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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 21.08.2003
Aktenzeichen: 2 Ta 181/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 3
ZPO § 120 Abs. 4
§ 115 Abs. 3 ZPO ist auch anzuwenden, soweit im Nachprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 ZPO Ratenzahlung angeordnet wird.

Zwar geht der Wortlaut des § 115 Abs. 3 ZPO "wird nicht bewilligt" davon aus, dass nur das Bewilligungsverfahren betroffen ist. Sinn der Regelung ist aber, den mit der Abwicklung der Prozesskostenhilfe verbunden Aufwand gering zu halten. Das gilt auch für den Fall, dass wegen nachträglicher Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Ratenzahlung errechnet wird. Bei nicht mehr als 4 Monatsraten ist der Zeitraum für die Partei so kurz, dass sie anderweitig Möglichkeiten finden kann, den notwendigen Betrag zu beschaffen.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 181/03

Verkündet am 21.08.2003

Im Beschwerdeverfahren

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 21.8.2003 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Willikonsky als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 13.5.2003 - 1 Ca 1279 b/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe.

Sie hatte gegen die Beklagten einen Rechtsstreit geführt, in dem durch Urteil des Arbeitsgerichts vom 6.2.2002 - rechtskräftig - u.a. festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 nicht durch Kündigung beendet worden ist. Mit Beschluss vom 26.11.2001 war der Klägerin gem. § 11a ArbGG Rechtsanwalt W. ohne Ratenzahlungsanordnung beigeordnet worden. Die Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen wurden am 28.5.2001 in Höhe von 575,31 EUR festgesetzt. Die Klägerin hat auf die Aufforderung mit Schreiben vom 4.12.2002 eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Datum (eingegangen am 31.12.2002) abgegeben.

Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 13.5.2003 den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dahingehend geändert, dass die Prozesskostenforderung in Höhe von 575,31 EUR zurückzuzahlen ist. Hiergegen richtet sich die am 11.6.2003 eingelegte Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde der Klägerin hat nur teilweise Erfolg. Zutreffend hat der Rechtspfleger gem. § 120 Abs. 4 ZPO angeordnet, dass die Klägerin sich nunmehr an den Kosten der Führung des Rechtsstreits zu beteiligen hat. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich geändert.

Die vom Rechtspfleger vorgenommene Berechnung ist nicht zu beanstanden. Indes ergeben sich, auch wenn, wie die Klägerin mit ihrer Beschwerde erstrebt, das Darlehn vom 6.5.2002 berücksichtigt wird, Raten in Höhe von 135 EUR. Diese errechnen sich wie folgt:

 EUROEURO
Bruttoeinkommen2.444,00 
Kindergeld307,002.751,00
Steuern401,64 
Sozialversicherung511,12 
Barmenia14,34 
Lebensversicherung58,17-985,27
Bereinigtes Einkommen 1.765,73
Freibetrag für Erwerbstätige146,50 
Betrag nach PKHB für Klägerin360,00-506,50
Miete562,42 
Heizung132,00-694,42
Kredit100,00 
Kredit für Auto 1/279,00-179,00
zu berücksichtigendes Einkommen 385,81

Damit errechnen sich Raten in Höhe von 135 EUR monatlich, § 115 ZPO.

Die Kinder sind nicht zu berücksichtigen, da ihre eigenen Einkünfte jeweils den Betrag nach PKHB übersteigen. Der Kredit für das Auto könnte, wenn überhaupt, allenfalls mit der Hälfte berücksichtigt werden, da die Klägerin ersichtlich nicht alleine aus diesem Darlehn verpflichtet ist. Da allerdings von der Klägerin nicht einmal nachgewiesen ist, dass sie das Darlehn bedient, kann die Berücksichtigung nicht erfolgen. Es muss daher bei den vom Rechtspfleger ermittelten Raten in Höhe von 155 EUR bleiben.

Die Lebensversicherung ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen, da sie, wie sich aus dem Darlehnsvertrag vom 14.4.2000 ergibt, zur Sicherung des Kredits bei der Kreissparkasse S. abgetreten ist und daher zur Zeit nicht zur Verwertung zur Verfügung steht.

Die Entscheidung des Rechtspflegers ist auch nicht zu beanstanden, soweit er angeordnet hat, dass die Prozesskostenhilfe-Forderung nunmehr in einem Betrag zurück zu zahlen ist. Zwar geht der Wortlaut des § 115 Abs. 3 ZPO "wird nicht bewilligt" davon aus, dass nur das Bewilligungsverfahren betroffen ist. Dennoch ist § 115 Abs. 3 ZPO auch im Nachprüfungsverfahren anzuwenden. Sinn der Regelung ist, den mit der Abwicklung der Prozesskostenhilfe verbunden Aufwand gering zu halten. Das gilt auch für den Fall, dass wegen nachträglicher Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Ratenzahlung errechnet wird. Bei nicht mehr als 4 Monatsraten ist der Zeitraum für die Partei so kurz, dass sie anderweitig Möglichkeiten finden kann, den notwendigen Betrag zu beschaffen.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück zu weisen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da nicht ersichtlich ist, dass die Bedeutung der Streitsache über den Einzelfall hinausreicht.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich mit dem zurückgeforderten Betrag von 575,31 EUR.

Ende der Entscheidung

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