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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 05.01.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 262/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 615 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 262/05
Im Beschwerdeverfahren
betr. Prozesskostenhilfe
in dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 5.1.2006 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende:
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 11.10.2005 - 2 Ca 1063/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
Der Kläger ist von Beruf Kraftfahrer. Bei der Beklagten war er gemäß Arbeitsvertrag vom 3.3.2005 mit Wirkung ab dem selben Tag gegen eine Vergütung von 2.000 EUR brutto monatlich eingestellt worden. Am 20.3.2005 war er mit einer Sattelzugmaschine unterwegs. Es kam zu einem Unfall. Wegen dieses Unfalls wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Er hat am 25.7.2005 Klage erhoben, mit der er Zahlung von 6.000 EUR Vergütung für die Monate April bis Juni 2005 begehrt hat.
Gleichzeitig hat er Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe mit Schreiben vom 29.3.2005 fristlos gekündigt. Seit dem 20.3.2005 habe der Kläger nicht mehr bei ihr gearbeitet.
Die Parteien haben sich in der Verhandlung vom 24.8.2005 streitbeendend dahingehend verglichen, dass das Arbeitsverhältnis durch Kündigung innerhalb der Probezeit mit dem 14.4.2005 beendet worden ist.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.10.2005 Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde hat nicht Erfolg. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des Arbeitsgerichts verwiesen. Die Ausführungen in der Beschwerde führen nicht zu einem anderen Ergebnis Zutreffend hat das Arbeitsgericht eine Erfolgsaussicht für die gesamte Klage verneint, weil die Beklagte sich nicht in Annahmeverzug befunden hat, § 615 BGB. Nach § 615 BGB besteht bei Annahmeverzug des Arbeitgebers ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung, ohne dass eine Nachleistungspflicht gegeben ist. Dabei muss sich der Arbeitnehmer allerdings den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Voraussetzung des Annahmeverzuges des Arbeitgebers ist, dass der Arbeitnehmer leistungswillig und -fähig ist (BAG Urteil vom 24.9.2003 - 5 AZR 591/02 - NZA 2003,1387; BAG Urteil vom 13.7.2005 - 5 AZR 578/04 - NZA 2005,1348 = BB 2006,50; BAG Urteil vom 19.5.2004 - 5 AZR 434/03 - NZA 2004,1064 [LS]). Ansprüche aus Annahmeverzug bestehen nicht, solange die Beschäftigung des Arbeitnehmers einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverbot unterliegt (BAG Urteil vom 15.6.2004 - 9 AZR 483/03 - NZA 2005,462).
Der Kläger war wegen des vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis nicht mehr in der Lage, die vertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist zwar vorgesehen, dass die Beklagte berechtigt sei, dem Kläger auch andere zumutbare Tätigkeiten, die seinen Fähigkeiten und der Qualifikation entsprechen, zuzuweisen. Eine Beschäftigung als Beifahrer kommt nicht in Betracht, da der Beifahrer auch ggf. als Ablösung des Kraftfahrers tätig werden soll. Soweit der Kläger meint, er hätte in der Werkstatt oder im Lager eingesetzt werden können, ist zum einen nicht ersichtlich, welche konkreten Tätigkeiten von ihm dort hätten erbracht werden können und dass dort auch entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden. Zum anderen hat der Kläger nicht dargelegt, dass er auch die entsprechende Qualifikation aufweist. Die schlagwortartige Angabe "Lager" bzw. "Werkstatt" reicht nicht aus.
Schließlich hat der Kläger auch nicht vorgetragen, ob und ggf. wann er der Beklagten seine Arbeitsleistung angeboten hat. Zwar ist der Arbeitgeber nach ständiger Rechtsprechung gehalten, die Voraussetzungen für die Erbringung der Arbeitsleistung zu schaffen. Das gilt aber dann nicht, wenn der Schuldner (= Arbeitnehmer) nicht in der Lage ist, die Leistung zu bewirken (BAG Urteil vom 18.12.1986 - 2 AZR 34/86 - EzA BGB § 615 Nr. 53). Der Kläger hätte daher darlegen müssen, wann - zur rechten Zeit und am rechten Ort - er seine Arbeitsleistung für diese anderen Tätigkeiten angeboten hat. Das bedeutet, dass der Kläger sich an den Betriebssitz der Beklagten in Harrislee hätte begeben und dort seine Arbeitsleistung hätte anbieten müssen. Er hat lediglich pauschal in der Klage behauptet, er habe seine Arbeitskraft angeboten, ohne dies allerdings zu präzisieren.
Der Kläger hat ferner nicht dargelegt, ob und in welchem Umfang er in den drei Monaten Zwischenverdienst erzielt hat oder hätte erzielen können. Diese etwaigen Einkünfte wären gem. § 615 BGB anzurechnen.
Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte das Arbeitsverhältnis tatsächlich am 31.3.2005 außerordentlich gekündigt hat. Indes verwundert es schon, wenn der Kläger jetzt ausdrücklich den Ausspruch einer Kündigung bestreitet, obwohl im Vergleich vom 24.8.2005 eine fristgerechte Kündigung als gegeben vorausgesetzt hat.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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