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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 08.02.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 28/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 2 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 28/05
Im Beschwerdeverfahren
betr. PKH-Bewilligung
in dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 08.02.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 10.01.2005 - 1 Ca 1242/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wert: 489 EUR
Gründe:
I.
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Versagung einer Rechtsanwaltsbeiordnung.
Die Klägerin hatte anwaltlich vertreten am 06.09.2004 Klage auf Zahlung von Vergütung in Höhe von 1.740 EUR sowie weiterer 500 EUR, ferner auf Erteilung von Abrechnungen für die Monate Juni, Juli und August 2004 erhoben und gleichzeitig Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2004, zu der die Beklagtenseite rechtzeitig geladen worden war, erging entsprechend dem Klagantrag ein Versäumnisurteil, das rechtskräftig geworden ist.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.01.2005 der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt K. zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 24.01.2005 eingelegte sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde hat nicht Erfolg. Die Klägerin hat nicht Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Prozesskostenhilfe.
Die Notwendigkeit einer Rechtsanwaltsbeiordnung bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 121 Abs. 2 ZPO, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben ist. Maßstab ist, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Da die Beklagtenseite weder anwaltlich vertreten war noch sich sonst um die Führung des Rechtsstreits gekümmert hat, scheidet jedenfalls die zweite Alternative aus.
Auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint angesichts der einfach gelagerten Streitsache nicht erforderlich. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht schon dann notwendig, wenn eine Partei eine weite Entfernung zum nächstgelegenen Arbeitsgericht zurückzulegen hat.
Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass eine Fahrt von P. nach F. mit öffentlichen Verkehrsmitteln einen größeren Zeitaufwand fordert. Die Erhebung einer Klage hätte die Klägerin aber ohne weiteres zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des nächstgelegenen Amtsgerichtes oder Arbeitsgerichtes vornehmen können. Hier hätte ein kurzer Anruf bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts ausgereicht. Das nächstgelegene Amtsgericht ist in M. mit einer Entfernung von 31 km, R. ist 32 km entfernt, H. 38 km. An alle diese Orte hätte die Klägerin ohne weiteres mit öffentlichen Verkehrsmitteln gelangen können.
Hinzu kommt, dass die Klägerin zwar behauptet, sie habe wegen der Arbeitslosigkeit ihr Kraftfahrzeug abschaffen müssen. Dabei fällt jedoch auf, dass sie jedenfalls im September noch über ein Kraftfahrzeug verfügt hat. Sie hat nämlich ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 31.08.2004 den Versicherungsschein zur Kraftfahrtversicherung beigefügt. Es ist damit nicht glaubhaft, dass bereits zu diesem Zeitpunkt kein Kraftfahrzeug mehr vorhanden war.
Auch für die Wahrnehmung des Termins kann die Klägerin nicht Beiordnung eines Rechtsanwaltes verlangen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass tatsächlich das Kraftfahrzeug abgeschafft worden ist. Zum anderen besteht im Rahmen der Prozesskostenhilfe für die Partei die Möglichkeit der Fahrtkostenerstattung. Dass es der Klägerin unzumutbar war, ggf. mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Termin in F. zu gelangen, kann daher nicht nachvollzogen werden. Das gilt umso mehr, als die Klägerin in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 31.08.2004 nähere Daten wie Beruf, Erwerbstätigkeit, Geburtsdatum und Familienstand nicht angegeben hat. Die Annahme, dass es der Klägerin aus persönlichen Gründen nicht zumutbar wäre, den Termin in F. wahrzunehmen, müsste daher schlicht auf Vermutungen gestützt werden, was unzulässig ist. Es ist vielmehr Sache der Klägerin, darzulegen und glaubhaft zu machen, warum eine Fahrt zum Termin in F. mit öffentlichen Verkehrsmitteln für sie speziell nicht zumutbar gewesen wäre.
Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich unter Berücksichtigung der angefallenen Rechtsanwaltskosten.
Ende der Entscheidung
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