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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 28.03.2008
Aktenzeichen: 2 Ta 48/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 117
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 118 Abs. 2
ZPO § 118 Abs. 2 Nr. 4
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 48/08

28.03.2008

Im Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe

in dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 28.3.2008 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 8.1.2008 - 1 Ca 1178/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin hatte am 5.10.2007 Klage erhoben, mit der sie sich gegen eine Kündigung des seit dem 1.1.2006 bestehenden Arbeitsverhältnisses wandte. Gleichzeitig beantragte sie Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse besagt, dass die Klägerin Einkünfte aus Krankengeld, Unterhalt für die Kinder und Kindergeld bezog. Aus dem Bescheid der AOK ergab sich, dass die Leistung bis zum 1.10.2007 erfolgt war. Als "Sonstige Zahlungsverpflichtungen" (I) hatte die Klägerin eingetragen "Auto, Staubsauger, Garnitur, Herr P... (Kaution zurückzahlen) ab 1.11.07, Telefon Handy, L..." und jeweils Beträge eingetragen. Als besondere Belastungen hatte sie verschiedene Versicherungen aufgeführt. Belege für die Belastungen waren nicht beigefügt.

In der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2007 hat der Beklagte die Klagansprüche zu 1 und 3 anerkannt. Entsprechend ist ein Anerkenntnisurteil ergangen. Der Klagantrag zu 2 ist zurückgenommen worden. Das Gericht hat der Klägerin aufgegeben, ihr aktuelles Einkommen durch einen aktuellen Bescheid zu belegen und die vollständigen Wohnkosten sowie sonstige Zahlungsverpflichtungen nachzuweisen. Hierfür ist ihr eine Frist von 2 Wochen gesetzt worden. Am 26.11.2007 hat die Klägerin einen neuen Krankengeldbescheid sowie verschiedene Unterlagen nachgereicht und im Übrigen auf einen Kontoauszug Bezug genommen. Mit Verfügung vom 18.12.2007 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass sich nach den Belegen ihr aktuelles Einkommen nicht feststellen lasse. Auch seien die Zahlungsverpflichtungen "Staubsauger, Garnitur, Herr P..., L..." nicht erläutert und belegt. Auch für die Versicherungen "Auto und Haftpflicht" fehlten die Belege. Der Klägerin wurde eine weitere Frist von 2 Wochen gesetzt. Mit Beschluss vom 8.1.2008 hat das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe versagt. Gegen diesen am 11.1.2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 11.2.2008 Beschwerde eingelegt, mit der sie verschiedene Unterlagen vorlegt.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe versagt.

Voraussetzung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist gem. § 114 ZPO nicht nur die hinreichende Erfolgsaussicht, sondern es ist von der Partei darzulegen, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise selbst aufzubringen. Dabei ist sie verpflichtet, ihr Einkommen einzusetzen, § 115 ZPO, und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Formular abzugeben, § 117 Abs. 4 ZPO. Dabei kommt eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz nicht in Betracht. Denn sie soll nur für einen noch zu führenden Rechtsstreit bewilligt werden, ist also in die Zukunft gerichtet. Prozesskostenhilfe darf mit Rückwirkung grundsätzlich nur auf einen Zeitpunkt ab vollständiger Antragstellung bewilligt werden. Das ist der Fall, wenn der Antragsteller das für die Bewilligung Erforderliche und Zumutbare getan hat, insbesondere einen den gesetzlichen Anforderungen von § 117 ZPO entsprechenden vollständigen Antrag gestellt hat (BAG Beschl. v. 8.11.2004 - 3 AZB 54/03 - BAG-Report 2005,379).

Die Klägerin hat zwar gleich zu Beginn des Rechtsstreits eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit einigen Belegen eingereicht. Aus der Erklärung war aber nicht zu ersehen, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und ihrer Familie tatsächlich waren. Der beigefügte Bescheid über die Zahlung von Krankengeld endete mit dem 1.10.2007, also noch vor Klagerhebung. Welche Einkünfte danach geleistet wurden, war offen. Auch waren die Erklärungen zu "I" und "J" des Formulars teilweise nicht nachvollziehbar. Dementsprechend hat das Gericht der Klägerin am 21.11.2007 aufgegeben, die aktuellen Einkünfte anzugeben und die Belastungen nachzuweisen. Die von der Klägerin daraufhin am 26.11.2007 eingereichte Krankengeldbescheinigung endet wiederum weit vor dem Einreichungstermin, nämlich am 2.11.2007. Auch fehlten Belege zu verschiedenen Zahlungsverpflichtungen. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht im Rahmen seiner Befugnis nach § 118 Abs. 2 ZPO die Klägerin mit Verfügung vom 18.12.2007 aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen weitere Belege einzureichen. Nachdem dies nicht geschehen ist, hat das Arbeitsgericht, wie § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO es vorsieht, Prozesskostenhilfe versagt.

Eine Berücksichtigung der mit der Beschwerde, also weit außerhalb der gesetzten Frist, eingereichten Unterlagen, kommt nicht in Betracht. Zu unterscheiden ist hier, ob es sich um eine Erstbewilligung handelt oder um ein Nachreichen von Unterlagen im Rahmen der Nachprüfung. Im Fall einer Nachprüfung gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat das Gericht, wenn die Partei sich nicht äußert, ein Ermessen, wie sich aus § 124 ZPO ergibt ("kann"). Hingegen sieht § 118 Abs. 2 Nr. 4 ZPO die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ohne Ermessensspielraum vor ("lehnt ... ab"). Hieraus folgt, dass nachgereichte Unterlagen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Ausnahmsweise kommt eine Berücksichtigung dann noch in Betracht, wenn die Partei die Verspätung entschuldigt. Das folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 GG. Denn es kann nicht aus Gründen, die die Partei nicht zu vertreten hat, Rechtsschutz versagt werden. Die Klägerin hat aber solche Gründe, worauf das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss hingewiesen hat, nicht vorgebracht. Sie hat vielmehr ihre ergänzenden Unterlagen und Erklärungen weit nach Ablauf der gesetzten Frist, nämlich erst mit der Beschwerde, vorgebracht. Dies war zu spät.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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