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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 2 Ta 17/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, JVEG, RVG, VV RVG


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 104
BGB § 247
JVEG § 11
RVG § 13
VV RVG Nr. 3200
VV RVG Nr. 3202
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 17/08

30.01.2008

Im Beschwerdeverfahren

betr. Kostenfestsetzung

in dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 30.1.2008 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 4.12.2007 - 5 Ca 522 d/06 - abgeändert:

Die aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 26.9.2007 - 3 Sa 518/06 - von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden gem. §§ 104, 91 Abs. 1 ZPO festgesetzt auf 5.910,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit dem 31.10.2007. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Parteien streiten in der Beschwerde um die Kostenfestsetzung, und zwar die Höhe der erstattungsfähigen Übersetzungskosten des Klägerinvertreters.

Die Klägerin hat am 31.10.2007 gegen den Beklagten Festsetzung von 6.950,25 EUR beantragt. In diesem Betrag waren Übersetzungskosten i.H.v. 2.101,60 EUR enthalten. Das Arbeitsgericht hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt, wogegen der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt hat, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Der sofortigen Beschwerde ist stattzugeben. Die Übersetzungskosten sind vom Arbeitsgericht unzutreffend festgesetzt worden. Zwischen den Parteien besteht nicht Streit über die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit, jedoch die Höhe des anzusetzenden Betrags. Auch die durch die Übersetzungstätigkeit des Rechtsanwalts entstehenden Kosten sind erstattungsfähig. Entschädigt wird nach § 11 JVEG (Zöller/Herget, 26. Aufl., Rn. 13 zu § 91 ZPO "Übersetzungskosten"). Hiernach beträgt das Honorar für eine Übersetzung 1,25 EUR für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes. Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung für eine andere Honorarberechnung herangezogenen Entscheidungen stammen sämtlich aus der Zeit vor Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes.

Nach § 11 JVEG errechnet sich ein Honorar von 887,50 EUR. Dass die Übersetzung wegen besonderer Schwierigkeiten mit einem höheren Honorar abzugelten ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Es ergeben sich mithin folgende insgesamt festzusetzende Kosten:

 Verfahrensgebühr, Berufung, § 13, Nr. 3200 VV RVG 1,6 2.536,00
Termingebühr, Berufung § 13, Nr. 3202 VV RVG 1,2 1.902,00
Eigene Übersetzungen (39003 Anschläge, je angefangene 55 Anschläge 1,25 EUR, § 11 JVG ) 887,50
Fremd-Übersetzungen netto 174,60
Post- und Telekommunikation Nr. 7001 VV RVG 32,05
Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 1/1 318,60
Kfz-Benutzung am 26.09.2007 1.062,00 km Hin- und Rückweg * 0,30 EUR Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für mehr als acht Stunden Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG 1/160,00
Gesamtbetrag5.910,75

Der angefochtene Beschluss ist entsprechend abzuändern.

Ende der Entscheidung

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