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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 27.06.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 156/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 2
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren vor den Arbeitsgerichten ist gem. § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich, wenn der Gegner nicht anwaltlich vertreten ist und die Forderung einfach zu berechnen ist. Die Notwendigkeit der Beiordnung im Erkenntnisverfahren kann nicht mit der Schwierigkeit der Durchsetzung der titulierten Forderung begründet werden.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 156/05

Verkündet am 27.06.2005

Im Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe - Rechtsanwaltsbeiordnung

in dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 27.6.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Willikonsky als Vorsitzende beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 10.1.2005 - 3 Ha 9/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert: 1.309,90 EUR

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.03. bis 15.4.2004 bei der Beklagten als Taxifahrer beschäftigt. Es war vereinbart, dass der Kläger als Vergütung 40 % dessen von ihm erzielten Umsatzes ohne Mehrwertsteuer erhalten sollte. Nach den Aufzeichnungen des Klägers hatte er im März 2004 einen Bruttoumsatz von 2.946,60 EUR und im April einen solchen von 1.246,70 EUR erzielt. Die Beklagte hat hierauf an den Kläger 400 EUR gezahlt. Mit Anwaltsschreiben vom 30.4.2004 hat der Kläger von der Beklagten Erteilung von Abrechnungen und Auszahlung seiner Vergütung verlangt. Am 28.6.2004 hat er bei dem Arbeitsgericht Flensburg einen Klageentwurf eingereicht und erklärt, er beantrage für diesen Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Er hat folgende Anträge angekündigt:

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.559,91 EUR brutto abzüglich gezahlter 400 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 8.5.2004 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die ausgefüllten Lohnsteuerkarte und Lohnabrechnungen herauszugeben.

Mit Schriftsatz vom 30.11.2004 hat der Kläger den Antrag dahingehend geändert, dass er Zahlung von 1.564,23 EUR brutto abzüglich gezahlter 400 EUR fordert sowie Ausstellung einer korrigierten Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2004 verlangt, wonach die Dauer des Dienstverhältnisses vom 1.3. bis 15.4.2004 war.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.1.2005 dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, jedoch den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt S. zurückgewiesen. Gegen diesen am 11.2.2005 zu Händen der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellten Beschluss richtet sich die am 8.3.2005 per Fax eingelegte Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers hat nicht Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend zwischen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts unterschieden. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Rechtsstreit, in dem anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist. Gem. § 121 Abs. 2 ZPO wird, wenn die Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Da die Beklagtenseite nicht vertreten war, sondern sich sogar am Rechtsstreit nicht beteiligt hat, hängt die Entscheidung über die Beiordnung von der Erforderlichkeit ab. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass sich die Erforderlichkeit einer Beiordnung nach objektiven und subjektiven Merkmalen bestimmt, wobei Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache und die Fähigkeit des Antragstellers, sich mündlich und schriftlich auszudrücken maßgebend sind.

Da vorliegend lediglich die Klageforderung zu berechnen war, lässt die Forderung nicht die Notwendigkeit einer Beiordnung erkennen. Zur Berechnung der Klageforderung waren sehr einfache Rechenoperationen durchzuführen. Dass der Kläger diesem selbst gewachsen ist, zeigt bereits die von ihm eingereichte höchst übersichtliche Aufstellung der Tageseinnahmen (Bl. 4 d.A.).

Auch der Antrag auf Herausgabe der Arbeitspapiere bzw. die Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung betrifft eine einfache Angelegenheit.

Die Notwendigkeit der Durchsetzung der Forderung nach Erlangung des Titels kann eine Beiordnung im Erkenntnisverfahren nicht begründen, da hier eine gesonderte Prüfung und Bewilligung vorzunehmen ist.

Wie das Arbeitsgericht vorgetragen hat, kann die räumliche Entfernung zwischen Wohnort des Antragstellers und der Rechtsantragsstelle die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes nur dann begründen, wenn das Zurücklegen dieser Wegstrecke für den Antragsteller unzumutbar ist, wobei weitere Umstände, wie z.B. gesundheitliche Beeinträchtigungen des Antragstellers hinzutreten müssen. Derartiges ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert ergibt sich mit dem der Hauptsache.

Ende der Entscheidung

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