Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 09.12.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 266/05
Rechtsgebiete: RVG, BetrVG
Vorschriften:
RVG § 23 Abs. 3 | |
RVG § 23 III 2 Halbs. 2 | |
BetrVG § 99 | |
BetrVG § 100 | |
BetrVG § 101 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 266/05
Im Beschwerdeverfahren
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 9.12.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegnervertreters gegen den den Wert des Gegenstandes festsetzenden Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 17.11.2005 - 3 BV 88/05 - wird dieser abgeändert:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Antragsgegnervertreters wird auf 8.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) hatte beim Arbeitsgericht ein Verfahren eingeleitet, mit dem sie beantragt hat,
1. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Beschäftigung der Frau S.K. im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses zu ersetzen,
2. festzustellen, dass die vorläufige Beschäftigung der vorgenannten Leiharbeitnehmerin aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Der Betriebsrat hat weiter beantragt,
3. der Beteiligten zu 1 aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben.
Das Arbeitsgericht hat den Anträgen der Arbeitgeberin entsprochen und den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Wert des Gegenstandes auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen haben die Antragsgegnervertreter am 30.11.2005 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Gem. § 23 Abs. 3 RVG ist im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR, anzunehmen. Da der Gesetzgeber es bislang unterlassen hat, für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren spezielle Wertvorschriften zu normieren, ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren auf den Hilfs- bzw. Auffangwert von 4.000 Euro nach § 23 III 2 Halbs. 2 RVG festzusetzen, es sei denn, dieser Betrag erweist sich im Lichte der konkreten wertbestimmenden Faktoren als unangemessen. Wertbestimmende Faktoren sind auch betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen, um deren Klärung es im Beschlussverfahren geht (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 21.12.2004 - 5 Ta 236/04 - NZA-RR 2005,385).
Gründe, die zu einer Ermäßigung oder Erhöhung führen, sind nicht der Arbeitsaufwand des Gerichts (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 29.7.2005 - 1 Ta 53/05) oder des Prozessbevollmächtigten. Maßgeblich sind vielmehr die Bedeutung der jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Positionen.
Danach ergibt sich i.d.R. für ein Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG ein Wert von 4.000 EUR und für den Antrag gem. § 100 BetrVG als Annex ein weiterer Betrag von 500 EUR. Ein weiterer Betrag von 500 EUR ergibt sich für den Antrag nach § 101 BetrVG. Im Hinblick auf die Bedeutung der Streitigkeit - die Beteiligten streiten in vielen Verfahren und die Befugnis der Arbeitgeberin, Leiharbeitnehmer einzustellen - ist hier eine Erhöhung auf insgesamt 8.000 EUR geboten.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.