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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 11.07.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 158/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 2 |
Die weite Entfernung zwischen dem Wohnort einer Partei und der Rechtsantragsstelle des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts kann nicht die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung begründen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 158/05
Verkündet am 11.7.2005
Im Beschwerdeverfahren
betr. PKH
in dem Rechtsstreit
pp.
hat die II. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 11.07.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.04.2005 - 1 Ca 2259 b/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wert: 1.695 EUR
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Gründe:
I.
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung der Rechtsanwaltsbeiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung.
Mit der am 03.11.2004 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6.091,60 EUR brutto abzgl. gezahlter 700 EUR netto nebst Zinsen, ferner Erteilung einer "ordnungsgemäßen" Lohnabrechnung für September 2004, Herausgabe der Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2004 und Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verlangt und gleichzeitig Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M... beantragt.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 17.02.2003 bis 20.09.2004 als Maurer beschäftigt gewesen. Mit Schreiben vom 19.09.2004 hat der Kläger die Beklagte aufgefordert, die Gehälter für Juni bis August bis spätestens zum 30.09.2004 zu zahlen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 05.10.2004 hat er erneut seine Forderungen geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18.03.2005 festgestellt, dass zwischen den Parteien ein gerichtlicher Vergleich wie folgt zustande gekommen ist:
"1. Die Hauptforderung wurde von der Beklagten beglichen.
2. Die Beklagte verpflichtet sich, die Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr innerhalb von drei Wochen an den Kläger herauszugeben.
3. Der Kläger verzichtet auf die eingeklagten Zinsen und Nebenforderungen.
4. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt."
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21.12.2004 dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, jedoch die Anwaltsbeiordnung versagt. Gegen diesen am 20.04.2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 21.04.2005 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers hat nicht Erfolg.
Der Kläger hat nicht Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe. Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ist in Rechtsstreitigkeiten, bei denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Da die Beklagte nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, hängt die Beiordnung davon ab, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Maßstab ist dabei einerseits die Frage, inwieweit die jeweilige Partei nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage ist, ggf. den Rechtsstreit zu führen, andererseits, ob eine nicht bedürftige Partei einen Rechtsanwalt beauftragen würde. Wird nach der Sachlage lediglich eine Rechenoperation benötigt, um eine Forderung gegen den Arbeitgeber zu ermitteln, spricht dies zunächst gegen eine Rechtsanwaltsbeiordnung. Dasselbe gilt auch, wenn der Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung dokumentiert, dass er Zahlung schuldet (LAG Schl.-Holst., Beschl. v. 19.07.2004 - 2 Ta 153/04 -; LAG Schl.-Holst. Beschl. v. 29.06.2004 - 2 Ta 133/04 -).
Die Vergütungsansprüche für die Monate Juli und August 2004 waren unstreitig. Die Beklagte hatte sie abgerechnet, jedoch die Vergütung nicht gezahlt. Soweit für September eine Lohnabrechnung nicht oder nicht richtig erteilt worden ist, ist nicht ersichtlich, dass eine anwaltliche Vertretung die Durchsetzung des Abrechnungsanspruchs des Klägers erleichtert hätte. Der Rechtsanwalt hat den Antrag zu 2 dergestalt formuliert, dass eine "ordnungsgemäße" Lohnabrechnung erteilt werde, ohne dabei zu berücksichtigen, dass ein derartig titulierter Anspruch nicht vollstreckbar ist (BAG Urteil vom 25.4.2001 - 5 AZR 395/99 - EzA ZPO § 253 Nr. 21).
Die Schwierigkeiten in der Durchsetzung der Forderung des Klägers bestanden offensichtlich darin, dass die Beklagte ihrerseits nicht Bezahlung ihrer Leistungen von den Auftraggebern erhalten hatte und deshalb nicht zahlungsfähig war. Das sind aber Streitpunkte, die die Durchsetzung der Forderung, nicht die Titulierung betreffen. So hat die Beklagte auch ihrem Antwortschreiben eine Aufstellung über die Nettovergütung und die geleisteten Zahlungen beigefügt. Welche rechtlichen Probleme sich hieraus ergaben, die nur unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts geklärt werden konnten, ist nicht nachvollziehbar.
Soweit der Klägervertreter sich darauf beruft, dem Kläger sei es nicht zuzumuten gewesen, zum Arbeitsgericht zu fahren, ist darauf hinzuweisen, dass Zweck der Anwaltsbeiordnung nicht ist, der Partei den Weg zum Gericht zu ersparen. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist nicht schon dann geboten, wenn die Partei einen weiten Weg zum Gericht zurückzulegen hat (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 8.2.2005 - 2 Ta 28/05 -). Zudem hätte die Klage zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des nächstgelegenen Arbeits- oder auch Amtsgerichts erhoben werden können.
Dass der Kläger aus persönlichen Gründen gehindert war, zum Termin nach Neumünster zu fahren, ist von ihm nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass die Entfernung von B. nach Neumünster in nicht unzumutbarer Zeit zurückzulegen ist. Da der Termin am 10.12.2004 auf 13:00 Uhr anberaumt worden war, hätte es ausgereicht, wenn der Kläger um 7:12 Uhr mit dem Zug abgefahren wäre (Strecke über Ne., ...). Dann wäre er um 12:27 Uhr in Neumünster eingetroffen. Es hätte auch die Möglichkeit gegeben, statt über L. und O. über K. zu fahren. Dann wäre er um 12:42 Uhr in Neumünster eingetroffen. Die Rückfahrt wäre ebenso in zumutbarer Zeit möglich gewesen.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich unter Berücksichtigung der gerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren.
Ende der Entscheidung
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