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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 01.11.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 277/07
Rechtsgebiete: GG, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 103
ZPO §§ 114 ff.
ZPO § 124 Ziff. 2
ZPO § 127
Hat eine Partei, deren bewilligte Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren aufgehoben worden ist, hiergegen Beschwerde eingelegt und um Akteneinsicht gebeten sowie gleichzeitig angekündigt, nach Akteneinsicht die Beschwerde begründen zu wollen, so hört das rechtliche Gehör der Partei verletzt, wenn das Arbeitsgericht sogleich der Beschwerde nicht abhilft und sie ohne weitere Prüfung dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorlegt.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 277/07

In der Beschwerdesache

betr. Prozesskostenhilfe

in dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 01.11.2007 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 23.10.2007 - 5 Ca 1674 c/06 - wird dem Arbeitsgericht Elmshorn zur erneuten Abhilfeprüfung nach Gewährung von Akteneinsicht an den Klägerinvertreter zurückgegeben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Aufhebung der mit Beschluss vom 11.10.2006 bewilligten Prozesskostenhilfe.

Mit Klage vom 15.9.2006 hatte die Klägerin sich gegen eine Kündigung gewandt und beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen. Dem PKH-Antrag ist entsprochen worden. Der Rechtsstreit ist gemäß Beschluss vom 10.1.2007 durch vergleichsweise Einigung beendet worden. Nach Abschluss des Rechtsstreits waren dem Klägerinvertreter 577,75 EUR erstattet worden.

Die Klägerin ist mit Verfügung vom 15.8.2007 aufgefordert worden, sich zu äußern, ob sich in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Änderungen ergeben haben. Auf dieses dem Klägerinvertreter am 17.8.2007 zugeleitete Schreiben hat diese nicht Stellung genommen. Das Arbeitsgericht hat mit Verfügung vom 5.10.2007 an die Beantwortung erinnert und sodann mit Beschluss vom 23.10.2007, der dem Klägerinvertreter am 25.10.2007 zugestellt worden ist, die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 26.10.2007 hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, um Akteneinsicht gebeten und angekündigt, nach erhaltender Akteneinsicht die Beschwerde zu begründen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.10.2007 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt

II.

Die Beschwerde der Klägerin ist dem Arbeitsgericht zur erneuten Prüfung über die Abhilfe zuzuleiten, § 572 Abs. 3 ZPO.

Die Nichtabhilfeentscheidung ist unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen, Art. 103 Abs. 1 GG. Der Klägerinvertreter hatte ausdrücklich beantragt, ihm Akteneinsicht zu gewähren und ihm ggf. Nachricht zu geben, sofern dem Akteneinsichtsgesuch Hinderungsgründe entgegenstehen. Weiter hat er angekündigt, die Beschwerde nach erhaltender Akteneinsicht begründen zu wollen. Das Arbeitsgericht jedoch nicht Gelegenheit gegeben, die Akte einzusehen. Es hat die Akte, die sich zu dieser Zeit als Beiakte zu dem Beschwerdeverfahren 2 Ta 261/07 beim Landesarbeitsgericht befand, weder angefordert noch dem Klägerinvertreter mitgeteilt, dass er beim Landesarbeitsgericht Akteneinsicht beantragen könne, sondern sogleich entschieden, dass der Beschwerde nicht abgeholfen werde. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin nicht Gelegenheit gegeben, ihre Begründung vorzubringen und konnte sich dementsprechend auch nicht damit auseinandersetzen. Hierdurch ist das rechtliche Gehör der Klägerin verkürzt worden.

Die Beschwerde ist daher dem Arbeitsgericht zur Prüfung zurückzugeben.

Ende der Entscheidung

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