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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 20.02.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 33/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
BGB § 1360a Ab. 3
Eine Partei, die einen Kündigungsrechtsstreit führt, muss sich im Zusammenhang mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe auch einen evtl. Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gegen den Ehegatten als Vermögen anrechnen lassen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 33/07

Im Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 20.2.2007 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 4.10.2006 - 1 Ca 1076 c/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin hat am 3.7.2006 Klage erhoben, mit der sie sich gegen eine außerordentliche Kündigung wandte. Gleichzeitig hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie mit Schriftsatz vom 21.8.2006 nachgereicht.

Die Erklärung weist aus, dass die Klägerin Krankengeld bezieht. Ihr Ehemann verfügt über Einkommen von 4.6009 EUR aus nichtselbständiger Arbeit und erhält das Kindergeld für 2 Kinder. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin mitgeteilt, sie habe einen Anspruch auf einen Kostenvorschuss gegen ihren Ehemann und hat mit Beschluss vom 4.10.2006 Prozesskostenhilfe aus diesem Grund versagt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin verschiedene Unterlagen nachgereicht und Ausführungen hierzu gemacht.

II.

Die sofortige Beschwerde hat nicht Erfolg.

Nach § 115 Abs. 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen. Dazu gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Auch ist das Vermögen einzusetzen, § 115 Abs. 3 ZPO. Zum Vermögen gehört auch ein realisierbarer Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses (Reichold/Putzo, Rn. 19 zu § 115 ZPO). Unter Ehegatten besteht ein solcher Anspruch nach § 1360a Abs. 3 BGB. Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten stellen derartige persönliche Angelegenheiten dar (BAG Beschluss vom 5.4.2006 - 3 AZB 61/04 - NZA 2006,694). Das bedeutet, dass das Ehegatteneinkommen berücksichtigt werden darf.

Auf den Prozesskostenvorschuss kann aber nur verwiesen werden, soweit dieser Anspruch alsbald realisierbar ist und seine Durchsetzung zumutbar und nicht mit Rechtseinbußen verbunden ist (Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 115 Rn. 66). Keinem Hilfsbedürftigen ist zuzumuten, vor Beginn seines Rechtsstreits einen weiteren, unsicheren Prozess um den Prozesskostenvorschuss zu führen (BAG Beschluss vom 5.4.2006 - 3 AZB 61/04 - NZA 2006,694).

Die Klägerin hat weder glaubhaft gemacht, dass sie einen solchen Anspruch gegen ihren Ehemann nicht hat noch dass sie diesen nicht durchsetzen könnte.

Die Angaben der Klägerin zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie sind nicht stimmig, worauf sie mit Verfügung vom 8.2.2007 hingewiesen worden ist.

Die Unstimmigkeit ergibt sich insbesondere aus dem Vergleich der "Anlage 1 zur Kostenaufstellung", die der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10.11.2006 beigefügt war mit der der Beschwerde beigefügten Aufstellung "Laufende Kosten der Familie T..." (s. u.).

Ein Vergleich der in den beiden Auflistungen aufgeführten Kosten zeigt, dass die Klägerin sehr unterschiedliche Angaben macht, so bei den Kosten für Hundehaftpflicht (7,38 EUR o 15,00 EUR), Famlienhaftpflicht (10,10 EUR o 32,18 EUR), Hausratversicherung (38,90 EUR o 21,33 EUR), Unfallversicherung (26,28 EUR o 30,48 EUR), Pferdeversicherung (8,70 EUR o 25,00 EUR). Zudem fällt die Position "Sparen Eltern" auf, die mit 100 EUR monatlich bedient wird und aus der dennoch lediglich ein Guthaben von rund 556,03 EUR herrühren soll.

Angesichts dieser Datenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin tatsächlich vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt hat.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Gesichtspunkte, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde fordern, sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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