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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 11.12.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 186/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, RVG, GKG
Vorschriften:
ArbGG § 61 Abs. 2 | |
BGB § 247 Abs. 1 | |
BGB § 288 Abs. 2 | |
RVG § 33 | |
RVG § 33 Abs. 9 | |
GKG § 42 Abs. 3 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 186/06
In dem Beschwerdeverfahren
betreffend Wertfestsetzung
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 11.12.2006 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20.07.2006 - 1 Ca 1427/06 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht gegeben.
Gründe:
I.
Der Klägervertreter wendet sich gegen die Höhe der Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht.
Der Kläger hatte am 07.06.2006 Klage erhoben, mit der er sich gegen eine ordentliche und eine außerordentliche Kündigung gewendet hat. Dabei hat er folgende Anträge angekündigt
1. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die ordentliche Kündigung vom 22.05.2005 zum 31.10.2005, noch durch die ausserordentliche Kündigung vom 22.05.2006 ausgelöst ist.
2. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.10.2006 hinaus fortbesteht.
3. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Fabrikationsarbeiter tatsächlich weiterzubeschäftigen.
4. Die Beklagte zu verurteilen, für den Fall, dass die Weiterbeschäftigung nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils vorgenommen worden ist, an den Kläger - für den gesamten zu erwartenden Zeitraum der Nichtbeschäftigung bis zum Abschluss der II. Instanz - eine vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzende Entschädigung gem. § 61 II ArbGG zu zahlen.
5. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger - für den Fall des Weiterbestehens des Arbeitsverhältnisses, der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung und des Bestehens eines Gehaltsfortzahlungsanspruches - für jeden Monat, beginnend mit dem Monat Juno 2006 - als Gehalt 1.987,10 EUR brutto, zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. §§ 288 II., 247 I BGB ab dem 1. Tag des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.
Die Parteien haben sich am 11.07.2006 streitbeendend dahingehend verglichen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund fristgerechter Kündigung der Beklagten am 31.10.2006 endet, sich die Beklagte verpflichtet das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß abzurechnen und die sich ergebenen Nettobeträge an den Kläger auszuzahlen, ihm den Resturlaub, Arbeitszeugnis erteilen und dass Zeitguthaben nicht mehr bestehen. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat der Klägervertreter Wertfestsetzung nach § 33 RVG beantragt und hierbei dargestellt, es sei ein Wert von 99.520,56 EUR anzusetzen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20.07.2006 den Wert für die Gerichtsgebühren auf 10.763,45 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägervertreters, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde hat nicht Erfolg.
Strittig ist die Wertfestsetzung hinsichtlich der Klaganträge zu 2., 4 und 5. Es ist nicht ersichtlich, dass das Arbeitsgericht insoweit das ihm zustehende Ermessen unzutreffend ausgeübt hat. Im Einzelnen:
Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2. Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.10.2006 hinaus fortbesteht, handelt es sich um einen sog. Schleppnetzantrag. Dieser findet grundsätzlich bei der Wertfestsetzung nicht besondere Berücksichtigung (LAG Hamm, Beschluss v. 03.02.2003 - 9 Ta 520/02 -NZA-RR 2003, 321; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 08.08.2006 - 2 Ta 116/06 -). Ein solcher Antrag wird vorsorglich gestellt, um spätere Folgekündigungen oder andere vorgetragene Beendigungstatbestände innerhalb der Klagefrist aufzufangen. Dem Antrag kommt erst dann ein besonderer Wert zu, wenn sich dieser Sachverhalt realisiert. Ersichtlich ist dies nicht der Fall. Der Kläger hat in der Klage zwar ausgeführt, er habe die Beklagte angeschrieben und um Bestätigung gebeten, dass weitere Beendigungstatbestände nicht in Rede stehen. Dies reicht allerdings nicht aus, um einen besonderen Wert für diesen Antrag bereits vor Einführung einer weiteren Kündigung.
Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 4. Verurteilung der Beklagten begehrt, ihm eine Entschädigung gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG zu zahlen, hat das Arbeitsgericht zutreffend einen besonderen Wert nicht festgesetzt. Der Antrag nach § 61 Abs. 2 ArbGG ist für den Fall zu stellen, dass das Urteil des Arbeitsgerichts die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung ausspricht, der Beklagte dieser jedoch nicht nachkommt. Der Gesamtstreitwert erhöht sich durch die Stellung dieses Antrages nicht. Dies gilt sowohl für den Gebühren- als auch den Rechtsmittelstreitwert. Der Anspruch auf Vornahme einer Handlung wird unmittelbar in den Schadenersatzanspruch umgewandelt. Es handelt sich also nicht um verschiedene Tatbestände. Vielmehr ergeben sich Haupt- und Hilfsanspruch aus demselben Tatbestand. Hinzu kommt, dass dieser Schadensersatzanspruch nur zum Tragen kommt, wenn die Handlung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgenommen worden ist. Insofern ist dem Arbeitsgericht voll umfänglich zuzustimmen.
Soweit der Kläger im Antrag zu 5. für den Fall des Weiterbestehens des Arbeitsverhältnisses, der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung und des Bestehens eines Gehaltsfortzahlungsanspruchs für jeden Monat beginnend mit dem Monat Juno 2006, Zahlung der Vergütung in Höhe von 1.987,10 Euro Brutto begehrt, kann sich die Beschwerdekammer nicht des Eindrucks erwehren, dass dieser Antrag lediglich dazu dient, den Streitwert aufzublähen. Ein Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag ist nicht zu erkennen. Die Ausführung in der Klageschrift, dass der Kläger wegen des behaupteten Kündigungsgrundes nicht Arbeitslosengeld erhalte, begründet den Anspruch schon deshalb nicht, weil dieser Antrag vom Kläger nur für den Fall des Weiterbestehens des Arbeitsverhältnisses, der Erbringung der geschuldeten Leistung und des Bestehens eines Gehaltsvorzahlungsanspruches gestellt ist. Angesichts der verschiedenen Unwägbarkeiten in den Antrag ist nicht zu erkennen, dass diesem Begehren des Klägers überhaupt eine wertmäßige Bedeutung zukommt. Es kann daher der Auffassung des Klägervertreters, die Wertfestsetzung müsse gemäß § 42 Abs. 3 GKG mit dem 3-fachen Jahresbetrags erfolgen, nicht zugestimmt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass ein derartiger Anspruch überhaupt jemals den der vom Klägervertreter angedachten Weise entstehen würde. Die Bewertung mit einem Monatsentgelt wie geschehen ist daher mehr als großzügig erfolgt.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Klägervertreter. Die Gebührenbefreiung nach § 33 Abs. 9 RVG gilt lediglich für das Festsetzungsverfahren.
Ende der Entscheidung
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