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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: 2 Ta 304/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 121 Abs. 2 | |
ArbGG § 11a |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 304/07
29.01.2008
Im Beschwerdeverfahren
betr. Prozesskostenhilfe
in dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 29.1.2008 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 2.11.2007 - 5 Ca 1625/07 - in Gestalt des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 19.11.2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die teilweise Versagung der Prozesskostenhilfe und der Rechtsanwaltsbeiordnung.
Der Kläger hatte am 26.6.2007 Klage erhoben, mit der er sich gegen eine Kündigung wandte, Zahlung von 31.160 EUR brutto abzüglich 12.350 EUR netto und Herausgabe der Lohnabrechnungen forderte und gleichzeitig Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus F. beantragt hat. Dieser Rechtsanwalt hat den Termin vom 20.7.2007 für den Kläger wahrgenommen. Der Kläger hat das Mandat am 25.7.2007 gekündigt. Für ihn haben sich die Rechtsanwälte A. aus F. am Main gemeldet. Diese haben mit Schriftsatz vom 27.8.2007 die Klage zu 3. dahingehend geändert, dass nunmehr 57.390,08 EUR brutto abzüglich gezahlter 12.350 EUR netto gefordert wurde. Diese Forderung ist mit Schriftsatz vom 1.11.2007 erneut erhöht worden auf 60.670,08 EUR brutto abzüglich gezahlter 12.350 EUR netto. In der mündlichen Verhandlung, an der für den Kläger Rechtsanwalt Dr. D. teilgenommen hat, haben sich die Parteien dahingehend verglichen, dass das Arbeitsverhältnis am 30.7.2007 geendet hat, der Beklagte an den Kläger eine Abfindung von 1.500 EUR zahlt, die Lohnsteuerkarten herausgegeben werden und damit alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beendet sind.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 2.11.2007 den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 19.11.2007 teilweise abgeholfen hat. Es hat dem Kläger für den Antrag zu 1, den Antrag zu 2 i.d.F. vom 27.8. und 1.11.2007 i.H.v. 15.317,50 EUR brutto abzüglich 12.350 EUR netto und für den Antrag zu 3 Prozesskostenhilfe bewilligt. Eine Rechtsanwaltsbeiordnung hat es nicht ausgesprochen.
II.
Die sofortige Beschwerde hat nicht Erfolg.
Soweit das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfe zum Antrag für 3 nur eingeschränkt bewilligt hat, fehlt eine hinreichende Erfolgsaussicht, § 114 ZPO. Der Kläger hat zwar Mehrarbeit behauptet, diese aber nicht nachvollziehbar dargelegt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Verfügung des Arbeitsgerichts vom 5.11.2007 verwiesen. Im Übrigen hat sich der Kläger auch nicht damit auseinander gesetzt.
Die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D. kommt nicht in Betracht. Voraussetzung einer Rechtsanwaltsbeiordnung im Parteiprozess ist gem. § 121 Abs. 2 ZPO, dass die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. § 121 Abs. 2 ZPO sieht ausdrücklich vor, dass die Partei selbst den Antrag stellt, ihr einen Rechtsanwalt beizuordnen. Beantragt eine Partei nur Prozesskostenhilfe, kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass damit auch eine Beiordnung beantragt wird (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 27.1.2005 - 2 Ta 14/05 -). Der Kläger hatte zwar beantragt, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, jedoch nicht Rechtsanwalt Dr. D., sondern Rechtsanwalt K.. Für diesen käme ggf. eine Beiordnung in Betracht. Dessen Beiordnung ist allerdings nicht Gegenstand der Beschwerde. Die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D. hat er erst in der Beschwerde gefordert.
Da der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt K, dessen Beiordnung beantragt hatte, was vom Arbeitsgericht noch nachzuholen wäre, kommt eine weitere Rechtsanwaltsbeiordnung nicht mehr in Betracht. Der Kläger hat Rechtsanwalt K. das Mandat entzogen. Gründe hat er dem Gericht gegenüber nicht angegeben. Die Entlassung eines Rechtsanwalts begründet nicht den Anspruch auf Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts (Zöller/Philippi, Rn. 34 zu § 121 ZPO).
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass sein Gegner anwaltlich vertreten war, weshalb ihm eine Beiordnung nach § 11a ArbGG zustehe. § 11a ArbGG dient der Herstellung der Chancengleichheit vor Gericht. Die Partei, die nicht bereits anwaltlich vertreten ist, soll die Möglichkeit erhalten, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, wenn sich der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt. Daher ist das Arbeitsgericht nur dann gehalten, eine Partei auf § 11a ArbGG hinzuweisen, wenn die Partei nicht bereits anwaltlich vertreten ist, und sich für den Gegner ein Rechtsanwalt meldet (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 9.11.2006 - 2 Ta 201/06 -). Der Kläger war aber bereits anwaltlich vertreten. Ein Hinweis war daher nicht notwendig.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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