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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 31/04
Rechtsgebiete: ArbGG, EStG


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 e
EStG § 41 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 31/04

Im Beschwerdeverfahren

betr. Rechtsweg

in dem Rechtsstreit

hat die II. Kammer des Landesarbeitsgerichts am 12.02.2004 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts .... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 29.11.2003 - 3 Ca 1296 a/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Rechtswegentscheidung des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Finanzgericht verwiesen.

Der Kläger hatte am 14.07.2003 Klage erhoben und zunächst verlangt:

Die Beklagte wird verurteilt, die Lohnsteuerkarte für 2002 ordnungsgemäß ausgefüllt auf Basis Lohnsteuerklasse 6 an den Kläger herauszugeben.

Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beklagte habe ihm bereits die Lohnsteuerkarte zurückgeben, indes auf Basis der Steuerklasse 1 abgerechnet. Er habe eine Steuerkarte mit Steuerklasse 6 abgegeben gehabt. Daher habe er die Lohnsteuerkarte zurückgegeben und gebeten, die Eintragungen zu korrigieren. Diese Bitte habe die Beklagte nicht erfüllt. Den Klagantrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.09.2003 wie folgt umformuliert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.05.2002 auf Basis Lohnsteuerklasse 6 abzurechnen.

Dazu hat er vorgetragen, es sei eine Nettovergütung vereinbart worden. Dies hat die Beklagte bestritten und die Rechtswegzuständigkeit gerügt.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 05.11.2003, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht verwiesen. Hiergegen richtet sich die am 27.11.2003 eingelegte sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde hat nicht Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für den Antrag des Klägers nicht gegeben ist. Es hat dementsprechend folgerichtig den Rechtsstreit hat das Finanzgericht verwiesen.

Die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist für das Begehren des Klägers nicht gegeben. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Arbeitspapiere. Nach dem Wortlaut ist die Zuständigkeit auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten eingeschränkt. Es kann daher nicht angenommen werden, dass für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Arbeitspapiere eine ausdrückliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen kraft Zuweisung ohne Rücksicht darauf begründen werden sollte, ob es sich um eine öffentlichrechtliche oder eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt (BAG, Beschl. v. 11.06.2003 - 5 AZB 1/03 - NZA 2003, 877 = DB 2003, 2132). Dabei richtet sich die Frage, ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klaganspruch hergeleitet wird. Maßgebend ist, ob der zur Klagbegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Arbeitsrechtes oder des öffentlichen Rechtes geprägt ist. Im Fall der Lohnsteuerbescheinigung ist die lohnsteuerrechtliche Verpflichtung aus § 41 b EStG prägend. Die arbeitsrechtliche Nebenpflicht wird inhaltlich durch die Regelungen des EStG ausgestaltet (BAG, Beschl. v. 11.06.2003 a.a.O.).

Das Klageziel des Klägers betrifft auch mit dem geänderten Antrag eine lohnsteuerrechtliche Behandlung. Seine Klage betrifft die Abrechnung nach einer bestimmten Lohnsteuerklasse und nicht die Frage, ob eine Brutto- oder Nettovergütung zu gewähren ist. Es wird damit ein bestimmter Eintrag auf der Lohnsteuerkarte begehrt. Soweit der Kläger Auszahlung eines bestimmten Nettobetrages verlangen sollte, hätte er entsprechend dem Hinweis in dem Beschluss des LAG v. 12.02.2003 den sich errechnenden Nettobetrag angeben und den Antrag entsprechend umstellen müssen. Das hat er nicht getan. Nach wie vor geht sein Ziel dahin, eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zu erreichen.

Auch die vom Kläger eingereichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29.06.1993 (VI B 108/92) führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Dort hat das Gericht erkannt, dass der Finanzrechtsweg nicht gegeben sei für eine Klage des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen Streitigkeiten über das Bestehen einer Nettolohnvereinbarung und die daraus folgenden Ansprüche des Arbeitnehmers auf Abführen von Lohnsteuer bzw. die Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung. Zwischen den Parteien ist zwar strittig, ob eine Nettolohnvereinbarung getroffen worden ist. Dem Vorbringen des Klägers kann jedoch nach wie vor nicht entnommen werden, dass er seine Nettovergütung erhalten hat. Sämtliche Beanstandungen des Klägers gehen dahin, dass die Lohnsteuerkarte nicht richtig ausgefüllt worden sein soll, weil die Steuerklasse nicht richtig abgerechnet worden sei. Solange der Kläger nicht darlegt, dass noch Vergütungsansprüche offen sind, verlangt er lediglich Berichtigung der Steuerkarte. Hier ist, wie bereits durch Beschluss des vom Arbeitsgericht zitierten BAG festgestellt, die steuerrechtliche Verpflichtung prägend.

Der Rechtsstreit ist daher zutreffend vom Arbeitsgericht an das Finanzgericht verwiesen worden.

Soweit die Rechtsprechung der Finanzgerichte dahin geht, dass ein Rechtschutzinteresse für die vom Kläger erhobene Klage vor dem Finanzgericht nicht ersichtlich sei, ist dies eine Frage, die vom Arbeitsgericht als sachlich unzuständigem Gericht nicht zu entscheiden ist. Der Kläger mag ggf. seinen Antrag vor dem Finanzgericht umstellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es um das Ausfüllen eines Arbeitspapieres geht, mit einem Betrag von 300 EUR.

Ende der Entscheidung

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