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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 05.10.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 238/07
Rechtsgebiete: ZPO, HGB
Vorschriften:
ZPO § 727 | |
ZPO § 729 | |
ZPO § 731 | |
HGB § 25 Abs. 1 Satz 1 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 238/07
Im Beschwerdeverfahren
in dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 05.10.2007 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 09.08.2007 - 1 Ca 507 a/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Gründe:
I.
Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Umschreibung des Vergleichs vom 20.04.2006 auf den J... .
Der Kläger hatte am 14.03.2006 Klage erhoben, mit der er sich gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte wandte. Die Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2006 dahingehend verglichen, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2006 beendet worden sei und die Beklagte sich verpflichte, an den Kläger als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes einen Betrag in Höhe von 1.750,-- EUR brutto zu zahlen.
Dem Kläger ist am 06.06.2006 zu Händen seines Prozessbevollmächtigten eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 07.08.2006 die vollstreckbare Ausfertigung des Prozessvergleichs überreicht und gebeten, dem Kläger auch gegen J... eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs zu erteilen. Er hat ausgeführt, J... sei der Ehemann der Beklagten, deren Fuhrbetrieb er übernommen habe. Beigefügt war eine Gewerbeanmeldung (Bl. 22a d.A.), aus der sich ergibt, dass J... am 23.05.2006 ein Gewerbe angemeldet hat. Die Anmeldung wird erstattet für eine Hauptniederlassung wegen Neugründung. Gegenstand der Tätigkeit sind Kurierdienst und Kleintransporte bis 3,5 t. Über das Vermögen der Beklagten ist am 04.10.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (93 IN 47/06 Amtsgericht Neumünster). Ob die Beklagte zuvor ihren Betrieb stillgelegt hatte und ob der J... den Betrieb seiner Ehefrau fortführt oder mit anderen Mitteln weiter betreibt, ist zwischen den Parteien strittig.
Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gegen J... abgelehnt. Gegen diesen am 15.08.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 29.08.2007 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers hat nicht Erfolg. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Erteilung der Klausel gegen den Ehemann der Beklagten nicht möglich, da die Rechtsnachfolge weder nachgewiesen noch offenkundig ist.
Bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO handelt es sich um ein abgekürztes Verfahren, das dazu dient, in offenkundigen Fällen die Erhebung einer neuen Klage zu vermeiden. Es ist also auf die Fälle zu beschränken, in denen tatsächlich die Rechtsnachfolge offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist.
§§ 727, 729 ZPO besagen, dass eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des im Urteil (hier Vergleich) bezeichneten Gläubigers sowie gegen den Rechtsnachfolger erteilt werden kann, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist. Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung der Schuld des anderen übernommen hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Rechtsnachfolge nicht offenkundig. Die Übernahme, die § 729 ZPO verlangt, ist gerade nicht offenkundig. Offenkundigkeit liegt vor, wenn eine Tatsache feststeht und eines weiteren Beweises nicht bedarf. Die schlüssige Darlegung der Tatbestandsmerkmale der die Rechtsnachfolge bewirkenden Norm kann allein die Offenkundigkeit nicht begründen. Offenkundigkeit kann auch nicht angenommen werden, wenn die Abtretung im Prozess unstreitig war. Dementsprechend reicht es nicht aus, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die für den Übergang des Betriebes von der Beklagten auf ihren Ehemann sprechen.
Auch durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden ist der Nachweis nicht geführt. Es reicht hierfür nicht aus, wenn eine auf den Ehemann der Beklagten lautende Gewerbeanmeldung vorgelegt wird. Ein etwaiger Betriebsübergang wird hierdurch nicht nachgewiesen.
Auch eine Umschreibung aufgrund Vermögensübernahme kann hier nicht erfolgen. Der Kläger geht von der Fortführung eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma, § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, aus. Dass der Ehemann der Beklagten ein Handelsgeschäft unter derselben Firma fortführt, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat unter ihrem eigenen Namen gehandelt. Ihr Ehemann handelt, wie sich aus der Gewerbeanmeldung ergibt, unter seinem Namen. Auch bei gleichem Familiennamen und gleicher Branche kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass der Ehemann der Beklagten das Geschäft von der Beklagten übernommen hat.
Sofern der Kläger bei seiner Rechtsauffassung bleibt, besteht für ihn die Möglichkeit, eine Klage nach § 731 ZPO zu erheben.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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