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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 37/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 51
ZPO § 141 Abs. 3
ZPO § 380
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Aktenzeichen: 2 Ta 37/05

Beschluss

Im Beschwerdeverfahren

betr. Verhängung eines Ordnungsgeldes

in dem Rechtsstreit pp

hat die II. Kammer des Landesarbeitsgerichts am 24.02.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Willikonsky als Vorsitzende beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 17.01.2005 - 4 Ca 4109/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert: 250 EUR.

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes, die aus Anlass seines persönlichen Fernbleibens im Termin vom 22.12.2004 erfolgt ist.

Der Kläger hat am 01.07.2004 vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben, mit der er sich gegen die ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 15.06.2004 zum 30.06.2004 gewendet hat. Das Arbeitsverhältnis war in dem Unternehmen der Beklagten entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 28.02.2000 mit Wirkung vom 01.04.2000 als Maschinenführer begründet worden. Das Arbeitsgericht hat mit Verfügung vom 02.07.2004 Termin anberaumt auf den 06.08.2004 und das persönliche Erscheinen des Klägers zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur gütlichen Einigung angeordnet. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben mit Schriftsatz vom 07.07.2004 Terminsverlegung wegen Urlaubs beantragt. Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die besondere Förderungspflicht für Kündigungssachen abgelehnt. Mit Fax vom 02.08.2004 haben die Prozessbevollmächtigten vorgetragen:

"Hat der Kläger telefonisch mitgeteilt, dass eine außergerichtliche Einigung erfolgt sei.

Es wird daher darum gebeten, den Termin am 06.08.2004 aufzuheben.

Klagrücknahme wird erfolgen, sobald die Einigung in schriftlicher Form vorliegt."

Das Arbeitsgericht hat hierauf den Termin aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 30.11.2004 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt:

"ist eine einvernehmliche Reglung bislang noch nicht erzielt worden.

Es wird daher um Terminierung gebeten, jedoch nicht mehr im Jahr 2004."

Das Arbeitsgericht hat Termin auf den 22.12.2004, 10.45 Uhr bestimmt und das persönliche Erscheinen des Klägers und des gesetzlichen Vertreters der Beklagten zur Aufklärung des Sachverhalts und zur gütlichen Einigung angeordnet. Es hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf § 61 a ArbGG und das Annahmeverzugslohnrisiko der Beklagten eine Erstterminierung im Jahr 2005 nicht in Betracht komme. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben daraufhin um Terminsverlegung aufgrund der Weihnachtsferien gebeten. Die Vorsitzende hat darauf hingewiesen, dass die Weihnachtsferien in Schleswig-Holstein erst am 23.12.2004 beginnen. Weiter hat es unter Hinweis auf die Ladungsverfügung mitgeteilt, der Termin bleibe bestehen. Die Klägervertreter haben mit Schriftsatz vom 15.12.2004 ihren Verlegungsantrag wiederholt. Dieser ist erneut abgelehnt worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2004 ist der persönlich geladene Kläger nicht erschienen. Die Klägervertreterin hat erklärt, sie wisse nicht, wo sich ihr Mandant befinde. Unter Hinweis auf die mögliche Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist sie aufgefordert worden, innerhalb von zwei Wochen das Fehlen des Klägers hinreichend zu entschuldigen. Die Parteien haben sodann einen Widerrufsvergleich geschlossen, den der Kläger widerrufen hat.

Mit Fax vom 05.01.2005 haben die Klägervertreter mitgeteilt, es sei mit der Beklagtenseite besprochen gewesen, dass beide Parteien nicht zum Termin am 22.12.2004 erscheinen würden. Zwischen 16:00 und 17:00 Uhr am 21.12.2004 habe sich eine Vertreterin der Beklagten gemeldet und mitgeteilt, die Beklagte werde doch zum Termin erscheinen. Es sei versucht worden, den Kläger telefonisch zu erreichen, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Auch eine Postsendung sei nicht möglich gewesen. Die Bevollmächtigte des Klägers sei ausreichend informiert gewesen und auch instruiert gewesen, Vergleiche abzuschließen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.01.2005 gegen den Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers hat nicht Erfolg.

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Fernbleibens des Klägers durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 51 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 141 Abs. 3, § 380 ZPO besteht die Möglichkeit, gegen eine persönlich geladene Partei die dem Termin fernbleibt, ein Ordnungsgeld zu verhängen.

§ 51 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen kann. Im Übrigen wird auf § 141 Abs. 2 u. 3 ZPO verwiesen. Danach ist das Gericht gehalten, Parteien persönlich, nicht nur über einen Prozessbevollmächtigten, zu laden. Das gilt auch dann, wenn die Partei einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wie sich aus der Terminsbestimmung des Arbeitsgerichts vom 03.12.2004 ergibt, ist die Ladung zum persönlichen Erscheinen an den Kläger und den gesetzlichen Vertreter der Beklagten abgesandt worden. Dass dieser die Ladung nicht erhalten hätte, hat er nicht behauptet.

Bleibt die Partei in dem Termin aus, so kann gegen sie ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Das gilt allerdings dann nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts war dies nicht der Fall. Dabei reicht es i.d.R. nicht aus, wenn der Prozessbevollmächtigte für die Partei erscheint. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei ist regelmäßig nicht als Vertreter i. S. des § 141 Abs. 3 ZPO anzusehen. In der Regel verfügt er nicht unmittelbar über eigene Sachkenntnis (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Rnr. 20 zu § 51 ArbGG; LAG Schl.-Holst. Beschl. vom 24.11.2003 - 2 Ta 250/03 - NZA -RR 2004, 153).

Entgegen der Auffassung des Klägers reicht der Abschluss eines Widerrufsvergleichs durch seine Prozessbevollmächtigte nicht aus, um ausnahmsweise das Vorliegen der Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO zu bejahen. Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei war nicht nur das Erreichen einer gütlichen Einigung, sondern auch die Aufklärung des Sachverhalts. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Terminsbestimmung des Arbeitsgerichts. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens soll nicht als Zwang zum Vergleichsabschluss ausgeübt werden. Wichtig ist, dass der Sach- und Streitstand der Parteien erörtert wird, ohne dass deshalb die weitere schriftsätzliche Vorbereitung überflüssig wird. Die Erörterung dient der besseren Transparenz für alle Prozessbeteiligten. Der Vorsitzende hat dadurch die Möglichkeit, gezielte Auflagen zur weiteren Vorbereitung der streitigen Verhandlung zu erteilen. Dies sieht § 56 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG ausdrücklich vor. Dadurch wird den Parteien die weitere Bearbeitung des Falles erleichtert. Es kann ihnen deutlich gemacht werden, welche Gesichtspunkte nach Auffassung des Gerichts bedeutsam sind. Es lassen sich dadurch auch Ausführungen, die nach Auffassung des Gerichts überflüssig sind, vermeiden. Auch die Beratung zwischen dem Prozessbevollmächtigten und der Partei kann dadurch erleichtert werden (LAG Schl.-Holst. Beschl. v. 18.12.2000 - 3 Ta 166/00 -). Diesen Zweck der Anordnung hat der Kläger durch sein unentschuldigtes Fernbleiben verhindert.

Dass der Kläger von seinen Prozessbevollmächtigten am 21.12.2004 telefonisch oder schriftlich nicht mehr erreicht werden konnte, kann nicht als ausreichende Entschuldigung angesehen werden. Die Partei war persönlich durch das Gericht geladen. Der Kläger war dementsprechend auch gehalten, dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen, wenn er aus zwingenden Gründen nicht erscheinen konnte. Weshalb er nicht am Termin teilgenommen hatte, ist bis heute nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist auch unbegründet, soweit der Kläger sich gegen die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes wendet. Nach Art. 6 Abs. 1 EGStGB kann ein Ordnungsgeld in Höhe von 5 EUR bis 1.000 EUR festgesetzt werden. Das Arbeitsgericht hat hier ein Vierteil des Höchstbetrages gewählt. Dies ist nicht zu beanstanden.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach Durchsicht der Akte der Eindruck entstehen muss, dass auf Klägerseite ein erhebliches Interesse daran bestehen könnte, den Rechtsstreit zu verzögern.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.



Ende der Entscheidung

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