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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 39/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 141 Abs. 3
ArbGG § 51
Ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien zum Zweck der Aufklärung des Sachverhaltes an, so reicht es i.d.R. nicht aus, wenn statt dessen der bevollmächtigte Rechtsanwalt erscheint.

Teilt eine Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei der persönlich geladenen Partei auf Anfrage mit, ein persönliches Erscheinen sei nicht erforderlich, so muss die Partei sich diese falsche Auskunft zurechnen lassen.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 39/07

In dem Beschwerdeverfahren

betr. Ordnungsgeld

in dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 08.02.2007 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.12.2006 - 6 Ca 3067/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Der Kläger hatte am 22.11.2006 Klage erhoben, mit der er sich gegen eine Kündigung der Beklagten vom 01.11.2006 gewandt hat. Das Arbeitsgericht hat in der Terminsverfügung das persönliche Erscheinen des Klägers und des Inhabers der Beklagten S. zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur gütlichen Einigung angeordnet. Für die Beklagte erschien nicht deren Geschäftsführer, sondern der bevollmächtigte Rechtsanwalt. In der Verhandlung ist der Beklagten aufgegeben worden, bis zum 18.01.2007 im Einzelnen zu den Umständen des Vertragsabschlusses und dem Inhalt des bei dem Einstellungsgespräch vereinbarten Arbeitsvertrages auszuführen. Insbesondere sollte sie sich zu der von ihr behaupteten Probezeitvereinbarung äußern. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.12.2006 gegen die Beklagte ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR festgesetzt und dies damit begründet, der persönlich geladene Inhaber der Beklagten sei nicht erschienen. Es seien von ihm nicht Erklärungen zum Sachverhalt zu erlangen gewesen. Auch eine gütliche Streitbeilegung sei ohne ihn nicht möglich gewesen.

Gegen diesen am 03.01.2007 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 04.01.2007 sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte habe das, was Inhalt seines Schriftsatzes vom 03.01.2007 sei, in der Güteverhandlung für die Beklagte erklärt. Das Datum des Einstellungsgespräches habe er nicht vortragen können. Er habe aber erklärt, was beim Einstellungsgespräch unter Beteiligung welcher Personen besprochen worden sei. Außerdem sei der Prozessbevollmächtigte hinsichtlich eines möglichen Vergleichsschlusses instruiert gewesen, er habe einen Vergleich angeboten. Er sei auch zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage gewesen. Auch die Partei hätte selbst ohne Sichtung weiterer Unterlagen den Termin des Einstellungsgesprächs nicht aufklären können. Die Höhe des Ordnungsgeldes sei unangemessen hoch. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Beklagten nicht vorgeworfen werden könne, dass der Inhaber von der Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten eine falsche Auskunft erhalten habe. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde hat nicht Erfolg. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 51 ArbGG kann das Arbeitsgericht in jeder Lage des Rechtsstreits das persönliche Erscheinen der Partei anordnen. Erscheint eine Partei trotz persönlicher Ladung nicht zum Termin, so kann gegen sie ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden, § 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 141 Abs. 3 ZPO. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere einen Vergleichsschluss ermächtigt ist.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass ihrem Inhaber eine unzutreffende Auskunft der Angestellten seines Prozessbevollmächtigten erteilt worden sei. Diese unzutreffende Auskunft muss die Beklagte sich gemäß § 85 ZPO zurechnen lassen. Insoweit wird auf den Nichtabhilfebeschluss verwiesen.

Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass ihr Prozessbevollmächtigter alles das, was er bereits im Schriftsatz vorgetragen hat, auch in der Verhandlung gebracht habe. Dieses Vorbringen ist, auch wenn man die Kürze des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt, nicht ausreichend, um den Rechtsstreit in einer Güteverhandlung ausreichend beurteilen zu können. In der Güteverhandlung, die als Ziel eine gütliche Einigung der Parteien hat, ist der Rechtsstreit insgesamt mit den Parteien zu erörtern, § 54 ArbGG. Deshalb ist es grundsätzlich sinnvoll, wenn beide Parteien persönlich erscheinen. Nur sie können über die Details der Gespräche Auskunft geben. Es ist vor allem deshalb angebracht, dass beide Parteien anwesend sind, weil sich im Zwiegespräch der Parteien ein konkreter Sachverhalt ermitteln lässt, der dann zum Abschluss eines beiden Parteien dienenden Vergleichs führen kann. Prozessbevollmächtigte erlangen ihre Kenntnisse in der Regel nur durch Befragung ihrer Partei. Da sie nicht selbst Kenntnis davon haben, welche Sichtweise die andere Seite hat, sind sie in der Regel im Rahmen der Vorbesprechung mit der Partei auch nicht in der Lage, auf die Argumente der anderen Partei schon im Mandantengespräch einzugehen. Selbst eine noch so sorgfältige Befragung des Mandanten trägt daher die Gefahr in sich, lückenhaft zu bleiben. Deshalb reicht es auch dem Grundsatz nach nicht aus, wenn statt der persönlich geladenen Partei der Prozessbevollmächtigte erscheint.

Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts war dies auch vorliegend der Fall. Es trifft zwar zu, dass das Protokoll vom 19.12.2006 kaum Feststellungen enthält. Aber aus der Tatsache, welche Auflagen das Arbeitsgericht gemacht hat, wird deutlich, dass der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt war. Insbesondere fehlten Details zu den Umständen des Vertragsabschlusses, dem Inhalt des bei dem Einstellungsgespräch vereinbarten mündlichen Arbeitsvertrages und der Probezeitvereinbarung. Hieraus wird deutlich, dass der Zweck der Anordnung vereitelt worden war, indem der Inhaber der Beklagten der Verhandlung ferngeblieben ist.

Auch die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nur kurz angedauert hat, ist dieser Rahmen, der bei der Hälfte des möglichen Höchstbetrages liegt, nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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