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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 20.09.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 195/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124 Ziff. 2, 2. Alt
Gibt eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, im Nachprüfungsverfahren eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab und reicht er noch vor dem Nichtabhilfebeschluss die geforderten Belege nach, so kann die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nicht auf § 124 Ziff. 2, 2. Alt. ZPO gestützt werden, da die Partei an der Nachprüfung mitgewirkt hat.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 195/05

Verkündet am 20.09.2005

Im Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe

in dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 20.09.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 20.7.2005 - 5 Ca 295 b/04 - aufgehoben. Die Sache wird zur Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an das Arbeitsgericht zurückgegeben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe.

Der Kläger hatte am 4.2.2004 Klage gegen eine Kündigung erhoben. Das Arbeitsgericht hatte mit Beschluss vom 24.3.2004 dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt. Nach Abschluss des Verfahrens sind dem Rechtsanwalt Kosten in Höhe von 1.129,84 EUR erstattet worden. Mit Verfügung vom 20.4.2005, zugestellt am 6.5.2005 ist der Kläger aufgefordert worden, anzugeben, ob sich eine Änderung in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben habe. Er ist aufgefordert worden, eine - beigefügte - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen und seine Angaben zu belegen. Der Kläger hat mit Datum vom 18.5.2005 eine Erklärung abgegeben, jedoch keine Unterlagen beigefügt. Das Arbeitsgericht hat ihn mit Schreiben vom 24.5.2005 aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen seine Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben zu belegen. Die Frist ist nach einem Anruf des Klägers, in dem er mitteilte, er benötige noch ca. 3 bis 4 Wochen, um eine Zwischenbilanz zu erstellen, bis 20.7.2005 verlängert worden. Am 20.7.2005 hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Gegen diesen Beschluss, dessen Zustelldatum nicht feststellbar ist, hat der Kläger am 1.8.2005 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Das Verfahren ist daher zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an das Arbeitsgericht zurückzugeben.

Gem. § 124 Ziff. 2, 2. Alt. ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Der Kläger hat innerhalb der ihm gesetzten Frist eine Erklärung abgegeben, die Angaben jedoch nicht belegt. Er hat allerdings vor Erlass der Nichtabhilfeentscheidung seine Beschwerde unter Darstellung seiner Einnahme- und Ausgabesituation dargestellt und auch Unterlagen (im Original) eingereicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des LAG Schleswig-Holstein ist im Nachprüfungsverfahren nachträgliches Vorbringen im Beschwerdeverfahren nur zu berücksichtigen, wenn es vor Erlass des Abhilfebeschlusses eingeht (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 29.7.2005 - 1 Ta 123/05 - ). Dies ist hier aber geschehen. Die Belege waren zwar nicht sortiert, jedoch hatte der Kläger eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben abgegeben. Es kann hier also nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht bereit ist, an der Nachprüfung mitzuwirken.

Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Das Arbeitsgericht hat nunmehr die vom Kläger eingereichten Unterlagen und Angaben zu prüfen, um festzustellen, ob eine Abänderung der ursprünglichen Bewilligung erfolgen muss.

Ende der Entscheidung

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