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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 04.04.2008
Aktenzeichen: 2 Ta 52/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 52/08
04.04.2008
Im Beschwerdeverfahren
betr. Prozesskostenhilfe
in dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 4.4.2008 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 11.1.2008 in Gestalt des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 18.2.2008 - 3 Ca 1393 b/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung von Ratenzahlung im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe.
Der Kläger hatte am 1.11.2007 Klage gegen die Kündigung eines am 11.8.2007 begründeten Arbeitsverhältnisses erhoben und Einhaltung einer anderen Kündigungsfrist gefordert. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich vom 22.11.2007 beendet worden.
In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Kläger an, er habe Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. 1.600 EUR. Die Wohnkosten gab er mit 536 EUR an. Bei "sonstige Zahlungsverpflichtungen" stand "Privatinsolvens!!" Das Arbeitsgericht hat den Kläger mit Verfügung vom 3.12.2007 aufgefordert, seine Angaben zu belegen. Auch wies das Gericht darauf hin, dass die Tatsache einer Privatinsolvenz noch nicht für eine ratenfreie Bewilligung ausreiche. Innerhalb der bis zum 21.1.2007 gesetzten Frist hat der Kläger eine Kopie der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2007 nachgereicht und angekündigt, weitere Belege in der 1. Januarwoche einzureichen. Am 4.1.2008 legte der Kläger einen Kontoauszug vom 3.12.2007 vor, ferner ein Blatt aus einem Mietvertrag. Weiter hat er mit Fax vom 11.1.2008 mitgeteilt, er verfüge über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.200 EUR.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.1.2008 dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Ratenzahlung in Höhe von 95 EUR angeordnet. Hiergegen hat der Kläger am 23.1.2008 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht teilweise abgeholfen und die Raten auf 45 EUR festgesetzt hat.
II.
Die sofortige Beschwerde hat nicht Erfolg. Der Kläger kann nicht nachträglich damit gehört werden, er habe weitere Kosten zu tragen.
Gem. § 115 ZPO hat die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ihr Einkommen einzusetzen. Dabei ist aufgelistet, welche Belastungen vom Einkommen abzusetzen sind. Ergibt sich hierbei, dass ein zu berücksichtigendes Einkommen verbleibt, sind Raten zu zahlen, § 115 Abs. 2 ZPO. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er sei schon deshalb von der Ratenzahlung befreit, weil ein Privatinsolvenzverfahren laufe. Auch in den Fällen der Insolvenz ist die Bedürftigkeit nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Nicht allein auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht fest, dass der Betroffene nicht - auch nicht teilweise - zur Aufbringung der Prozesskosten in der Lage ist. Dem Schuldner verbleibt nämlich angesichts der im Gesetz festgeschriebenen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen von seinem Arbeitseinkommen ein Betrag, welcher vom Insolvenzverfahren nicht erfasst wird und deshalb - nach Abzug der in § 115 ZPO genannten berücksichtigungsfähigen Ausgaben - zum Bestreiten der Prozesskosten einzusetzen ist (KG Beschluss vom 7. 9. 2007 -17 W 10/07 - NJOZ 2008,533). Dementsprechend hat das Arbeitsgericht zutreffend vom Kläger konkrete Angaben gefordert.
Dass der Prozessbevollmächtigte angeblich erst im Januar 2008 von dem Insolvenzverfahren Kenntnis erhalten hat, ändert nichts. Denn der Kläger hatte selbst im PKH-Formular die Insolvenz angegeben und das Gericht hatte in seiner Verfügung vom 3.12.2007 u.a. darauf Bezug genommen.
Die vom Kläger nachträglich gemachten Angaben zu den Belastungen hat das Gericht, soweit diese Belastungen überhaupt Berücksichtigung finden können, in seinem Beschluss vom 18.2.2008 gesehen. Der Kläger hat auf diesen Beschluss nicht mehr reagiert. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Einwände er gegen die Berechnung des Arbeitsgerichts vorbringen will.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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