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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 10.01.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 255/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 126 Abs. 4
ZPO § 278 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 255/04

Im Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe

in dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 10.1.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 24.11.2004 - 2 Ca 1492/04 - aufgehoben.

Das Verfahren wird dem Arbeitsgericht Flensburg zur erneuten Prüfung zurückgegeben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit der am 11.10.2004 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin sich gegen die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte gewandt und gleichzeitig Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt. Das Arbeitsgericht hat Termin zur Güteverhandlung bestimmt auf den 16.11.2004 und in dieser Verfügung mitgeteilt: "Über den PKH-Antrag der Klägerin wird in der Güteverhandlung entschieden." Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 14.10.2004 zur Akte gemeldet und die Ablichtung eines mit dem 30.9.2004 datierten Aufhebungsvertrages beigefügt. Mit Schriftsatz vom 26.10.2004 hat die Klägerin die Ablichtung eines Anfechtungsschreibens eingereicht. Am 10.11.2004 hat sie mitgeteilt, die Parteien beabsichtigten, sich zu vergleichen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12.11.2004 festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO zustandegekommen sei. Den Gütetermin hat es aufgehoben. Mit Beschluss vom 24.11.2004 hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag abgewiesen und dies damit begründet, die Klägerin habe nicht vor Abschluss des Verfahrens eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck eingereicht. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 6.12.2004 eingelegte sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin ist der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.11.2004 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzugeben.

Dem Arbeitsgericht ist zwar zuzustimmen, dass grundsätzlich vor Abschluss der Instanz alle Unterlagen, die für die Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch benötigt werden, vorliegen müssen. Dies gilt insbesondere für die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck. Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ist ein Prozesskostenhilfegesuch erst dann ordnungsgemäß gestellt, wenn das Formular eingereicht worden ist. Dies entspricht der Regelung in § 117 Abs. 4 ZPO, wonach die Partei verpflichtet ist, sich des für die Erklärung eingeführten Vordruckes zu bedienen.

Vorliegend kann der Klägerin aber nicht entgegengehalten werden, dass vor Abschluss der Instanz ein ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch nicht vorlag. Es sind hier nämlich besondere Gesichtspunkte gegeben, wonach das Arbeitsgericht gehalten war, der Klägerin Gelegenheit zu geben, das Prozesskostenhilfegesuch ordnungsgemäß und vollständig zu stellen. Das Arbeitsgericht hatte nämlich die Klägerin darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, über das Prozesskostenhilfegesuch im Gütetermin zu entscheiden. Zu dem Gütetermin kam es indes nicht mehr, da die Parteien sich bereits zuvor verglichen hatten. Das Arbeitsgericht hatte hier den Parteien eine Entscheidung angekündigt, die nach dem Ablauf offenbar deshalb im Termin ergehen sollte, weil das Gericht noch Fragen zum Sachverhalt hatte, die der Prüfung der Erfolgsaussichten dienten, oder weil es noch Fragen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hatte. Jedenfalls hätte das Arbeitsgericht in dieser Situation die Klägerin zunächst darauf hinweisen müssen, dass eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen einzureichen ist. Da das Gericht die Klägerin hierauf nicht hingewiesen hatte, hat es verhindert, dass die Klägerin rechtzeitig vor Abschluss der Instanz die formellen Hindernisse beseitigte. Hierdurch ist das der Klägerin zustehende rechtliche Gehör verletzt worden.

Der die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Arbeitsgerichts ist daher aufzuheben. Die Sache ist von dem Arbeitsgericht erneut zu prüfen und zu entscheiden.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf das derzeitige Obsiegen der Klägerin in der Beschwerde entbehrlich. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 126 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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