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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: 2 Ta 31/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 12a | |
ZPO § 91 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 31/03
Verkündet am 27.03.2003
Im Beschwerdeverfahren
betr. Kostenfestsetzung
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 27.3.2003 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzende
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten F. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.1.2003 - 2 Ca 2020 d/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer erstrebt Festsetzung seiner erstinstanzlich entstandenen Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
Der Kläger war für die Fa. F. & Co. oder die Fa. F. & Co. GmbH . tätig gewesen. Er hatte die Bauaufsicht bei der Reparatur der Groß-Yacht "O." in einer R. Werft durchgeführt. Wegen der Vergütung für die Monate Februar und März 2001 beantragte der Kläger am 11.4.2001 beim Arbeitsgericht Kiel einen Mahnbescheid gegen den Beklagten F. und erwirkte am 20.5.2001 einen Vollstreckungsbescheid. Mit Schriftsatz vom 9.7.2002 führte er eine Parteiänderung auf Beklagtenseite herbei, so dass nunmehr die Fa. F.& Co. Beklagte war. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 6.12.2001 den Rechtsstreit an das Landgericht H. verwiesen. Mit Beschluss vom selben Tag hat es dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers auferlegt und festgestellt, dass der Vollstreckungsbescheid unwirksam sei. Dieser Beschluss wurde beiden Seiten am 24.1.2002 zugestellt. Sie haben ihn nicht angegriffen.
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 24.1.2002 beim Arbeitsgericht Festsetzung seiner außergerichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt 501,12 EUR gegen den Kläger beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 19.4.2002 wiederholt. Er hat sich auf die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts vom 6.12.2001 berufen, während sich der Kläger auf § 12a ArbGG bezieht. Das Arbeitsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag mit Beschluss vom 17.1.2003, zugestellt am 23.1.2003, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 24.1.2003, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Beschwerdeführer kann nicht Festsetzung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen, soweit diese durch die anwaltliche Vertretung erster Instanz entstanden sind.
Ob der Antrag der Höhe nach zutreffend ist, kann dahinstehen, da der Antrag bereits dem Grunde nach nicht Erfolg hat. Der Kläger hat nicht Anspruch auf Erstattung der vor dem Arbeitsgericht angefallenen Rechtsanwaltskosten.
Gem § 91 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Hierzu gehören nach § 91 Abs. 2 ZPO auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts. Für das arbeitsgerichtliche Verfahren besteht jedoch nach § 12a ArbGG in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes. Diese Vorschrift steht einer Erstattung der Rechtsanwaltskosten entgegen.
Grundsätzlich richtet sich die Erstattungsfähigkeit von Kosten, die vor der Verweisung entstanden sind, allein nach den für das verweisende Gericht geltenden Bestimmungen (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, 4. Aufl., Rn. 19 zu § 12a ArbGG). Das bedeutet, dass bei Verweisung eines Rechtsstreits vom ordentlichen Gericht an das Arbeitsgericht dem Beklagten die in dem anderen Rechtsweg erwachsenen Kosten zu erstatten sind, wobei es nicht darauf ankommt, ob sich der Beklagte vor dem Arbeitsgericht von demselben Anwalt vertreten lässt (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 9.11.1983 - 4 Ta 81/83 - EzA § 91 ZPO Nr. 7; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 7.9.1988 - 5 Ta 134/88 - LAGE § 12a ArbGG 1979 Nr. 11; LAG Hamm Beschluss vom 16.7.1987 - 7 Ta 197/87 - LAGE § 12a ArbGG 1979 Nr. 10; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 13.3.1986 - 1 Ta 36/86 - LAGE § 12a ArbGG 1979 Nr. 7; LAG Nürnberg Beschluss vom 8.10.1986 - 4 Ta 7/86 - LAGE § 12a ArbGG 1979 Nr. 8). Umgekehrt sind Kosten, die vor Verweisung eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht entstanden sind, nur nach Maßgabe des § 12a ArbGG zu erstatten, d.h. Rechtsanwaltskosten, die vor Verweisung entstanden sind, unterfallen nur dann der Erstattungspflicht nach § 91 Abs. 1 S. 3 ZPO, wenn sie nach Verweisung ein weiteres Mal angefallen sind.
Ein Erstattungsanspruch ergibt sich nicht deshalb, weil die Klage vor dem sachlich unzuständigen Gericht erhoben wurde. Die Ausnahmeregelung in § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG gilt nämlich nur für den Fall, dass ein Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen worden ist, nicht für den Fall der Verweisung vom Arbeitsgericht in einen anderen Rechtsweg.
Der Beschwerdeführer kann sich zur Begründung seiner Forderung nicht auf den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 6.12.2001 berufen, mit dem dem Kläger die Kosten auferlegt worden sind. Zum einen entfaltet § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG materiell-rechtliche Wirkungen und schränkt nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ein (BAG Urteil vom 30.4.1992 - 8 AZR 288/91 - EzA § 12a ArbGG 1979 Nr. 9; BAG Beschluss vom 30.6.1993 - 7 ABR 45/92 - EzA § 12a ArbGG 1979 Nr. 10). Zum anderen unterliegt die Frage, wie eine Kostenregelung auszulegen ist, nicht einer Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren. Vielmehr steht das Kostenfestsetzungsverfahren nur für die Ermittlung der gesetzlichen Prozesskosten zur Verfügung und kann nicht für privatrechtliche Kostenerstattungsansprüche dienen (LAG Düsseldorf Beschluss vom 13.5.1982 - 7 Ta 106/82 - EzA § 12a ArbGG 1979 Nr. 3).
Der Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 06.12.2001, mit dem dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers auferlegt worden, stellt selbst nicht eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar. Zwar stellen die Kosten für die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten regelmäßig den Großteil der außergerichtlichen Kosten dar. Daneben können aber weitere Kosten für Fahrten, Schreib- und Portoauslagen, die von nicht von dem Ausnahmekatalog des § 12 a erfaßt sind, stehen. Zweck der Vorschrift des § 12 a ArbGG ist die Verbilligung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Germelmann /Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Rn. 3 zu § 12a ArbGG). Der Normzweck der "Verbilligung" des erstinstanzlichen Verfahrens vor Gerichten für Arbeitssachen erfordert den Ausschluss prozess- und materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche. Hieraus folgt, dass der Kostenerstattungsanspruch für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage ausgeschlossen ist (BAG Urteil vom 30.04.1992 - 8 AZR 288/91 - AP Nr. 6 zu § 12a ArbGG 1979 = EzA § 12a ArbGG 1979 Nr. 9).
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da eine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache nicht ersichtlich ist.
Ende der Entscheidung
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