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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 08.03.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 35/05
Rechtsgebiete: GKG, RVG
Vorschriften:
GKG § 42 Abs. 4 | |
RVG § 33 Abs. 9 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 35/05
Im Beschwerdeverfahren
betr. Wertfestsetzung
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig Holstein am 8.3.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerinvertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 4.2.2005 - 3 Ca 4429/04 - abgeändert:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.800 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Klägerinvertreter gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1997 mit einer Monatsvergütung von 2.600 EUR beschäftigt. Am 23.11.2001 gebar die Klägerin ihr erstes Kind. Im Anschluss an den Mutterschutz nahm sie Erziehungsurlaub, der bis zum 22.11.2004 andauerte.
Während des Erziehungsurlaubs war sie kurzzeitig in reduziertem Umfang bei der Beklagten tätig. Diese Tätigkeit endete am 11.5.2003. Am 2.6.2004 bekam die Klägerin ein zweites Kind. Die Klägerin nahm nach dem Ende der für das erste Kind beanspruchten Elternzeit ihre Tätigkeit bei der Beklagten nicht wieder auf. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 3.12.2004 zum 28.2.2005, weil sie der Auffassung war, die Klägerin habe unentschuldigt ihre Arbeit nicht wieder aufgenommen. Hiergegen hat die Klägerin am 28.12.2004 Klage erhoben, in der sie geltend gemacht hat, sie habe wegen der Geburt des zweiten Kindes erneut Elternzeit beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 4.2.2005 haben sich die Parteien streitbeendend verglichen. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes mit Beschluss vom selben Tag auf 3.900 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerinvertreter, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der Wert des Streitgegenstandes ist für das Verfahren nicht auf 3.900, sondern auf 7.800 EUR festzusetzen.
Die Wertfestsetzung erfolgt vorliegend nach § 42 Abs. 4 GKG. Danach ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann hier nicht von einer reduzierten Vergütung ausgegangen werden. Zwar stehen der Klägerin derzeit Vergütungsansprüche nicht zu. Dennoch kann dies der Wertfestsetzung nicht zu Grunde gelegt werden, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien ruht lediglich. Ausgangspunkt für die Wertfestsetzung ist das Interesse des Arbeitnehmers an dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Dieses Interesse ist erheblich größer als das, was gegebenenfalls während der Elternzeit an Einkommen erzielt wird. In der Regel bemisst sich die Höhe des der Streitwertfestsetzung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts nach dem Verdienst, den der Arbeitnehmer regulär im ersten Quartal nach Ablauf der Frist der streitigen Kündigung erzielen würde (BAG Beschluss vom 19.7.1973 - 2 AZR 190/73 - EzA § 12 ArbGG Nr. 1). Wird jedoch während des Erziehungsurlaubs eine Kündigung ausgesprochen, die das Arbeitsverhältnis endgültig beenden soll, kommt es auf die Verhältnisse an, wie sie ohne die streitige Kündigung nach Ablauf des Erziehungsurlaubs gelten würden (LAG Köln Beschluss vom 12.8.1999 - 13 Ta 232/99 - MDR 1999, 1449). Da Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin eventuell nach Ablauf der Elternzeit nur noch Teilzeit arbeiten will, nicht bestehen, ist die Höhe der Vergütung vor der Geburt des ersten Kindes maßgeblich.
Angesichts der Dauer des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist das volle Vierteljahresentgelt zu Grunde zu legen, so dass sich der Euro von den Kläger Vertretern angestrebte Wert von 7.800 EUR ergibt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 33 Abs. 9 RVG.
Ende der Entscheidung
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