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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 28.07.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 146/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 146/06

In dem Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe

in dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 28.07.2006 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende:

beschlossen:

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 20.06.2006 - 5 Ca 962 d/06 - abgeändert, soweit eine Rechtsanwaltsbeiordnung versagt worden ist.

Der Klägerin wird zur Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwalt Dr. M. aus ... zu den Bedingungen eines Meldorfer Rechtsanwalts beigeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin hatte zunächst am 12.12.2005 Klage beim Arbeitsgericht erhoben, mit der sie Erteilung eines Arbeitsvertragsnachweises, Erteilung von Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober und November 2005, Zahlung des Gehalts für die Monate Oktober und November 2005 verlangt hatte. In diesem Rechtstreit war die Klägerin anwaltlich vertreten. Auch der Beklagte ließ sich durch einen Rechtsanwalt vertreten. In der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2006 verglichen sich die Parteien wie folgt:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei dem Beklagten zum Ablauf des 02.01.2006 beendet worden ist.

2. Der Beklagte verpflichtet sich, soweit dies noch nicht geschehen ist, das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß abzurechnen unter Zugrundelegung eines monatlichen Bruttobetrages von 1.100,00 EUR und unter Berücksichtigung etwa auf die Krankenkasse oder sonstige Leistungsträger übergegangener Ansprüche.

3. Die Klägerin verpflichtet sich, für die von dem Beklagten erhaltenen Gegenstände einen Betrag in Höhe von 850,00 EUR zu zahlen. Dieser vorgenannte Betrag ist in monatlichen Raten von 50,00 EUR zu zahlen. Die erste Rate ist zum 01.04.2006 fällig. Die dann folgenden Raten sind jeweils zum ersten eines Monats zu zahlen.

4. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein berufsförderndes, qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das sich auch auf Führung und Leistung erstreckt.

5. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt.

Da der Beklagte die Vergütungsansprüche der Klägerin nicht erfüllte, erhob sie erneut am 23.05.2006 Klage, mit der sie Zahlung von Vergütung für die Monate Oktober 2005 bis einschließlich Januar 2006 forderte. Auch hier war die Klägerin anwaltlich vertreten.

Die Klägerin hat beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M. zu bewilligen. Nach Zustellung der Klage an die vormaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben diese sich mit Schriftsatz vom 26.05.2006 beim Arbeitsgericht gemeldet und angezeigt, dass sie den Beklagten anwaltlich vertreten. Weiter haben sie mitgeteilt, sie würden den Termin wahrnehmen. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 19.06.2006 hat die Beklagtenvertreterin, Rechtsanwältin N., telefonisch mitgeteilt, seitens der Beklagten werde zum Gütetermin am 20.06.2006 niemand erscheinen. Es solle ein Versäumnisurteil ergehen. Tatsächlich erschien für den Beklagten im Termin vom 20.06.2006 niemand. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt, jedoch die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M. abgelehnt. Weiter hat es ein klagstattgebendes Versäumnisurteil erlassen, das inzwischen rechtskräftig geworden ist. Gegen die Versagung der Rechtsanwaltsbeiordnung richtet sich die von der Klägerin am 14.07.2006 eingereichte sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Die Klägerin hat gemäß § 121 Abs. 2 ZPO Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Prozesskostenhilfe.

Nach § 121 Abs. 2 ZPO ist, wenn eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben ist, der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Beide Beiordnungsgründe stehen nebeneinander. Sie müssen nicht kumulativ vorliegen.

Es mag zwar sein, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts des Sach- und Streitstandes nicht erforderlich war. Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn der Beklagte war jedenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus dem vorhergehenden Rechtstreit haben ausdrücklich angezeigt, dass sie diesen auch im neuen Rechtstreit vertreten und mitgeteilt, dass sie den Termin wahrnehmen wollten. Damit war der Beklagte anwaltlich vertreten und die Klägerin hatte Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Dass die Prozessbevollmächtigten des Beklagten am Tag vor dem Termin mitgeteilt hatten, sie würden nicht auftreten und es solle Versäumnisurteil ergehen, ändert an dieser Sachlage nichts. Der Beklagte war dennoch weiterhin anwaltlich vertreten. Das Mandatsverhältnis war nicht beendet. Die Beklagtenvertreter hatten lediglich die Wahrnehmung des Termins abgelehnt. Der Grundsatz der Chancengleichheit vor Gericht, der in § 121 Abs. 2 ZPO seinen Niederschlag findet, fordert, dass der Klägerin daher ebenfalls ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.

Der angefochtene Beschluss ist daher abzuändern und die Beiordnung vorzunehmen.

Ende der Entscheidung

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