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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 28.12.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 257/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2, 2. HS |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 257/05
Im Beschwerdeverfahren
betr. Prozesskostenhilfe
in dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 28.12.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende:
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 3.11.2005 - 3 Ca 2256/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin erstrebt Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ihre Klage im gesamten Umfang.
Die Klägerin war bei der Beklagten in den Monaten Mai und Juni 2005 gegen eine monatliche Bruttovergütung von 1.426 EUR als Köchin beschäftigt. Mit ihrer am 28.7.2005 erhobenen Klage hat die Klägerin Zahlung von 1.869,71 EUR brutto gefordert und vorgetragen, sie habe im Mai 2005 298 Stunden und im Juni 2005 280 Stunden für die Beklagte gearbeitet. Insgesamt seien 231,4 Mehrarbeitsstunden angefallen, für die sie Vergütung fordere. Gleichzeitig hat sie Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt. Das Arbeitsgericht hat mit Schreiben vom 10.8.2005 darauf hingewiesen, dass die Klägerin weder substantiiert zu einzelnen Überstunden noch zu deren Anordnung oder Duldung vorgetragen habe. In der mündlichen Verhandlung vom 23.8.2005 verglichen sich die Parteien streitbeendend dahingehend, dass die Beklagte sich verpflichtete, an die Klägerin restliches Arbeitsentgelt in Höhe von 200 EUR brutto zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 3.11.2005 der Klägerin nach einem Streitwert von 505 EUR Prozesskostenhilfe bewilligt und ausgeführt, nur in dieser Höhe sei eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben. Die Beklagte habe in der Güteverhandlung für Mai und Juni 2005 jeweils 20 bis 25 Überstunden zugestanden. Darüber hinausgehende Überstunden habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat nicht Erfolg.
Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2, 2. HS ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend eine hinreichende Erfolgsaussicht für eine über 505 EUR hinausgehende Klage verneint.
Gem. § 114 ZPO erhält eine Partei Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Klägerin hat zwar behauptet, sie habe während des zweimonatigen Arbeitsverhältnisses Mehrarbeit geleistet. Ihr Vorbringen ist jedoch nicht hinreichend schlüssig. Die Angabe einer Gesamtstundenzahl ist nicht ausreichend. Vielmehr hat ein Arbeitnehmer, der Überstundenvergütung fordert, im Einzelnen darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat (BAG Urteil vom 25.5.2005 - 5 AZR 319/04 - DB 2005,2826). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Auch hat die Klägerin nicht vorgetragen, welche - geschuldeten - Arbeiten sie erbracht hat noch, ob die Beklagte die Überstunden angeordnet, gebilligt oder zumindest geduldet hat oder ob die Überstunden jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (BAG a.a.O.).
Die Klägerin ist auch vom Arbeitsgericht mit Schreiben vom 10.8.2005 darauf hingewiesen worden, dass sie nicht substantiiert vorgetragen habe. Sie hätte mithin noch ausreichend Gelegenheit gehabt, ggf. bis zur Güteverhandlung ihr Vorbringen zu ergänzen. Entgegen ihrer Auffassung hätte es allerdings nicht ausgereicht, Beweis durch Zeugnis ihres Lebensgefährten anzubieten. Bevor das Arbeitsgericht eine Beweisaufnahme hätte in Betracht ziehen dürfen, hätte die Klägerin zunächst ihrer Darlegungslast genügen müssen. Dies hat sie nicht getan.
Da eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage nicht gegeben ist, kommt eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe über den bereits bewilligten Umfang hinaus nicht in Betracht.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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