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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 18.04.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 94/05
Rechtsgebiete: ZPO, KSchG


Vorschriften:

ZPO § 114
KSchG § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 94/05

Im Beschwerdeverfahren

betr. PKH

in dem Rechtsstreit pp.

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts am 18.04.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 01.03.2005 - 5 Ca 239 b/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert: 3.600 EUR.

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.10.2003 als Produktionshelfer beschäftigt. Seine Vergütung betrug durchschnittlich 1.253 EUR. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 03.12.2004, zugegangen am selben Tag, das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31.01.2005 gekündigt. Hiergegen hat sich der Kläger mit Klage vom 01.02.2005 gewandt und gleichzeitig beantragt, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe nicht gewusst, dass er die Kündigung innerhalb von drei Wochen durch Klage angreifen müsse. Er habe sich erst am 19.01.2005 um 17.00 Uhr zu seinem Prozessbevollmächtigten begeben, wo er erfahren habe, dass er innerhalb von drei Wochen die Kündigungsschutzklage hätte erheben müssen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 01.03.2005 Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt. Es hat ausgeführt, die Unkenntnis der Klagefrist sei vorwerfbar. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 01.04.2004 mit Fax sofortige Beschwerde eingelegt.

Nunmehr führt er aus, rechtzeitig mit der Übergabe der Kündigung habe ihm Frau N. K. zugesichert, dass sie die Kündigung wieder zurücknehme, wenn er, der Kläger, sich bis Ende Januar 2005 nichts mehr zu Schulden kommen lasse. Deshalb habe er es nicht für notwendig erachtet, einen Anwalt aufzusuchen. Er sei angesichts seiner bisherigen guten Arbeit davon ausgegangen, dass die Beklagte die Kündigung zurücknehmen werde. Er habe daraufhin äußerst engagiert gearbeitet und seine Arbeitskraft auch an den Wochenenden zur Verfügung gestellt. Am 19.01.2005 habe Frau K. ihn gegen 8.30 Uhr in das Büro gerufen und ihm mitgeteilt, sie habe die Angelegenheit mit Herrn H. K. besprochen, man sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kündigung bestehen bleibe. Daraufhin habe er sich mit seinem Prozessbevollmächtigten in Verbindung gesetzt. Hätte Frau K. ihm nicht Hoffnung gemacht, dass die Kündigung zurückgenommen werde, hätte er nicht mit der Klagerhebung abgewartet.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde hat nicht Erfolg. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage nicht gegeben ist.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger mit der Begründung, er habe die 3-Wochen-Frist nicht gekannt, nicht gehört werden. Nach einhelliger Auffassung stellt die Unkenntnis von gesetzlichen Vorschriften nicht eine ausreichende Entschuldigung der Fristversäumnis dar. Das gilt auch, soweit eine Kündigungsschutzklage betroffen ist. Der Arbeitnehmer muss die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen oder sich zumindest informieren. Die nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage kommt dementsprechend auch dann nicht in Betracht, wenn die maßgebliche Frist dem Arbeitnehmer unbekannt war (LAG Nürnberg Beschl. v. 20.09.2004 - 8 Ta 154/04 -).

Der Kläger kann auch nicht mit der von ihm jetzt abgegebenen Begründung gehört werden. Wie das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger diesen Sachverhalt bei der Antragstellung nicht angegeben. Nach § 5 Abs. 2 S. 2 KSchG muss der Antrag aber die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten. Die von dem Kläger jetzt vorgetragenen Gesichtspunkte hat er nicht angegeben sondern nach Fristablauf nachgereicht, so dass sie schon deshalb nicht zu berücksichtigen sind.

Hinzu kommt, dass das Vorbringen des Klägers nicht ausreichend ist, die Versäumung der Klagefrist zu entschuldigen. Stellt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Aussicht, die Kündigung evtl. rückgängig zu machen, entschuldigt dies noch nicht die Versäumung der Klagefrist (LAG Köln Beschl. v. 19.04.2004 - 5 Ta 63/04 -).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Klägers nicht glaubhaft ist. Er hat zwar eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, derzufolge der Inhalt des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.04.2005 in allen Punkten der Wahrheit entspreche. Dem Kläger kann trotzdem nicht geglaubt werden. Denn er hat diesen Sachverhalt erst dann behauptet, als das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht verweigert hat. Dies lässt erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der zweiten Begründung des Klägers entstehen, so dass eine Glaubhaftmachung nicht mehr als gegeben angesehen werden kann.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da eine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache nicht ersichtlich ist.



Ende der Entscheidung

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