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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 04.02.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 22/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, GVG


Vorschriften:

ArbGG § 48 Abs. 1
ZPO § 572 Abs. 1
ZPO § 572 Abs. 1 S. 1
GVG § 17a Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Aktenzeichen: 2 Ta 22/04

Beschluss

Im Beschwerdeverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - 2. Kammer - am 04.02.2004 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ...

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin wird dem Arbeitsgericht zur erneuten Abhilfeprüfung zurückgegeben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Rechtswegentscheidung des Arbeitsgerichts, mit der der Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen worden ist.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss der Vorsitzenden vom 2.2.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Die statthafte Beschwerde ist zunächst an das Arbeitsgericht zur erneuten Prüfung der (Nicht-)abhilfe zurückzugeben. Die Nichtabhilfeentscheidung ist nicht durch das richtige Gremium getroffen worden. Gem. § 48 Abs. 1 ArbGG ergehen Beschlüsse nach 17a GVG, wofern sie nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand haben, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer. Das gilt auch für die Abhilfeprüfung. § 572 Abs. 1 ZPO unterscheidet zwischen Entscheidungen, die der/die Vorsitzende alleine getroffen hat und denjenigen, die durch "das Gericht", d.h. im vorliegenden Fall: die Kammer, ergangen sind.

Das Landesarbeitsgericht ist daher noch nicht für die Entscheidung der sofortigen Beschwerde zuständig, § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO. Zunächst hat das Arbeitsgericht eine Entscheidung über die Abhilfe zu treffen, § 572 Abs. 1 ZPO. Die Neuregelung dient der Selbstkontrolle des erstinstanzlichen Gerichts und somit zugleich der Verkürzung des Verfahrens und der Entlastung der Beschwerdegerichte (Musielak, ZPO-Kommentar, 3. Aufl., Rn. 1 f. zu § 572 ZPO). Aus diesem Grund ist die sofortige Beschwerde von Amts wegen an das zur Entscheidung über die Abhilfe zuständige Arbeitsgericht zurück zu geben.

Der Zurückgabe der Beschwerde steht auch nicht die Entscheidung des BAG vom 17.2.2003 (- 5 AZB 37/02 - NZA 2003,518) entgegen. Danach ist im Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 GVG eine Zurückverweisung der Rechtssache vom Landesarbeitsgericht an das Arbeitsgericht unzulässig. Das gilt aber lediglich, soweit das Beschwerdegericht eine Zurückverweisung in der Sache vornimmt. Es soll eine Zeitverzögerung vermieden werden, wenn das Beschwerdegericht bereits selbst eine Entscheidung treffen kann. Im vorliegenden Fall findet aber nicht eine Zurückverweisung statt. Vielmehr wird die Beschwerde dem zunächst zur Entscheidung berufenen Gericht zurückgegeben. Solange das Arbeitsgericht noch nicht über eine evtl. Abhilfe entschieden hat, ist das Landesarbeitsgericht nicht zuständig.

Ende der Entscheidung

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