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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 08.02.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 26/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
BGB § 626
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 26/05

Im Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe

in dem Rechtsstreit

hat die zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig Holstein am 8.2.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 24.11.2004 - 2 Ca 1013/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert: 1218 EUR

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin Prozesskostenhilfe für einen Kündigungsrechtsstreit.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem Jahr 1990 als Bankkauffrau beschäftigt. Sie bezog eine Vergütung von zuletzt 2.449 EUR brutto monatlich. Die Beklagte hat der Klägerin vorgeworfen, in drei Fällen Eigentumsdelikte zulasten der Arbeitgeberin begangen zu haben, und deshalb das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht, gekündigt.

Die Klägerin hat unstreitig am 14.6.2004 über eine zentrale Datenbank zur Bestellung von Werbegeschenken einen Kugelschreiber im Wert von 8,74 EUR bestellt und als Empfängerin den Namen einer Kundin und als Grund eine Beschwerde dieser Kundin angegeben. Eine solche Beschwerde hat es nicht gegeben. Die Klägerin hat den Kugelschreiber für einige Tage mit nach Hause genommen und ihn, nachdem sie von der Beklagten zu Vorwürfen angehört worden war, zurückgegeben. Außerdem hat sie für einen Kunden, der gleichzeitig Lebensgefährte einer Kollegin ist, ein Feuerzeug bestellt und der Kollegin auf den Tisch gelegt. Die Kollegin hatte sich zuvor die Werbegeschenke in der Datenbank angesehen und geäußert, dass ihr das Feuerzeug gefalle. Die Kollegin hat das Feuerzeug erst an sich genommen, es aber nach Bedenken zurückgegeben. Außerdem hat die Klägerin am 16.6.2004 eine Auszubildende angewiesen, ein Bar-Set für einen Kunden zu bestellen. Als Grund der Bestellung hat sie eine Beschwerde des Kunden angegeben. Das Bar-Set ist dem Kunden nicht mehr ausgehändigt, sondern nach der Anhörung der Klägerin im Keller der Filiale Glücksburg gefunden worden.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24.11.2004 Prozesskostenhilfe versagt, da zumindest hinsichtlich des Kugelschreibers und des Feuerzeugs ein Eigentumsdelikt zulasten der Beklagten zu bejahen sei. Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe daher nicht. Die Klägerin hat hiergegen am 9.12.2004 sofortige Beschwerde eingelegt und eine Begründung angekündigt, diese jedoch nicht eingereicht. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat nicht Erfolg.

Die Klägerin kann nicht Prozesskostenhilfe für ihren Kündigungsrechtsstreit verlangen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt. Voraussetzung einer Prozesskostenhilfebewilligung ist nach § 114 ZPO, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die fristlose Kündigung der Beklagten berechtigt ist. Eine fristlose Kündigung kann nach § 626 BGB dann ausgesprochen werden, wenn so schwerwiegende Gesichtspunkte vorliegen, dass es der kündigenden Vertragspartei nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Dies ist hier der Fall. Es kommt nicht darauf an, ob das Verhalten der Klägerin als Diebstahl oder Unterschlagung oder sogar Untreue zu bewerten ist. Jedenfalls rechtfertigt die Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers auch bei nur geringwertigen Gegenständen eine außerordentliche Kündigung (LAG Hessen Urteil vom 29.10.2003 - 6 Sa 1113/03 - NZA-RR 2004,131; BAG Urteil vom 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 - DB 2004,823 = NZA 2004,486), wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat.

Angesichts des Hergangs spricht alles dafür, dass die Klägerin auch vorsätzlich gehandelt hat. Die Klägerin hat sich eigens Kundendaten beschafft, um unter deren Angabe die Werbegeschenke zu bestellen. Der Auffassung des Arbeitsgerichts, die Behauptung der Klägerin, sie habe den Kugelschreiber zu Hause lediglich ausprobieren wollen, stelle eine Schutzbehauptung dar, ist zuzustimmen. Das Ausprobieren des Kugelschreibers hätte ohne weiteres am Arbeitsplatz erfolgen können. Zudem hat die Klägerin den Kugelschreiber mehrere Tage zu Hause gehabt und erst nach ihrer Anhörung zurückgegeben.

Dieser Sachverhalt ist geeignet, eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu begründen. Es kann der Beklagten nicht zugemutet werden, eine Mitarbeiterin, die sich schon im Kleinen nicht korrekt verhält, weiterhin als Bankkauffrau zu beschäftigen, wo ihr gegebenenfalls größere Werte anvertraut werden. Insoweit ist der Interessenabwägung des Arbeitsgerichts zuzustimmen.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Wertfestsetzung ergibt sich unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen entstandenen Anwaltsgebühren.

Ende der Entscheidung

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