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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 19.04.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 81/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 118
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 81/04

Im Beschwerdeverfahren

betr. PKH

in dem Rechtsstreit

hat die II. Kammer des Landesarbeitsgerichts am 19.04.2004 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 29.03.2004 - 2 Ca 291 d/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Mit der am 02.02.2004 erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewandt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen. Am 09.02.2004 reichte er ein Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ein, in dem er Einnahmen jeglicher Art verneinte und angab, "Ich, ..., leihe mir das Geld von Freunde und Verwanten". Belege waren nicht beigefügt. Mit Verfügung vom 25.02.2004 wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von drei Wochen im Einzelnen darzulegen, aus welchen Quellen ab Februar 2004 er seinen Lebensunterhalt sowie seine laufenden Kosten bestreite. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, dass die Angaben zur Höhe des laufenden Nettoeinkommens glaubhaft zu machen seien. Mit Beschluss vom 29.03.2004, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfe versagt. Gegen diesen am 01.04.2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 08.04.2004 Beschwerde eingelegt. Er hat eine Erklärung seiner Eltern - ohne Datum - beigefügt, derzufolge diese ihn finanziell sowohl hinsichtlich der Mietkosten als auch hinsichtlich der sonstigen Lebenshaltungskosten unterstützen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde hat nicht Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend Prozesskostenhilfe versagt. Der Kläger hat nach wie vor nicht dargelegt, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet und auch, außer dem Schreiben seiner Eltern, keinerlei Mittel zur Glaubhaftmachung angeboten.

Voraussetzung der Bewilligung einer Prozesskostenhilfe ist, dass die Partei selbst nicht oder nur zum Teil in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen. Da die Partei ihr Einkommen und Vermögen einzusetzen hat, § 115 ZPO, muss sie dem Gericht darlegen, wie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beschaffen sind. Deshalb ist das Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" auszufüllen und es sind auch Belege beizufügen. § 118 ZPO verlangt, dass die Partei ihre Angaben glaubhaft macht.

Die Angaben des Klägers sind nicht ausreichend, um feststellen zu können, wie seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beschaffen sind. Er hat jegliche Einnahmen verneint. Zwar hat er angegeben, er werde von Freunden und Verwandten unterstützt. Er hat sich aber nicht einmal die Mühe gemacht, anzugeben, von welchen Verwandten er mit welchen Beträgen monatlich unterstützt würde. Sollte er nicht regelmäßig unterstützt werden, hätte er zumindest angeben müssen, von welchen Bekannten bzw. Verwandten er wann welche Leistungen erhalten hat. Es reicht nämlich nicht aus, dass eine Partei schlicht behauptet, sie habe nichts. Das ist angesichts der hiesigen Wirtschafts- und Gesellschaftsform nicht denkbar. Einer Partei, die behauptet, sie habe keinerlei Einkünfte, kann man deshalb nicht glauben. Es muss dann vielmehr vermutet werden, die Partei verschweige vorhandenes Einkommen oder Vermögen.

Der Kläger hat zwar mit seiner Beschwerde eine Erklärung seiner Eltern eingereicht, derzufolge diese eine Unterstützung behaupten. Aber auch diese Erklärung reicht nicht aus. Wie bereits oben ausgeführt, muss dargelegt werden, in welchem Umfang diese Unterstützung erfolgt. Der Erklärung der Eltern kann nicht entnommen werden, ob diese dem Kläger regelmäßige Leistungen zuwenden und in welcher Höhe dies geschieht. Es ist daher nicht zu erkennen, ob es sich um die einzige Leistung handelt, die der Kläger bezieht. Erst Recht kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger nicht noch weitere Einkünfte hat.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich gemäß § 51 BRAGO mit dem der Hauptsache, das sind hier 700 EUR.

Ende der Entscheidung

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