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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 19.12.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 249/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 240 | |
ZPO § 240 S. 2 | |
InsO § 22 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 249/05
Im Beschwerdeverfahren
betr. Prozesskostenhilfe
in dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 19.12.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ...als Vorsitzende:
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Weigerung des Arbeitsgerichts Elmshorn in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.11.2005 - 2 Ca 421 c/05 - , dem Kläger Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsstreits zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger Bewilligung der Prozesskostenhilfe für seine Klage.
Mit seiner am 28.2.2005 erhobenen Klage hat der Kläger begehrt, die Beklagte zur Zahlung von 7.851,14 EUR brutto zu verurteilen. Er hat vorgetragen, er sei seit Oktober 1990 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Die Beklagte schulde ihm die Jahressonderleistungen sowie das Urlaubsgeld für die Jahre 2003 und 2004. Zwar habe die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2003 (Bl. 5 d.A.) Zahlung angekündigt. Dies sei jedoch nicht geschehen. Am 27.6.2005 ist durch Beschluss des AG Pinneberg (.. IN .../05) ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Das Insolvenzverfahren ist am 1.9.2005 eröffnet worden.
Am 13.7.2005 hat der Kläger beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen. Das Arbeitsgericht hat den Kläger mit Verfügung vom 16.8.2005 aufgefordert, klarzustellen, für welchen zu stellenden Antrag er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Dem Schriftsatz vom 30.5.2005 sei zu entnehmen, dass der ursprünglich gestellte Antrag nicht mehr in vollem Umfang verfolgt werden solle. Eine konkrete Antragsumstellung sei aber nicht erfolgt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22.8.2005 den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.364,40 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat unter Hinweis auf die Unterbrechung des Rechtsstreits über die beantragte Prozesskostenhilfe nicht entschieden. Der Kläger hat am 9.11.2005 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde hat nicht Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im derzeitigen Stadium versagt, weil der Rechtsstreit inzwischen gem. § 240 ZPO wegen des Insolvenzverfahrens unterbrochen ist.
Die Unterbrechung ist allerdings nicht bereits durch den Beschluss vom 27.6.2005 eingetreten. Zutreffend verweist der Kläger darauf, dass dieser Beschluss vom 27.6.2005 nur eine vorläufige Maßnahme zum Gegenstand hatte. Dabei ist bestimmt worden, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist aber nicht als sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt worden. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass das Insolvenzgericht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegte, § 22 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. InsO. Tatsächlich ist aber angeordnet worden, dass Verfügungen der Schuldnerin der Zustimmung bedürfen. Dabei handelt es sich nicht um ein allgemeines Verfügungsgebot (Uhlenbruck, Rn. 11 zu § 22 InsO). Dementsprechend ist in diesem Zeitpunkt auch noch nicht eine Unterbrechung des Rechtsstreits gem. § 240 ZPO eingetreten (OLG Karlsruhe Urteil vom 14.3.2003 - 14 U 207/01 - zitiert nach juris; OLG Celle Beschluss vom 13.6.2003 - 5 W 25/02 - zitiert nach juris; OLG Celle Beschluss vom 11.2.2000 - 11 U 12/00 - zitiert nach juris; KG Beschluss vom 9.10.2000 - 26 W 7002/00 - zitiert nach juris; BGH Urteil vom 21.6.1999 - II ZR 70/98 - DB 1999,1650). Nach § 240 S. 2 ZPO ist Voraussetzung, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Die Unterbrechung des Rechtsstreits hat damit erst am 1.9.2005 durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden. Damit ist auch das Verfahren auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe unterbrochen worden (LAG Hamm Beschluss vom 3.2.1999 - 4 Sa 1050/98 - zitiert nach juris; OLG Köln Beschluss vom 15.11.2002 - 2 U 79/02 - zitiert nach juris).
Eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe kommt dennoch nicht in Betracht. Im derzeitigen Stadium ist eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage nicht gegeben. Mit den zuletzt angekündigten Anträgen kann der Klage derzeit nicht stattgegeben werden. Für ein unterbrochenes oder ruhendes Verfahren darf Prozesskostenhilfe nicht mehr gewährt werden (LAG Hamm Beschluss vom 11.11.2003 - 4 Ta 795/03 - NZA-RR 2004,102).
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Bewilligung noch erfolgen müsse, weil das Arbeitsgericht die Bearbeitung seines Prozesskostenhilfegesuchs verzögert habe (sog. stecken gebliebenes Gesuch). Von einem solchen wird gesprochen, wenn das PKH-Gesuch rechtzeitig eingegangen, aber vom Gericht vor Instanzbeendigung nicht hat beschieden werden können oder infolge nicht ordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht entschieden worden ist (LAG Hamm Beschluss vom 8.8.2003 - 4 Ta 489/02 - NZA-RR 2003,156). Zutreffend weist das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss darauf hin, dass auch der Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme zur Erfolgsaussicht zu geben war. Angesichts des Zeitpunkts der Umformulierung der Anträge kann eine Verzögerung der Bearbeitung durch das Arbeitsgericht nicht festgestellt werden.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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