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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 08.04.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 64/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 3
Geht das Gericht bei der Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens von den Angaben der antragstellenden Partei in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus, so kann die Partei in der Beschwerde nicht damit gehört werden, dass das Gericht diese Angaben seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Insoweit ist die Partei nicht beschwert.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 64/05

Verkündet am 08.04.2005

Im Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe

in dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 08.04.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Willikonsky als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 17.01.2005 - 4 Ca 47/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin hat am 06.01.2005 vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben und sich u. a. gegen eine Kündigung gewandt, Abrechnung gefordert und Zahlung verschiedener Beträge verlangt. Gleichzeitig hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen.

Die von der Klägerin eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthält unter "C" keine Angaben dazu, ob sie Unterhaltsleistungen beziehe. Zu "E" hat sie angegeben, sie habe Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.777,-- EUR. Abzüge hat sie mit 204,-- EUR angegeben. Zu "G" hat sie das Vorhandensein eines Girokontos bejaht, keine Angaben zur Höhe des Guthabens gemacht, desgleichen zum Guthaben der Lebensversicherung, das Vorhanden eines Kraftfahrzeuges bejaht, jedoch keinen Wert für das Fahrzeug angegeben. Die Autofinanzierungskosten hat sie mit 150,-- EUR angegeben. Die Mietkosten hat die Klägerin mit 393,-- EUR beziffert und angegeben, sie zahle hierauf 200,-- EUR. Mit Schriftsatz vom 14.01.2005 haben die Klägerinvertreter angezeigt, sie vertreten die Klägerin nicht mehr. Weiter haben sie um Entscheidung über die Prozesskostenhilfe für die Klagerhebung vorab gebeten.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.01.2005 Prozesskostenhilfe versagt, da sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von 781,-- EUR errechne. Gegen den Beschluss hat die Klägerin vertreten durch ihre neuen Prozessbevollmächtigten, am 09.02.2005 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, der Beschluss gehe von einem Kostenstreitwert in Höhe von 1.631,-- EUR aus. Tatsächlich sei der Wert am 26.01.2005 mit 2.911,86 EUR festgesetzt worden. Das Einkommen der Klägerin sei zu hoch angesetzt. Die Klägerin sei seit dem 17.12.2004 bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2004 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Sie beziehe tatsächlich Krankengeld und werde im Anschluss Arbeitslosengeld beziehen. Die Bescheide habe sie bereits zur Akte gereicht.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat nicht Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 ZPO (Fassung bis 31.03.2005) versagt.

Die Klägerin kann sich nicht dagegen wenden, dass das Arbeitsgericht bei der Berechnung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von ihren eigenen Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgegangen ist. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist Grundlage der von dem Gericht vorzunehmenden Berechnungen. In der Erklärung versichert die Partei, dass ihre Angaben vollständig und wahr sind.

Entgegen der Darstellung der Klägerin ergab sich auch nicht aus den weiteren Unterlagen, dass sie evtl. nicht mehr über Einkommen in der von ihr angegebenen Höhe verfügte. Im Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch war noch offen, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten enden werde. Der Kündigungsrechtsstreit war noch nicht beendet. Zwar hatte das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht länger als 6 Monate angedauert, so dass die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ausschied. Ob und ggf. welche weiteren Unwirksamkeitsgründe vorlagen war, zumal die Güteverhandlung noch nicht durchgeführt worden war, war nicht abzusehen. Das Arbeitsgericht musste daher im Zeitpunkt seiner Entscheidung von den Angaben der Klägerin ausgehen.

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dem Gericht seien bereits Einkommensunterlagen zugeleitet worden, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin erst am 20.01.2005 einen Reisekostenzuschuss zur Verhandlung am 26.01.2005 beantragt hat. Diesem Antrag hat sie eine Bescheinigung über die Krankengeldhöhe beigefügt. Diese Bescheinigung ist aber nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 17.01.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen, konnte also zu dieser Zeit auch nicht berücksichtigt werden. Zudem ergibt sich nicht aus ihrem Fax, dass die Klägerin eine Berücksichtigung dieser Bescheinigung auch im Rahmen ihres Prozesskostenhilfegesuches wünschte. Eine entsprechende ausdrückliche Erklärung der Klägerin fehlt.

Soweit die Klägerin beanstandet, das Arbeitsgericht sei von einem falschen Wert ausgegangen, ist zu berücksichtigen, dass das Gericht einen voraussichtlichen Wert angenommen hatte. Aber auch nach dem tatsächlich in der Verhandlung vom 26.01.2005 festgesetzten Wert ergeben sich Kosten, die mit nicht mehr als 4 Monatsraten zu begleichen wären. Bei einem Streitwert von 2.911,-- EUR fallen gerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 791,-- EUR an. Bei einem verbleibenden Einkommen von 781,-- EUR fallen nicht mehr als 4 Monatsraten an.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da nicht ersichtlich ist, dass die Bedeutung der Streitsache über den Einzelfall hinausgeht.

Ende der Entscheidung

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