der er angibt, er habe am 28.6.2004 vom Sozialamt eine Zahlung von 661 EUR erhalten, von der er zunächst die Miete für Juli mit 450 EUR gezahlt habe. Zahlungen an die E.... seien mit 88 EUR im Rückstand. Die Zahlungen vom Sozialamt habe er auf Grund einer Bescheinigung des Arbeitsamtes bekommen, dass sein Antrag bearbeitet werde, die Höhe der Leistung aber zurzeit noch nicht berechnet werden könne, weil noch die korrekte Bescheinigung des bisherigen Arbeitgebers fehle. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers hat nicht Erfolg.

Gem. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits ganz oder teilweise zu tragen, Prozesskostenhilfe. Dem Antrag sind eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen, § 117 Abs. 2 ZPO. Es ist Auskunft zu geben über Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten. Das Gericht kann vom Antragsteller verlangen, dass er seine Angaben glaubhaft macht, § 118 Abs. 2 ZPO. Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder nur ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Prozesskostenhilfe insoweit ab, § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO. Dies ist hier zutreffend geschehen.

Der Kläger hat trotz Auflage des Gerichts nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Quellen er ab April 2004 seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Soweit er in der Erklärung vom 21.4.2004 angegeben hat, er habe Sozialhilfe beantragt, wird nicht deutlich, wovon er bis zu diesem Zeitpunkt gelebt hat, zumal er verneint hat, über Vermögen zu verfügen. Die Antragstellung bewirkt noch nicht, dass auch Mittel zur Verfügung stehen. Erst am 12.6.2004 hat er angegeben, er habe zwischenzeitlich einen Vorschuss bekommen. Aus dieser Formulierung ergibt sich nicht, wann und in welcher Höhe er einen Vorschuss bekommen hat. Das Arbeitsgericht hat damit zutreffend nach Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist Prozesskostenhilfe versagt. § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO lässt hier keinen Ermessensspielraum. Die Prozesskostenhilfe "ist" zu versagen.

Die vom Kläger mit der Eidesstattlichen Versicherung vom 21.6. und 29.6.2004 nachgeholten Angaben sind nach Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist erfolgt. Sie konnten vom Arbeitsgericht bei seiner Entscheidungsfindung schon deshalb nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie erst nach Absendung des ablehnenden Beschlusses beim Gericht eingegangen sind.

Das Gericht war auch nicht verpflichtet, die nachträglichen Angaben des Klägers bei seiner Abhilfeentscheidung zu berücksichtigen und nunmehr doch Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Rechtsstreit war bereits durch Vergleich vom 1.6.2004 erledigt. Grundsätzlich gilt, dass Prozesskostenhilfe für einen zu führenden Rechtsstreit bewilligt wird. Eine rückwirkende Bewilligung, d.h. nach Abschluss des Rechtsstreits scheidet aus. Dies folgt aus § 114 ZPO, wonach für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe kommt daher im Allgemeinen nicht in Betracht, wenn der Antrag zwar vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt ist, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder die Belege aber erst später nachgereicht werden (LAG Hamm Beschluss vom 8.8.2003 - 4 Ta 489/02 - NZA-RR 2003,156). Hat das Gericht jedoch dem Antragsteller noch Gelegenheit gegeben, nach Beendigung der Instanz die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen bzw. die eingereichte, jedoch unvollständig ausgefüllte Erklärung zu ergänzen und ggf. Unterlagen nachzureichen, so ist im Hinblick auf § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO die gesetzte Frist einzuhalten. Sonst ist der Antrag zurückzuweisen. Unterlagen, die im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, sind nicht mehr zu berücksichtigen (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 11.9.2001 - 4 Ta 125/01 - ; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 26.5.2004 - 1 Ta 62/04). Das bedeutet, sie führen bereits nicht mehr zu einer Abhilfe.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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