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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 31.03.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 82/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 51
ZPO § 141 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 82/05

Verkündet am 31.03.2005

Im Beschwerdeverfahren

betr. Ordnungsgeld

in dem Rechtsstreit

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 26.11.2004 - 1 Ca 1581/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Der Beklagte war bei der Klägerin als Kraftfahrer beschäftigt. Die Klägerin hat am 26.10.2004 vor dem Arbeitsgericht Flensburg Klage gegen den Beklagten erhoben und Rückzahlung von 1.802 EUR gefordert. Hierbei soll es sich um zu Unrecht erhaltene Spesen handeln.

In der Terminsbestimmung vom 28.10.2004 hat das Arbeitsgericht das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Klägerin sowie des Beklagten zur Aufklärung des Sachverhalts und zur gütlichen Einigung angeordnet. Gleichzeitig ist der Beklagte gebeten worden, zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen und seine Einwendungen vorzutragen. Mit dem am 12. 11. 2004 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte gebeten, die Anordnung des persönlichen Erscheinens aufzuheben, da er in einer Entfernung von mehr als 400 km wohne. Außerdem sei er weiterhin als Kraftfahrer tätig und im Fernverkehr eingesetzt. Die von ihm zu bewältigenden Touren lägen für den gesamten Monat November bereits seit längerem fest. Es werde kaum möglich sein, diesen Tourenplan abzuändern. Das Arbeitsgericht hat mit Verfügung vom 15.11.2004 mitgeteilt, dass die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen des Beklagten aufrechterhalten bleibe. Weiter ist der Beklagte auf § 141 Abs. 3 ZPO hingewiesen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2004 sind beide persönlich geladenen Parteien nicht erschienen. Beide Parteivertreter haben erklärt, sie seien nach § 141 Abs. 3 ZPO bevollmächtigt. Der Beklagtenvertreter hat erklärt, er könne nicht sagen, an welchem Ort der Beklagte sich an den streitigen Tagen aufgehalten habe. Der Beklagte habe bei Fahrtunterbrechungen in der Fahrerkabine geschlafen. Wegen Lohnabzügen in den Monaten Juni bis August 2004 habe der Beklagte Gegenforderungen. Die Abrechnungen habe er nicht bei sich und könne sie nicht vorweisen. Die Gegenforderung konnte der Prozessbevollmächtigte nicht erläutern und spezifizieren. Das Arbeitsgericht hat daraufhin festgestellt, dass der Beklagtenvertreter die Voraussetzungen des Paragraphen 141 Abs. 3 ZPO nicht erfülle und gegen den Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 EUR verhängt. Mit Beschluss vom 9.12.2004, zugestellt am 13.12.2004, hat das Gericht die Verhängung des Ordnungsgeldes begründet. Hiergegen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde hat nicht Erfolg. Die Verhängung des Ordnungsgeldes wegen Fernbleibens des Beklagten ist nicht zu beanstanden.

Das Gericht kann gemäß § 51 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 141 Abs. 3, § 380 ZPO gegen eine persönlich geladene Partei, die dem Termin fernbleibt, ein Ordnungsgeld verhängen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien kann in jeder Lage des Rechtsstreits erfolgen, § 51 Abs. 1 ArbGG. Das Arbeitsgericht hatte die Anordnung nicht nur zur Herbeiführung eines Vergleiches, sondern auch zur Aufklärung des Sachverhaltes getroffen. Dies ergibt sich aus der Terminsbestimmung vom 26.10.2004. Wie das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat, erschien die Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Das Arbeitsgericht hielt eine Klärung, wo sich der Beklagte an den streitigen Zeitpunkten aufgehalten hatte, sowie eine Erörterung der Gegenansprüche des Beklagten für erforderlich. Dass beide fraglichen Punkte in der Verhandlung vom 26.11.2004 nicht aufgeklärt werden konnten, ergibt sich aus der Terminsniederschrift. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass der Zweck der Anordnung durch das Fernbleiben des Beklagten vereitelt worden ist.

Entgegen der Auffassung des Beklagten war durch das Arbeitsgericht nicht nur eine reine Rechtsfrage zu erörtern. Im Gegenteil hat das Arbeitsgericht den Beklagten darauf hingewiesen, dass er angesichts des Vorwurfs einer deliktischen Handlung das Berufen auf die Ausschlussfristen für arglistig hält. Hieraus folgt, dass dann der Sachverhalt aufzuklären ist.

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten ist auch nicht angesichts des weiter entfernt liegenden Wohnortes zu beanstanden. Der Beklagte ist als Fernfahrer gewöhnt, viel unterwegs zu sein. Eine Fahrt von seinem Wohnort Nörten-Hardenberg nach Flensburg stellt daher keine unzumutbare Belastung dar. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin dem Beklagten einen Spesenbetrug vorwirft, hat das Gericht nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Im Gegenteil lassen sich derartige Vorwürfe sinnvoll nur durch Anhörung der betroffenen Partei aufklären.

Soweit der Beklagte den Verdacht hegt, die Festsetzung des Ordnungsgeldes sei erfolgt, weil er nicht vergleichsbereit sei, kann dies nicht festgestellt werden. Vielmehr hat das Arbeitsgericht zunächst versucht, mit den Prozessbevollmächtigten allein den Sachverhalt aufzuklären. Erst, nachdem dies nicht möglich war, hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der für den Beklagten erschienene Prozessbevollmächtigte die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 ZPO nicht erfülle. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Regel das Erscheinen des Prozessbevollmächtigten einer persönlich geladenen Partei nicht den Anforderungen des § 141 Abs. 3 ZPO genügt. Denn er verfügt im allgemeinen nicht unmittelbar über eigene Sachkenntnis (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Rn. 20 zu § 51 ArbGG, LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 24.11.2003 - 2 Ta 250/03 - NZA-RR 2004,153).

Soweit der Beklagte geforderte Abrechnungen anspricht, wird aus dem Protokoll der Verhandlung vom 26.11.2004 deutlich, dass es sich nicht um Spesenabrechnungen, sondern um die Lohnabrechnungen der Monate Juni bis August 2004 handelt. In diesen Monaten sind dem Beklagten nach seinem Vortrag Lohnteile abgezogen worden. Um dies zu erläutern, hätte er die Lohnabrechnungen vorlegen müssen.

Das Arbeitsgericht war daher berechtigt, ein Ordnungsgeld gegen den Beklagten festzusetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes ist angesichts des in Art. 6 Abs. 1 EGStGB festgelegten Rahmens von 5 bis 1.000 EUR nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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