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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 28.05.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 95/04
Rechtsgebiete: BRAGO, BetrVG, ArbGG
Vorschriften:
BRAGO § 8 Abs. 2 | |
BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 Altern. 2 | |
BetrVG § 99 Abs. 1 | |
ArbGG § 12 Abs. 7 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ta 95/04
Im Beschwerdeverfahren
betr. Wertfestsetzung
hat die II. Kammer des Landesarbeitsgerichts am 28.05.2004 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnervertreter sowie der Antragstellerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 05.01.2004 - 3 BV 75/03 - in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.04.2004 abgeändert:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Antragsgegnervertreters wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten stritten im Beschlussverfahren um die Ersetzung der Zustimmung zu der Eingruppierung einer Arbeitnehmerin der Antragstellerin. Der Betriebsrat war dem Eingruppierungsantrag der Arbeitgeberin zunächst entgegengetreten. Später hat er die Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung zurückgenommen. Beide Beteiligten haben die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Gericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit zunächst mit Beschluss vom 05.01.2004 auf 1.000 EUR festgesetzt. Auf Beschwerde des Antragsgegnervertreters vom 14.01.2004, mit der er beantragt hat, den Wert auf 14.364 EUR festzusetzen, hat das Arbeitsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 08.04.2004 teilweise abgeholfen und den Wert auf 7.182 EUR festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat hiergegen am 28.04.2004 beim Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt. Eine Begründung für ihre Beschwerde ist bislang nicht eingegangen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegnervertreters hat, soweit das Arbeitsgericht ihr nicht abgeholfen hat, nicht Erfolg. Die Beschwerde der Antragstellerin hat nur teilweise Erfolg.
Der Wert des Streitgegenstandes ist im vorliegenden Verfahren auf 4.000 EUR festzusetzen. Die Wertfestsetzung ergibt sich nach § 8 Abs. 2 S. 2 Altern. 2 BRAGO. Die Parteien stritten um die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG. Hierbei handelt es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche, nicht eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Eine Anlehnung an § 12 Abs. 7 ArbGG kommt hier nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine Eingruppierung handelt. Es erscheint schon deshalb nicht angebracht, den Wert in Anlehnung an § 12 Abs. 7 ArbGG zu ermitteln, weil sich hiernach, unabhängig von der Bedeutung und dem Schwierigkeitsgrad der Streitigkeit, je nach der zufälligen Höhe der Vergütung bzw. Vergütungsdifferenz unterschiedlich hohe Beträge ergäben. Dies erscheint nicht sachgerecht.
Etwaige wirtschaftliche Auswirkungen für das Unternehmen oder die Arbeitnehmer können hier nicht berücksichtigt werden. Streitgegenstand ist allein die Beteiligung des Betriebsrechts in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht. Zwar hat das Verfahren eine Auswirkung auf den individualrechtlichen Anspruch des betroffenen Arbeitnehmers. Das hindert die Parteien des Arbeitsverhältnisses aber nicht daran, in einem Eingruppierungsrechtsstreit des betroffenen Arbeitnehmers ggf. weitere Einwendungen geltend zu machen, die nicht geprüft worden sind.
Der Wert ist hier mit dem Hilfswert nach § 8 Abs. 2 BRAGO auf 4.000 EUR zu bestimmen. Bei der Wertfestsetzung sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen. Hier ergibt sich weder, dass das Verfahren von besonderer überdurchschnittlicher noch unterdurchschnittlicher Bedeutung ist. Es erscheint nicht angemessen, den Wert lediglich mit 1.000 EUR, wie zunächst mit Beschluss vom 05.01.2004 vorgenommen, festzusetzen. Es ist aber auch nicht angebracht, den Wert auf mehr als 4.000 EUR festzusetzen.
Dass sich hier eine überdurchschnittliche Bedeutung ergibt, ist nicht ersichtlich. Es trifft zwar zu, dass der Antragsgegnervertreter zur Sache selbst nichts schriftsätzlich vorgetragen, sondern sich lediglich gemeldet und später die Hauptsache für erledigt erklärt hat. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass die Streitigkeit einen unterdurchschnittlichen Aufwand erfordert hat, denn die Erledigung ist auf weitere Besprechungen zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin zurückzuführen. Dass der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats hier beratend im Rahmen seines Verfahrensmandates tätig war, ist nicht auszuschließen. Dass er keinen Termin wahrgenommen hat, kann für die Wertfestsetzung nicht berücksichtigt werden, da es bereits bei den Gebührentatbeständen der BRAGO seinen Niederschlag findet.
Eine weitere Beschwerde ist nicht gegeben (BAG, Beschl. v. 17.03.2003, 2 AZB 21/02 - NZA 2003, 682).
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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