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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 54/06
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 2 | |
RVG § 8 | |
RVG § 9 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 2 Ta 54/06
Beschluss
Im Beschwerdeverfahren
betr. Wertfestsetzung
in dem Rechtsstreit
pp.
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 23.3.2006 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts .... als Vorsitzende:
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 3.3.2006 - 2 Ca 1880 c/05- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe:
Die Klägervertreter wenden sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, in dem eine Wertfestsetzung abgelehnt worden ist.
Der Kläger hat am 7.11.2005 Klage auf Abführung von Beiträgen an die S.-Bau erhoben. Am 16.11.2005 hat er die Klage erweitert und eine Kündigung vom 9.11.2005 angegriffen und Erteilung einer Lohnabrechnung für Oktober 2005 verlangt. In der Verhandlung vom 6.12.2005 haben die Parteien beantragt, das Verfahren zunächst ruhen zu lassen. Einen entsprechenden Beschluss hat das Arbeitsgericht verkündet. Am 1.2.2006 hat der Kläger beantragt, das Verfahren fortzusetzen. Das Gericht hat ihm mitgeteilt, dass am 27.1.2006 über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.
Die Klägervertreter haben am 14.2.2006 beantragt, den Wert festzusetzen. Dies hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 3.3.2006 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde der Klägervertreter hat nicht Erfolg. Eine Wertfestsetzung kann von ihnen noch nicht verlangt werden. Gem. § 33 Abs. 2 RVG ist der Antrag erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Die Fälligkeit ergibt sich aus § 8 RVG, nämlich wenn Erledigung des Auftrags oder Beendigung des Rechtszugs eingetreten ist oder die Sache mehr als 3 Monate geruht hat.
Entgegen der Auffassung der Klägervertreter kann der Antrag nicht auf das Recht auf Vorschuss nach § 9 RVG gestützt werden (Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, Rn. 39 zu § 33 RVG). Zwar kann der Prozessvertreter einen Vorschuss verlangen. Dies bedeutet aber noch nicht, dass bereits der Wert festgesetzt worden sein muss. Der Prozessbevollmächtigte kann den aus seiner Sicht zutreffenden Wert zugrunde legen und danach den Vorschuss verlangen. Aus dem Wesen des Vorschusses folgt, dass es sich nur um eine Abschlagszahlung handelt und später eine genaue Abrechnung erfolgt. Dies gilt schon deshalb, weil bis zum Abschluss des Verfahrens noch weitere Gebührentatbestände verwirklicht werden können, die bei der Bemessung des Vorschusses noch nicht berücksichtigt waren.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Klägervertreter. Zwar ist der Antrag gebührenfrei, § 33 Abs. 9 RVG. Dies gilt aber nicht für die Beschwerde.
Ende der Entscheidung
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