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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 03.01.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 250/04
Rechtsgebiete: RVG, GKG, ArbGG, KSchG
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 4 Satz 3 | |
GKG § 42 Abs. 4 | |
ArbGG § 12 Abs. 7 | |
KSchG § 1 Abs. 1 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 250/04
Im Beschwerdeverfahren
betr. Wertfestsetzung
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 3.1.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24.11.2004 - 3 Ca 2744/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht gegeben.
Wert: 269 EUR
Gründe:
I.
Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Beklagtenvertreter gegen die Festsetzung des Wertes für den Antrag zu 1.
Der Kläger war gemäß dem Vertrag vom 27.5.2004 bei der Beklagten mit Wirkung vom 1.6.2004 als Kraftfahrer beschäftigt. Die Parteien hatten eine Vergütung von 1.200 EUR brutto sowie eine Pauschale für Unfallfreiheit von 300 EUR und die Anwendung des Manteltarifvertrages für Kraftfahrer im Land Schleswig-Holstein vereinbart. Mit Schreiben vom 22.7.2004 (Blatt 6 der Akte) bestätigte die Beklagte dem Kläger "wunschgemäß laut Ihrer SMS vom 14.07.04 ... Ihre fristlose Kündigung". Hiergegen wandte sich der Kläger mit der am 13.8.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage, mit der er u. a. beantragt hat,
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 22.7.2004 nicht aufgelöst und besteht fort.
2. ...
Auf Antrag der Beklagtenvertreter hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 24.11.2004 den Wert für das Verfahren festgesetzt und dabei für den Antrag zu 1 einen Betrag von 1.500 EUR eingesetzt. Insgesamt hat das Arbeitsgericht den Wert auf 3.556 EUR festgesetzt. Hiergegen haben die Beklagtenvertreter Beschwerde eingelegt, mit der sie hinsichtlich des Antrags zu 1 einen Betrag von 3.600 EUR, nämlich den dreifachen Monatslohn, mithin insgesamt 5.656 EUR, erstreben. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde der Beklagtenvertreter ist zwar der Beschwer nach statthaft, hat jedoch nicht Erfolg.
Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 42 Abs. 4 GKG. Danach ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Diese Vorschrift entspricht der des früheren § 12 Abs. 7 ArbGG. Dementsprechend können die sich zur Wertfestsetzung in Bestandsstreitigkeiten entwickelten Überlegungen herangezogen werden.
Hiernach ergibt sich, dass der Wert unter Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu bestimmen ist. Die dem früheren § 12 Abs. 7 ArbGG entsprechende Regelung in § 42 Abs. 4 GKG lässt den sozialen Schutzzweck zum Ausdruck kommen, wonach der Streitwert im Hinblick auf die Gebühren gering zu halten ist. Sinn und Zweck der Norm ist, das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu bewerten und entsprechend zu begrenzen (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 19.11.2002 - 2 Ta 185/02 - m.w.N.).
Dementsprechend ist bei der Bemessung des Wertes der einzelnen Kündigung vor allem auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abzustellen. Da die Wartezeit von sechs Monaten in § 1 Abs. 1 KSchG von erheblicher Bedeutung ist, ist es angemessen, hier eine erste Wertgrenze anzunehmen. Daher wird in der Regel bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten von einem Streitwert in Höhe eines Monatsgehaltes auszugehen sein, es sei denn das Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist geringer. Das volle Vierteljahresentgelt wird in der Regel erst bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von mehr als 12 Monaten anzusetzen seien.
Das Arbeitsgericht hat den Wert hinsichtlich des Antrags zu 1 mit 1.500 EUR bestimmt, was dem vereinbarten Monatsentgelt incl. Pauschale für Unfallfreiheit entspricht. Angesichts der ausgesprochen kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses der Parteien hat das Arbeitsgericht das ihm zustehende Ermessen damit gewahrt.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus der Gebührendifferenz.
Ende der Entscheidung
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