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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 09.11.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 256/07 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 121
ZPO § 121 Abs. 2
ZPO § 572 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 256/07

09.11.2007

In der Beschwerdesache

betr. Prozesskostenhilfe; Rechtsanwaltsbeiordnung

in dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 09.11.2007 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 8.6.2007 - 4 Ca 576 a/07 - aufgehoben.

Das Verfahren wird dem Arbeitsgericht zur erneuten Prüfung hinsichtlich der Erfolgsaussicht der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Notwendigkeit einer Rechtsanwaltsbeiordnung zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für einen durchzuführenden Rechtsstreit.

Der Kläger hat am 3.5.2007 gegen den Beklagten Klage erhoben, mit der er Zahlung von 9.995,74 EUR abzüglich bereits gezahlter 3.375,31 EUR fordert, ferner Erteilung von Abrechnungen für die Monate Januar bis September 2006 und Erteilung einer Lohnsteuer und Sozialversicherungsbescheinigung für das Jahr 2006. Weiter hat der Kläger beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen. Beigefügt war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, aus der sich ergibt, dass der Kläger verheiratet ist und Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 1.250 EUR brutto hat. Die Ehefrau des Klägers ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses, das von ihren Eltern bewohnt wird. Die Wohnkosten des Klägers und seiner Ehefrau betragen 955 EUR, die der Kläger nach seinen Angaben alleine bezahlt. An Unterlagen hat der Kläger einen Mietvertrag beigefügt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 8.6.2007, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, Prozesskostenhilfe versagt. Gegen diesen am 13.6.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde ist dem Arbeitsgericht gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zurückzugeben.

Das Arbeitsgericht hat es unterlassen, die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zu prüfen. Voraussetzung einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist nach § 114 ZPO, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Prüfung ist vom Arbeitsgericht nicht vorgenommen worden.

Weiter ist zu prüfen, ob, wenn die Erfolgsaussicht bejaht wird, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung vorliegen. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus § 115 ZPO. Auch insoweit hat das Arbeitsgericht eine Prüfung unterlassen. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sogleich Prozesskostenhilfe versagt, mit der Begründung, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes sei nicht erforderlich. Hierbei hat das Arbeitsgericht aber übersehen, dass Prozesskostenhilfe auch dann bewilligt werden kann, wenn ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet wird. Dementsprechend enthält § 121 Abs. 2 ZPO eine ausdrückliche Regelung, wann eine Beiordnung in Betracht kommt. Aus der Systematik des § 114 ZPO ergibt sich deutlich, dass zwischen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe und der Anwaltsbeiordnung zu unterscheiden ist. Das Arbeitsgericht wird daher zunächst auf Erfolgsaussicht zu prüfen haben. Wenn diese bejaht werden sollte, ist das Arbeitsgericht gehalten, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass der Kläger bislang außer dem Mietvertrag keinerlei Nachweise eingereicht hat. Insbesondere fehlen die Lohnabrechnungen des Klägers und seiner Ehefrau sowie der Nachweis der Mietzahlung.

Erst wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu bejahen sind, ist zu prüfen, ob eine Rechtsanwaltsbeiordnung nach § 121 ZPO erforderlich ist. Dem Arbeitsgericht ist zuzustimmen, dass grundsätzlich in einfach gelagerten Sachen eine Rechtsanwaltsbeiordnung nicht in Betracht kommen wird. Voraussetzung einer Rechtsanwaltsbeiordnung in einem Parteiprozess wie hier ist, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Deshalb ist im Allgemeinen eine Beiordnung abzulehnen, wenn es sich lediglich um eine Forderung handelt, die bereits abgerechnet und damit unstreitig ist.

Vorliegend wird das Arbeitsgericht indes zu prüfen haben, ob andere Gründe dennoch eine Rechtsanwaltsbeiordnung fordern. Solche besonderen Gründe können unter anderem darin liegen, dass zwischen den Parteien über den Abschluss eines Vergleiches verhandelt worden ist, eventuell auch Zahlungsunfähigkeit des Beklagten vorliegt. Sollte dies der Fall sein, so käme eine Rechtsanwaltsbeiordnung in Betracht, sofern das Gericht davon ausgeht, dass der Kläger alleine nicht in der Lage ist, die Folgen des Vergleichsabschlusses, insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken einer erfolglosen Vollstreckung, zu beurteilen.

Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und das Verfahren zurückzugeben.

Ende der Entscheidung

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