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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 19.07.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 153/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, GG


Vorschriften:

ZPO § 121
ArbGG § 11a
GG Art. 20 Abs. 1
Ein Arbeitnehmer, der nach der Sachlage lediglich eine Rechenoperation benötigt, um seine Forderung gegen den Arbeitgeber zu ermitteln, hat im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung nicht ohne Weiteres Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 2 ZPO. Es ist zulässig, die Partei auf die Hilfe der Rechtsantragsstelle zu verweisen.

Art. 20 Abs. 1 GG gebietet es nicht, jedem Rechtssuchenden mit Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt beizuordnen.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 153/04

Im Beschwerdeverfahren

in dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 19. Juli 2004 durch die Vizepräsidentin Willikonsky des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17. Mai 2004 - 4 Ca 930 c/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert: 185,60 EUR.

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Arbeitsgerichts, soweit mit ihr eine Rechtsanwaltsbeiordnung versagt worden ist.

Der Kläger ist 1965 geboren und von Beruf Bäckermeister. Bei der Beklagten ist er seit 19 Jahren als Geselle beschäftigt. Bis Januar 2004 erhielt er einen Stundenlohn von 12,50 EUR. Ab Februar 2004 zahlte die Beklagte lediglich einen Stundenlohn von 10,20 EUR. Die Beklagte hat dem Kläger jeweils Lohnabrechnungen erteilt. Mit der am 30. April 2004 erhobenen Klage hat der Kläger Zahlung der Lohndifferenz für die Monate Februar und März 2004 verlangt und Prozesskostenhilfe beantragt. Mit dem am 11. Mai 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 10. Mai 2004 hat der Kläger seine Klage hinsichtlich der Lohndifferenz für April 2004 erweitert und auch insoweit Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt. Zur Klage ist am 17. Mai 2004 ein Versäumnisteilurteil, zur Klagerweiterung am 28. Juni 2004 ein Versäumnisschlussurteil ergangen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17. Mai 2004 dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes aber unter Hinweis auf § 121 ZPO abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 29. Juni 2004 eingegangene sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat nicht Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Gem. § 121 Abs. 2 ZPO wird, wenn eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben ist, der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Hier ist der Beklagte weder durch einen Rechtsanwalt vertreten noch erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Die Streitigkeit ist einfach gelagert. Der Kläger konnte anhand der ihm erteilten Lohnabrechnungen exakt feststellen, in welcher Höhe der Beklagte gegenüber den Vormonaten Abzüge vorgenommen hatte. Die Geltendmachung des Differenzbruttobetrages konnte aufgrund einer einfachen Rechenoperation erfolgen. Dass der Kläger hierzu selbst nicht in der Lage war und die Berechnung auch durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen musste, ist nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, er kenne keine Spezialvorschriften und auch nicht die Anforderungen an eine Klageschrift, kann dies eine Rechtsanwaltsbeiordnung nicht begründen. Der Kläger kann sich der Hilfe der Rechtsantragsstelle bedienen oder im Internet auf der Homepage des Landesarbeitsgerichtes einen Klagvordruck ausdrucken, ihn ausfüllen und dem Arbeitsgericht zusenden. Dass der Kläger, der in Eigeninitiative die Meisterprüfung abgelegt hat, unerfahren ist, ist nicht glaubhaft.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, er sei nicht in der Lage, von seinem Wohnort in Itzehoe aus die Rechtsantragsstelle zu erreichen, kann auch dies eine Beiordnung nicht begründen. Sollte der Kläger tatsächlich nicht in der Lage sein, nach Elmshorn oder zum Gerichtstag in Meldorf zu fahren, um dort Klage zu erheben, hat er ohne Weiteres die Möglichkeit, die Klage im Wege der Rechtshilfe beim Amtsgericht Itzehoe zu erheben.

Auch der Hinweis des Klägers auf fehlende Mutwilligkeit kann einen Beiordnungsanspruch nicht begründen. Mutwilligkeit ist gem. § 114 ZPO im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, nicht bei der Beiordnung gem. § 121 ZPO, zu prüfen. Zusammenhang kann Mutwilligkeit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe entgegenstehen. Soweit Mutwilligkeit im Rahmen einer Beiordnung nach § 11 a ArbGG zu prüfen ist, verkennt der Kläger, dass § 11a ArbGG der Herstellung von Chancengleichheit dient und nur dann greift, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zudem hat der Kläger auch nicht Beiordnung nach § 11a ArbGG beantragt.

Soweit der Kläger sich auf Art. 20 Abs. 1 GG beruft, kann dies ebenfalls nicht eine Rechtsanwaltsbeiordnung begründen. Art. 20 Abs. 1 GG gebietet es nicht, jedem Rechtssuchenden einen Rechtsanwalt beizuordnen. Dann wäre die Vorschrift in § 121 ZPO überflüssig. Diese Vorschrift beruht aber auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsanwaltsbeiordnung in Betracht kommen soll, d. h. in welchem Umfang der Staat seine Verpflichtung zur Fürsorge gegenüber rechtsuchenden Parteien erfüllen will.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht ersichtlich sind.

Ende der Entscheidung

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