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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 07.12.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 274/05
Rechtsgebiete: RVG, BetrVG, BRAGO
Vorschriften:
RVG § 23 Abs. 3 | |
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 | |
BetrVG § 99 | |
BetrVG § 100 | |
BRAGO § 10 Abs. 3 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 274/05
Im Beschwerdeverfahren
betr. Wertfestsetzung
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 7.12.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegnervertreters gegen den Wert des Gegenstandes festsetzenden Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24.11.2005 - 3 BV 112/05 - wird dieser teilweise, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen, abgeändert:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Antragsgegnervertreters wird auf 6.000 EUR festgesetzt.
Die vom Beschwerdeführer zu tragenden gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Hälfte reduziert.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) hat beim Arbeitsgericht ein Verfahren eingeleitet, mit dem sie beantragt hat,
1. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Beschäftigung der Frau F. J. im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses zu ersetzen,
2. festzustellen, dass die vorläufige Beschäftigung der vorgenannten Leiharbeitnehmerin aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Die Beteiligten haben das Verfahren, nachdem der Betriebsrat die Zustimmung nachträglich erteilt hat, übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 24.11.2005 den Wert des Gegenstandes auf EUR 4.000,00 festgesetzt. Hiergegen haben die Antragsgegnervertreter am 30.11.2005 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Gem. § 23 Abs. 3 RVG ist im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG in der Regel ein Wert in Höhe des Regelsatzes von 4.000,00 EUR festzusetzen, d.h. der Wert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR, anzunehmen. Da der Gesetzgeber es bislang unterlassen hat, für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren spezielle Wertvorschriften zu normieren, ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren auf den Hilfs- bzw. Auffangwert von 4.000 Euro nach § 23 III 2 Halbs. 2 RVG festzusetzen, es sei denn, dieser Betrag erweist sich im Lichte der konkreten wertbestimmenden Faktoren als unangemessen. Wertbestimmende Faktoren sind auch betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen, um deren Klärung es im Beschlussverfahren geht (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 21.12.2004 - 5 Ta 236/04 - NZA-RR 2005,385).
Gründe, die zu einer Ermäßigung oder Erhöhung führen, sind nicht der Arbeitsaufwand des Gerichts (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 29.7.2005 - 1 Ta 53/05) oder des Prozessbevollmächtigten. Maßgeblich sind vielmehr die Bedeutung der jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Positionen.
Danach ergibt sich i.d.R. für ein Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG ein Wert von 4.000 EUR und für den Antrag gem. § 100 BetrVG als Annex ein weiterer Betrag von 500 EUR. Im Hinblick auf die Bedeutung der Streitigkeit - die Beteiligten streiten in vielen Verfahren und die Befugnis der Arbeitgeberin, Leiharbeitnehmer einzustellen - ist hier eine Erhöhung auf insgesamt 6.000 EUR geboten. Die weitergehende Beschwerde ist hingegen zurückzuweisen.
Die Kostenfreiheit für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren hat nicht zur Folge, dass auch das Beschwerdeverfahren, in dem ein Rechtsanwalt eines der Beteiligten eine sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung gem. § 10 Abs. 3 BRAGO (ab 1.7.2004: §33 Abs. 3 RVG) einlegt, ebenfalls kostenfrei wäre (LAG Köln Beschluss vom 19.5.2004 - 10 Ta 79/04 - LAG-Report 2004,344). Das Verfahren ist gem. § 33 Abs. 9 nur für den Antrag, nicht für die Beschwerde gebührenfrei. Die Anordnung der Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte ergibt sich aus GKG-KV Nr. 1811. Kosten werden nicht erstattet; das gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
Ende der Entscheidung
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