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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 23.09.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 178/04
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5
GKG § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 178/04

Im Beschwerdeverfahren

betr. Kostenrechnung

in dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 23.9.2004 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenrechnung des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 14.5.2004 - 4 Ca 41b/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine ihm vom Arbeitsgericht Elmshorn erteilte Kostenrechnung für das erstinstanzliche Verfahren.

Der Kläger hatte im Jahr 1997 eine Stufenklage (§ 254 ZPO) gegen die Beklagte auf

1. Erteilung von Abrechnungen für die Zeit vom 1.1. 1995 bis 31.3.1996 und Erteilung eines testierten Auszuges

2. Zahlung der sich aus der Abrechnung ergebenden Tantiemen erhoben. Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 12.8.1997 über die Abrechnung entschieden und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Über diesen Teil des Klagbegehrens hat das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.6.1998 entschieden. Dabei hat es die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 80 % und der Beklagten zu 20 % auferlegt. Diese Kosten hat das Arbeitsgericht dem Kläger im Jahr 1998 mit 1.274,58 DM in Rechnung gestellt.

Die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers haben anschließend mit dem am 16.10.1998 beim Arbeitsgericht Elmshorn eingegangenen Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil eingeleitet. Eine Entscheidung hierüber ist nicht ergangen.

Mit Verfügung vom 1.10.1999 hat das Arbeitsgericht den Parteien seine Auffassung mitgeteilt, dass das Verfahren insgesamt erledigt und noch eine abschließende Kostenentscheidung zu treffen sei. Die Parteien haben hierzu nicht Stellung genommen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 21.10.1999 bezieht sich auf den Zwangsgeldantrag.

Die Kostenentscheidung ist nicht sogleich im Anschluss an die Verfügung vom 1.10.1999 ergangen. Unter dem 17.4.2003 sind dem Kläger Kosten in Höhe von 511,29 EUR in Rechnung gestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit Schriftsatz vom 26.6.2003 Erinnerung eingelegt, um Aufhebung der Kostenentscheidung gebeten und beantragt, eine Kostenentscheidung nachzuholen, da seinerzeit ein Teilurteil gegen die Beklagte ergangen sein. Das Arbeitsgericht hat die Kostenrechnung aufgehoben und mit Beschluss vom 6.4.2004 (Bl. 337 d.A.) den Wert für das gesamte Verfahren auf 16.699,55 EUR (entspr. 32.661,48 DM) festgesetzt und mit weiterem Beschluss vom selben Tag (Bl. 338 d.A.) die Kosten hinsichtlich des Teilurteils dem Kläger zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 sowie im Übrigen beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. Beide Beschlüsse sind nicht angegriffen worden.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Datum vom 14.5.2004 dem Kläger 4/5 der insgesamt angefallenen Gerichtskosten i.H.v. 1.000 DM, d.h. 800 DM, und der Beklagten 200 DM in Rechnung gestellt. Hiergegen hat der Kläger am 28.5.2004 "Einspruch" eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde des Klägers hat nicht Erfolg.

Da sowohl die Streitwert- als auch die Kostenentscheidung rechtskräftig sind, ist nur noch über die Frage zu entscheiden, ob diese Kosten verjährt sind. Dies richtet sich nach § 10 GKG (alte Fassung) bzw. § 5 GKG (neue Fassung), die hierzu gleich lautend sind. Die Vorschrift lautet:

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt.

Verjährung ist hier nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Beendigung. Eine Beendigung liegt vor, wenn eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Sie tritt auch ein, wenn eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückgenommen wird. Das Verfahren kann auch in sonstiger Weise beendet werde, z.B. durch Aussetzung auf unbestimmte Zeit, die Anordnung des Ruhens des Verfahrens oder Nichtbetreiben durch die Parteien.

Der Rechtsstreit ist nicht bereits durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 17.6.1998 beendet worden. Damit war lediglich ein Teil des gesamten Rechtsstreits, nämlich die Auskunftserteilung, erledigt. Da die Kostenentscheidung aber dem Schlussurteil vorbehalten worden war, konnten auch die Kosten des Teilurteils noch nicht abgerechnet werden. Es war also eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits insgesamt erforderlich.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rechtsstreit nach Rückkehr der Akte vom Landesarbeitsgericht im Jahr 1998 bereits nicht weiter betrieben worden ist. Vielmehr hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29.9.1998, bei Gericht eingegangen am 16.10.1998, einen Zwangsgeldantrag gegen die Beklagte gestellt, um aus dem Teilurteil zu vollstrecken. Der vorletzte Schriftsatz in der Zwangsvollstreckung ist am 26.11.1998 bei Gericht eingegangen, der letzte am 22.10.1999. Frühestens ab diesem Zeitpunkt kann von einem Nichtbetreiben ausgegangen werden. Dann hat die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahre 1999 begonnen.

Selbst wenn der Zeitpunkt des gerichtlichen Schreibens vom 1.10.1999 als Feststellung der Beendigung gerechnet würde, änderte dies nichts am Beginn der Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1999.

Der Zeitpunkt der Unterbrechung durch die Aufforderung zur Zahlung (17.4.2003) liegt damit noch innerhalb des 4-Jahreszeitraumes. Das GKG geht ausdrücklich von einer Unterbrechung der Verjährung und nicht einer Hemmung aus. Dies bedeutet, dass nach der Zahlungsaufforderung die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt und der vorherige Zeitablauf nicht hinzugerechnet wird.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist kostenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG a.F., § 66 Abs. 8 GKG n.F.).

Ende der Entscheidung

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