Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 31.03.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 37/05 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 567
ArbGG § 78a
Gegen eine Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts in einer Beschwerdesache, gegen die die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist, ist angesichts der Regelung in § 78a ArbGG eine Gegenvorstellung nicht mehr zulässig.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 37/05

Verkündet am 31.03.2005

Im Beschwerdeverfahren

betr. Verhängung eines Ordnungsgeldes

in dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 31.3.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Willikonsky als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 24.2.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert: 250 EUR

Gründe:

Mit seiner Gegenvorstellung wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des LAG vom 24.2.2005, mit dem seine Beschwerde gegen ein Ordnungsgeld zurückgewiesen worden ist. Er verweist auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg vom 4.7.2003.

Die Gegenvorstellung hat nicht Erfolg.

Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Bei einer Gegenvorstellung handelt es sich um einen nicht im Gesetz geregelten Rechtsbehelf, durch den das Gericht, das entschieden hat, veranlasst werden soll, seine Entscheidung aus übersehenen oder neuen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu ändern. Voraussetzung ist, dass ein Beschluss vorliegt, der nicht mit sofortiger Beschwerde oder Rechtsbeschwerde anfechtbar ist (Putzo, Rn. 13, 14 vor § 567 ZPO). Angesichts der neuen Regelung des § 78a ArbGG ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Gegenvorstellung nunmehr regelmäßig nicht mehr zulässig sein wird.

Aber auch in der Sache ist die Gegenvorstellung unbegründet.

Soweit der Kläger behauptet, auf die Folgen des Ausbleibens sei nicht ausreichend hingewiesen worden, fehlt jede substantiierte Begründung. Insbesondere äußert er nicht, welchen Inhalt die an ihn gerichtete persönliche Ladung hatte und welche weiteren Erläuterungen er sich noch gewünscht hätte.

Der Verweis auf die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 4.7.2003 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Verhängung des Ordnungsgeldes ist vorliegend in einem Kündigungsrechtsstreit erfolgt, während das OLG Brandenburg eine familienrechtliche Streitigkeit zu behandeln hatte. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien richtet sich nach anderen Vorschriften, vorliegend nach § 51 ArbGG. Dass hier eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich gewesen wäre, ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Klägers. Im Gegenteil spricht bereits die Tatsache, dass die Streitigkeit die Wirksamkeit einer Kündigung betrifft, dafür, dass eine Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist.

Zudem verkennt die Gegenvorstellung, dass die Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht deshalb erfolgt ist, weil ein Widerrufsvergleich geschlossen wurde. Ihr lag vielmehr ebenso zugrunde, dass eine Besprechung des Sachverhaltes und damit die weitere Förderung des Kündigungsschutzprozesses verhindert wurde.

Die Gegenvorstellung ist daher zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

Zurück