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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 26/08
Rechtsgebiete: Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen des DRK, 1. Änderungstarifvertrag vom 23.12.2005 zum Übergangstarifvertrag des DRK, 2. Änderungstarifvertrages vom 20.07.2006 zum Übergangstarifvertrag des DRK


Vorschriften:

Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen des DRK § 1
Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen des DRK § 2
1. Änderungstarifvertrag vom 23.12.2005 zum Übergangstarifvertrag des DRK § 2 Abs. 1
1. Änderungstarifvertrag vom 23.12.2005 zum Übergangstarifvertrag des DRK § 2 Abs. 2
1. Änderungstarifvertrag vom 23.12.2005 zum Übergangstarifvertrag des DRK § 2 Abs. 4
2. Änderungstarifvertrages vom 20.07.2006 zum Übergangstarifvertrag des DRK § 2 Abs. 1
2. Änderungstarifvertrages vom 20.07.2006 zum Übergangstarifvertrag des DRK § 2 Abs. 2
Ein nicht tarifgebundener DRK-Verband ist verpflichtet, auf die Arbeitsverhältnisse, die sich Kraft Vereinbarung nach den DRK- Arbeitsbedingungen in ihrer jeweiligen Fassung richten, ab 1.1.2007 die alten DRK- Arbeitsbedingungen in der bis zum 31.8.2005 geltenden Fassung wieder anzuwenden , da der sogenannte DRK-Reformtarifvertrag vom 31.12.2006 nicht übernommen wurde.

Das gilt auch für die alten Vergütungsstrukturen (Ortszuschläge, Zulagen, ...)

Das hat zur Folge, dass beispielsweise auch ein ausgesetzter Bewährungsaufstieg nachzuholen ist.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Urteil

Im Namen des Volkes

Kiel, 30.5.2008

Aktenzeichen: 3 Sa 26/08

Verkündet am 21.05.2008

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 21.05.2008 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtliche Richterin ... als Beisitzerin

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.12.2007 - ö.D. 3 Ca 732 b/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Höhergruppierung.

Der Kläger ist seit dem 01.04.2001 bei dem Beklagten als Rettungsassistent tätig. Er ist am ...1978 geboren, verheiratet und zwei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Zuletzt erhielt er auf Basis der Vergütungsgruppe VI b Stufe 4 ein monatliches Grundgehalt von 1.390,19 EUR zuzüglich der üblichen Zuschläge etc. Das Arbeitsverhältnis richtet sich kraft vertraglicher Vereinbarung nach den Bestimmungen der DRK-Arbeitsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung (Anlage K 1 - Bl. 9 und 10 d.A.).

Der Beklagte ist nicht tarifgebunden. Es existiert eine Bundestarifgemeinschaft des D. R. K., in dem DRK-Landesverbände mit der Folge der Tarifbindung Mitglied sein können. Wie viele andere Landesverbände ist auch der DRK-Landesverband Schleswig-Holstein, dem der Beklagte als Ortsverband angehört, nicht Mitglied der Bundestarifgemeinschaft des DRK. Die Übernahme und Anwendung der Regelungen der DRK-Tarifverträge in die DRK-Arbeitsbedingungen setzt für die Nichtmitglieder der Bundestarifgemeinschaft des DRK voraus, dass das - auf Bundesebene - gebildete DRK-Präsidium und der auf Bundesebene gebildete DRK-Präsidialrat jeweils einen entsprechenden Beschluss zur Übernahme des jeweiligen Tarifvertrages fasst.

Erst dann entfalten die Regelungen der DRK-Tarifverträge auch für den Beklagten Wirkung.

Nach dem Stand der bis zum 31.08.2005 geltenden DRK-Arbeitsbedingungen, die durch entsprechende Übernahmebeschlüsse inhaltlich stets im Wesentlichen von den DRK-Tarifverträgen bestimmt wurden, hätte der Kläger gemäß § 24 Abs. 1 DRK-Tarifvertrag in der Fassung von Mai 2004 einen Anspruch auf Bewährungsaufstieg für Angestellte nach den Sonderregelungen der Anlage 10 a über die Tätigkeitsmerkmale gehabt. Anlage 10 a sieht in Vergütungsgruppe V c Ziffer 43 a für Rettungsassistenten der Vergütungsgruppe VI b nach einer Bewährungszeit von 5 Jahren einen Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe V c vor. Diese Bewährungszeit hat der Kläger am 01.04.2006 erfüllt. Vor diesem Hintergrund begehrt er mit der vorliegenden Klage - nach Wahrung der tariflichen Ausschlussfristen durch außergerichtliche Geltendmachung - mit Wirkung ab 01.04.2006 die Höhergruppierung in Vergütungsgruppe V c (Stufe 5) und entsprechende Vergütung. Der Beklagte verweigert dies, da er die entsprechenden Anspruchsgrundlagen für außer Kraft gesetzt, wenn nicht gar endgültig abgeschafft hält.

Mit dem 25. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des D. R. K. (im Folgenden nur noch: 25. Änderungstarifvertrag) wurden die Vergütungsstrukturen geändert. § 1 Absatz 1 25. Änderungstarifvertrag lautet wie folgt:

"Änderungen des DRK-Tarifvertrags West

"Die Vergütung des Angestellten besteht bis zum 31.08.2005 aus

a) der Grundvergütung,

b) dem Ortszuschlag,

c) der Allgemeinen Zulage.

Ab dem 01.09.2005 werden die am Stichtag 31.08.2005 gezahlte Grundvergütung, der Ortszuschlag bis Ortszuschlag der Stufe 2 sowie die Allgemeine Zulage zu einer besitzstandswahrenden Gesamtvergütung zusammen gefasst. Die Gesamtvergütung wird angepasst, sofern sich aufgrund von Lebensalterssteigerungen, Höher- oder Herabgruppierungen, Bewährungsaufstiege usw. Veränderungen nach dem 31.08.2005 ergeben...." (Anlage K 7 - Bl. 30 d.A.).

In § 2 dieses 25. Änderungstarifvertrages vom 19.09.2005 heißt es:

"Inkrafttreten, Geltungsdauer

1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.09.2005 in Kraft.

2. Er endet mit dem Inkrafttreten des DRK-Reformtarifvertrages oder des Tarifvertrages "Soziale Dienste", soweit letzterer auch mit dem DRK abgeschlossen wird. Sollte bis zum 31.12.2006 weder der DRK-Reformtarif-vertrag noch der Tarifvertrag "Soziale Dienste" mit dem DRK abgeschlossen worden sein, gilt ab 01.01.2007 wieder der DRK-Tarifvertrag in seiner bis zum 31.08.2005 geltenden Fassung." (Anlage K 7 - Bl. 31 d.A.).

Dieser 25. Änderungstarifvertrag ist durch Präsidiums- und Präsidialratsbeschlüsse vom 21. und 22.09.2005 in die DRK-Arbeitsbedingungen übernommen worden.

Schon vorher, nämlich am 10.03.2005, hatten die Tarifvertragsparteien (Bundestarifgemeinschaft des DRK und Gewerkschaft ver.di) einen Übergangstarifvertrag (ÜTV) geschlossen, der im Wesentlichen die Tarifautomatik für die Zeit vom 01.02.2005 bis zum 31.12.2005 außer Kraft setzte (Anlage B 2 - Bl. 49, 50 d.A.). Er wurde durch 1. Änderungstarifvertrag (ÄTV) vom 23.12.2005 (im Folgenden: 1. ÄTV-ÜTV) zunächst ohne Frist verlängert. Zudem wurde folgender § 2 aufgenommen:

"§ 2

Zusätzliche Änderungen

1. Mit Wirkung vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 werden den Mitarbeitern keine Vergütungssteigerungen aufgrund von Aufstiegen in Lebensaltersstufen sowie Zeit- und Bewährungsaufstiegen gewährt.

2. Sollte der DRK-Reformtarifvertrag bis zum 30.06.2006 nicht abgeschlossen sein, sind die in der Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 ausgesetzten Aufstiege der Lebensaltersstufen sowie Zeit- und Bewährungsaufstiege nachzuholen." (Anlage B3 - Bl. 51 d.A.).

Weiter enthält er folgende Regelung:

"§ 4

Inkrafttreten, Geltungsdauer

1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.01.2006 in Kraft.

2. Mit Inkrafttreten des DRK-Reformtarifvertrages tritt dieser Tarifvertrag außer Kraft." (Bl. 52 d.A.).

Dieser Änderungstarifvertrag wurde durch Präsidiumsbeschluss des DRK-Präsidiums vom 26.01.2006 sowie Präsidialratsbeschluss vom 15./16.03.2006 in die DRK-Arbeitsbedingungen übernommen (Bl. 107 f, Bl. 109 f d.A.).

Am 27.06.2006 wurde der 1. ÄTV-ÜTV durch Abschluss eines 2. ÄTV-ÜTV mit Wirkung ab 01.07.2006 verlängert. Insoweit heißt es wie folgt:

"I) § 2 erhält folgende Fassung:

1. Mit Wirkung vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 werden den Mitarbeitern keine Vergütungssteigerungen aufgrund von Aufstiegen in Lebensaltersstufen sowie Zeit- und Bewährungsaufstiegen gewährt.

2. Sollte der DRK-Reformtarifvertrag bis zum 31.12.2006 nicht abgeschlossen sein, sind die in der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 ausgesetzten Aufstiege der Lebensaltersstufen sowie Zeit- und Bewährungsaufstiege nachzuholen." (Anlage B 1 - Bl. 47 d.A.).

Der 2. ÄTV-ÜTV wurde durch Beschluss des Präsidiums des DRK vom 20.07.2006 sowie durch Beschluss des DRK-Präsidialrates vom 20./21.09.2006 in die DRK-Arbeitsbedingungen übernommen (Bl. 113, 114 d.A.).

Am 23.12.2006 vereinbarten die DRK-Bundestarifgemeinschaft und die Gewerkschaft ver.di den DRK-Reformtarifvertrag (27. Änderungstarifvertrag). Danach werden u.a. die in der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 ausgesetzten Bewährungsaufstiege bei der Berechnung eines sogenannten "Vergleichsentgelts" wertmäßig berücksichtigt. Dieser DRK-Reformtarifvertrag ist bis heute nicht durch Präsidiums- und Präsidialratsbeschlüsse in die DRK-Arbeitsbedingungen übernommen worden. Die Übernahme war und ist auch nach wiederholten langfristigen Diskussionen nicht mehrheitsfähig.

Vor dem Hintergrund dieser Tarifgeschichte und der fehlenden Übernahme des DRK-Reformtarifvertrages in die DRK-Arbeitsbedingungen hat der Kläger mit der vorliegenden Klage vom 5.6.2007 stets vertreten, dass ihm seit dem 01.04.2006 ein Anspruch auf Höhergruppierung und Zahlung der entsprechenden Differenzvergütung zustehe. Er begehrt unter Berücksichtigung sich ab Februar 2007 ändernder Lebensaltersstufen mit dem Klagantrag zu 1) einschließlich der Zuschlagsdifferenzen die Vergütungsdifferenzen für die Zeit von April 2006 bis Mai 2007. Mit dem Klagantrag zu 2) begehrt er die Feststellung einer entsprechenden Höhergruppierungsverpflichtung (mit der daraus resultierenden Vergütungspflicht). Der geltend gemachte Nachzahlungsbetrag ist rechnerisch unstreitig und korrekt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.955,81 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Kläger seit 01.04.2006 in VergütungsGruppe V c des DRK-Tarifvertrages einzugruppieren und entsprechend zu vergüten ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Bedingungen der Vergütungsregelungen in der Fassung bis zum 31.08.2005 seien nicht wieder in Kraft getreten, da - wie vorgesehen - bis zum 31.12.2006 der Reformtarifvertrag abgeschlossen gewesen sei. Es sei unbeachtlich, dass er nicht in die DRK-Arbeitsbedingungen übernommen worden sei.

Das Arbeitsgericht hat der Zahlungs- und Feststellungsklage in vollem Umfang stattgegeben, da die die Höhergruppierung aussetzenden Änderungs- und Übergangstarifverträge durch Abschluss des Reformtarifvertrages außer Kraft getreten seien und damit sein Ende gefunden hätten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung vom 19.12.2007 verwiesen.

Gegen dieses dem Beklagten am 11.01.2008 zugestellte Urteil legte er am 21.01.2008 Berufung ein, die am 29.02.2008 begründet wurde.

Er ergänzt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Seines Erachtens sind der 1. und der 2. ÄTV-ÜTV und der 25.und (hier unbeachtliche) 26. Änderungstarifvertrag noch nicht außer Kraft getreten, mit der Folge, dass die Änderung der Vergütungsstrukturen und die Aussetzung der Höhergruppierung noch weiterhin gelte. Da der Reformtarifvertrag rechtzeitig am 31.12.2006 abgeschlossen worden sei, seien - wie von den Tarifvertragsparteien gewollt und durch DRK-Übernahmebeschlüsse übernommen - die ausgesetzten Aufstiege der Lebensaltersstufen sowie Zeit- und Bewährungsaufstiege nicht nachzuholen. Es komme nicht darauf an, dass der nicht tarifgebundene Beklagte den Reformtarifvertrag tatsächlich nicht anwende. Insoweit entfalte der 2. ÄTV-ÜTV mit seiner Aussetzung der Bewährungsaufstiege solange Nachwirkung, bis der Reformtarifvertrag übernommen wurde. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass das DRK-Präsidium und der DRK-Präsidialrat mit den Beschlüssen zur Übernahme des 25. Änderungstarifvertrages und des 1. und 2. ÄTV-ÜTV den Einstieg in die Gesamtveränderung der Vergütungsstrukturen u.a. gerade mit dem Ziel der Abschaffung der alten Vergütungs- und Höhergruppierungsmechanismen gewollt und begonnen hätten. Ebenso der 25. Änderungstarifvertrag mit der Einführung der neuen Vergütungsstrukturen. Deshalb könne nicht auf den Stand der Vergütungsstrukturen per 31.08.2005 als Folge der Nichtübernahme des DRK- Reformtarifvertrages zurückgegriffen werden. Dieses stelle einen Rückschritt und eine Regelungslücke dar.

Der Beklagte beantragt:

Unter Abänderung des am 19.12.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Neumünster, Az.: ö.D. 3 Ca 732 b/07, wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen,

Der Kläger beantragt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.12.2007, Az.: ö.D. 3 Ca 732 b/07, wird zurückgewiesen.

Er hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Seines Erachtens ergibt sich sein Höhergruppierungsanspruch insbesondere aus dem Wortlaut der zitierten Änderungs- und Übergangstarifverträge. Wenn der Beklagte den per 31.12.2006 abgeschlossenen Reformtarifvertrag nicht anwende, könne er auch nicht in den Genuss der Rechtsfolgen des Abschlusses dieses DRK-Reformtarifvertrages kommen. Nach dem Tarifwerk hätten u.a. die Bewährungsaufstiege lediglich ausgesetzt, aber für den Fall des nicht rechtzeitigen Zustandekommens des Reformtarifvertrages nachgeholt werden sollen. Infolge der fehlenden Tarifbindung des Beklagten sei dem nicht rechtzeitigen Zustandekommen des Reformtarifvertrages seine anschließende Nichtübernahme in die DRK-Arbeitsbedingungen gleichzusetzen. Deshalb habe der Beklagte auf Grund des Fehlens der Übernahmebeschlüsse den Bewährungsaufstieg Kraft ausdrücklicher, vom Beklagten übernommener tarifvertraglicher Regelung nachzuholen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden.

2. Der unter Ziffer 2 des Tenors ausgeurteilte Feststellungsantrag auszulegen. Der Kläger will unabhängig von seinem mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten Zahlungsbegehren seinen Eingruppierungsstatus ab 1.4.2006 festgestellt wissen. Sein ursprünglich auf Feststellung der Verpflichtung zur Eingruppierung in Vergütungsgruppe V c und auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer entsprechenden Vergütung gerichteter erstinstanzlicher Klagantrag - der versehentlich in der Tenorierung keinen vollständigen Niederschlag gefunden hat -, ist auszulegen. Gemeint war ein allgemein als zulässig anerkannter Eingruppierungsfeststellungsantrag. Die Feststellung, dass ein Eingruppierungsakt geschuldet ist, kann regelmäßig nicht begehrt werden, hingegen die Feststellung einer Verpflichtung, nach einer bestimmten Vergütungsgruppe bezahlt zu werden. So war der Antrag des Klägers zu verstehen. Auf dieses zulässige Ziel war sein Antrag zu reduzieren. Bei der Tenorierung ist dieses Antragsziel versehentlich ohne Zutun des Klägers auf den unzulässigen Antragsteil reduziert worden. Ziffer 2 des Urteilstenors ist daher dahingehend auszulegen, dass mit ihm der Beklagte antragsgemäß verpflichtet werden sollte, dem Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe V c des DRK-Tarifvertrages zu zahlen.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Höhergruppierungsbegehren des Klägers mit Wirkung ab 01.04.2006 stattgegeben und sich hieraus ergebende rückständige Vergütung für den Zeitraum April 2006 bis einschließlich Mai 2007 ausgeurteilt. Dem folgt das Berufungsgericht.

1. Die Vergütungsansprüche des Klägers richten sich nach den DRK-Arbeitsbedingungen in der bis zum 31.08.2005 geltenden Fassung des 23. und 24. Änderungstarifvertrages. Das ergibt sich aus dem durch Präsidiums- und Präsidialratsbeschlüsse in die DRK-Arbeitsbedingungen übernommenen § 2 Abs. 2 des 25. Änderungstarifvertrages vom 19.09.2005 in Verbindung mit den jeweiligen §§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 des 1. ÄTV-ÜTV vom 23.12.2005 sowie des 2. ÄTV-ÜTV vom 27.06.2006. Der Abschluss des DRK-Reformtarifvertrages vom 31.12.2006 steht dem nicht entgegen, da dieser Reformtarifvertrag von dem nicht tarifgebundenen Beklagten ausdrücklich , da nicht konsensfähig, nicht in die DRK-Arbeitsbedingungen übernommen wurde. Ein Übernahmebeschluss durch das Präsidium und den Präsidialrat des DRK ist jedoch Voraussetzung für die nicht tarifgebundenen DRK-Untergliederungen dafür, die bis zum 31.12.2006 ausgesetzten Aufstiege der Lebensaltersstufen sowie die Zeit- und Bewährungsaufstiege nicht nachholen zu müssen und die Arbeitsverträge ihrer Arbeitnehmer rückwirkend nicht wieder nach dem Stand der DRK-Tarifverträge in der bis zum 31.08.2005 geltenden Fassung abwickeln zu müssen.

a) Nach dem in die DRK-Arbeitsbedingungen übernommenen DRK-Tarifvertrag in der Fassung des 23. und 24. Änderungstarifvertrages wäre der Kläger zum 01.04.2006 nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b in die Vergütungsgruppe V c höher zu gruppieren gewesen. Diese Höhergruppierungssystematik ist sowohl durch den - ebenfalls per Präsidiums- und Präsidialratsbeschlüsse übernommenen - Übergangstarifvertrag vom 10.03.2005 und dessen 1.und 2. Änderungs-ÜTV vom 23.12.2005 und 27.06.2006 als auch durch den 25. Änderungstarifvertrag vom 19.06.2005 nur zeitlich befristet außer Kraft gesetzt worden.

aa) Unter anderem mit dem ÜTV vom 10. März 2005 haben die DRK-Tarifvertragsparteien begonnen, das Tarifsystem gravierend zu ändern. Dieser Schritt ist durch die Präsidiums- und Präsidialratsbeschlüsse zur Übernahme ausgedehnt worden auf die nicht tarifgebundenen DRK-Arbeitgeber, so auch auf den Beklagten. Im Zuge dessen wurden gemäß § 2 Ziff. 1 ÄTV-ÜTV vom 23.12.2005 für den Zeitraum 01.01.2006 - 30.06.2006 Vergütungssteigerungen aufgrund von Aufstiegen in Lebensaltersstufen sowie Zeit- und Bewährungsaufstiegen eingefroren. Dieser Einfrierungszeitraum wurde durch den 2. ÄTV-ÜTV vom 27.06.2006 nochmals um sechs Monate verlängert, und zwar bis zum 31.12.2006.

bb) Die TV-Parteien haben jedoch jeweils durch ausdrückliche Regelung sowohl in § 2 Ziff. 2 des 1. ÄTV-ÜTV als auch durch entsprechende Regelung in § 2 Ziff. 2 des 2. ÄTV-ÜTV ausdrücklich festgeschrieben, dass die ausgesetzten Aufstiege nachzuholen sind, wenn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, letztendlich bis zum 31.12.2006, der DRK-Reformtarifvertrag als grundlegend neuer Tarifvertrag nicht abgeschlossen wurde. Diese Verpflichtung zur Nachholung der ausgesetzten Aufstiege der Lebensaltersstufen sowie Zeit- und Bewährungsaufstiege ist durch die uneingeschränkten Präsidiums- und Präsidialratsbeschlüsse zur Übernahme der genannten Tarifverträge ebenfalls mit übernommen worden. Sie sind mithin zu beachten.

cc) Auch mit § 2 des ebenfalls übernommenen 25. Änderungstarifvertrages vom 19.09.2005 haben die Tarifvertragsparteien in Satz 2 ausdrücklich festgeschrieben, dass ab 01.01.2007 der DRK-Tarifvertrag in seiner bis zum 31.08.2005 geltenden Fassung wieder gilt, sollte bis zum 31.12.2006 der DRK-Reformtarifvertrag nicht abgeschlossen worden sein. Auch diese die Änderung der Tarifvertragsbedingungen zeitlich begrenzende Regelung wurde durch die Übernahmebeschlüsse des Präsidiums und des Präsidialrats in die DRK-Arbeitsbedingungen uneingeschränkt übernommen. Auch sie ist mithin zu beachten.

b) Mit den oben genannten Regelungen haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass für eine Übergangszeit zum Zwecke der Herbeiführung einer grundlegend neuen Vergütungsstruktur die alten Vergütungsstrukturen eingefroren werden. Damit sollte den Tarifvertragsparteien Zeit verschafft werden, die beabsichtigten erforderlichen gravierenden Änderungen des Tarifwerks in Anlehnung an die Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst schrittweise zu erarbeiten und auch schrittweise umsetzen zu können. Gleichzeitig haben die Tarifvertragsparteien jedoch mit den oben zitierten Regelungen in § 2 Abs. 2 S. 2 des 25. Änderungstarifvertrages sowie jeweils in § 2 Abs. 2 des 1. und des 2. ÄTV-ÜTV festgeschrieben, dass den Arbeitnehmern des DRK keine Rechte abgeschnitten werden sollen. Die TV-Parteien haben insoweit ausdrücklich festgelegt, dass am alten Besitzstand anzuknüpfen ist, falls die Tarifvertragsparteien nicht letztendlich bis zum 31.12.2006 hinsichtlich des DRK-Reformtarifvertrages zu einem Tarifvertragsabschluss kommen.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Tarifverträge (1. und 2. ÄTV-ÜTV und 25. Änderungstarifvertrag) sollten die Vergütungsberechnung und Vergütungsentwicklung wieder auf den bis zum 31.08.2005 geltenden Stand zurückfallen und die zwischenzeitliche Entwicklung nachgeholt werden, sofern und soweit sich die Tarifvertragsparteien nicht bis zum 31.12.2006 auf ein neues Gefüge geeinigt hätten.

Mit diesen Regelungen haben sich die Tarifvertragsparteien gleichzeitig auch Handlungs- und Zeitdruck zur Einigung auf neue Vergütungsstrukturen auferlegt. Auch diesen Handlungs- und Einigungsdruck haben die nicht tarifgebundenen DRK-Verbände durch die uneingeschränkten und undifferenzierten Präsidiums- und Präsidialratsbeschlüsse zur Übernahme dieser Tarifverträge mit übernommen. Er wirkte und wirkt daher auch für diese DRK-Mitgliedsverbände kraft ihrer Übernahmevereinbarungen. Hieran sind sie gebunden.

c) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist vorliegend schon ausgehend vom Wort laut des § 2 Abs. 2 S. 2 des 25. Änderungstarifvertrags sowie der §§ 2 Abs. 2 des 1. und des 2. ÄTV-ÜTV vom 23.12.2005 und vom 27.06.2006 nicht entscheidungserheblich, dass der DRK-Reformtarifvertrag letztendlich tatsächlich bis zum 31.12.2006 abgeschlossen wurde. Allein auf den "Abschluss" des Reformtarifvertrages ist vorliegend nicht abzustellen, da der Beklagte nicht tarifgebunden ist. Damit entfaltet der Abschluss des Reformtarifvertrages für ihn keinerlei Rechtswirkungen.

Letzteres sieht selbst der Beklagte so. Hierauf beruft er sich in diesem Verfahren stets und hebt hervor, dass der DRK-Reformtarifvertrag für ihn als nicht tarifgebundenes Mitglied nicht gilt und keine Rechtsfolgen entfaltet. Das trifft zu, hat jedoch Folgen, die den Beklagten ebenso treffen. Genauso wie die durch den 25. Änderungstarifvertrag sowie den ÜTV vom 10.03.2005 und den 1. und 2. ÄTV - ÜTV vom 23.12.2005 und 27.06.2006 eingeleiteten Änderungen der Vergütungsstrukturen erst durch Übernahmebeschlüsse Rechtswirkungen für den Beklagten und dessen DRK-Arbeitsbedingungen entfalten konnten, kann der abgeschlossene Reformtarifvertrag vom 31.12.2006 für den nicht tarifgebundenen Beklagten erst Wirkungen und Auswirkungen entfalten, wenn und sobald er durch entsprechende Beschlüsse übernommen wurde. Vor Herbeiführung solcher Übernahmebeschlüsse ist der für die tarifgebundenen DRK-Verbände gerade noch rechtzeitig geschlossene Reformtarifvertrag für die nicht tarifgebundenen DRK-Verbände wirkungslos, ein "rechtliches Nichts". Ein "rechtliches Nichts" kann jedoch nicht geeignet sein, Rechtswirkungen zu entfalten. Erst durch entsprechenden Übernahmebeschluss würde das "rechtliche Nichts" für die nicht tarifgebundenen DRK-Verbände legitimiert, mit der Folge, dass eine Bindungswirkung entsteht. Vorher fehlt jegliche Bindungswirkung naturgemäß.

d) Da Übernahmebeschlüsse zur Anwendung des Reformtarifvertrages vom 31.12.2006 auf die DRK-Arbeitsbedingungen der nicht tarifgebundenen DRK-Verbände nicht vorhanden sind, hat die schlichte Existenz des Reformtarifvertrages nicht die Wirkung, die Übergangssituation zur Umstrukturierung des Tarifsystems dergestalt zu beenden, dass altes Tarifrecht endgültig abgelöst und ein neues tarifliches Vergütungssystem eingeführt wurde. Diese Ablösungswirkung haben die nicht tarifgebundenen Mitglieder der DRK-Verbände auf Bundesebene sogar explizit durch die Verweigerung der Übernahme des Reformtarifvertrages abgelehnt. Als Folge dessen haben sie damit gleichzeitig die Ablösung des alten DRK-Tarifsystems abgelehnt und auch verhindert.

e) Das hat zur Folge, dass Kraft ausdrücklicher Regelung gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 des 25. Änderungstarifvertrages ab dem 01.01.2007 wieder der DRK-Tarifvertrag in seiner bis zum 31.08.2005 geltenden Fassung für die nicht tarifgebundenen DRK-Verbände gilt. Das hat weiter zur Folge, dass gemäß § 2 Abs. 2 des 1. und des 2. ÄTV-ÜTV wiederum Kraft ausdrücklicher Regelung die ausgesetzten Aufstiege der Lebensaltersstufen sowie Zeit- und Bewährungsaufstiege nachzuholen sind.

f) Dieses zu verhindern wäre nur möglich gewesen durch Übernahme des zum 31.12.2006 geschlossenen DRK-Reformtarifvertrages oder aber durch eingeschränkte Übernahme der genannten Änderungstarifverträge. Da sich der Beklagte insoweit jedoch - als letztes Glied in der Kette - durch Nichtherbeiführung des Übernahmebeschlusses der Rechtsfolgen des DRK-Reformtarifvertrages entzogen hat und entziehen wollte, kann er nicht gleichzeitig von den Rechtsfolgen des für ihn nicht verbindlichen DRK-Reformtarifvertrages profitieren. Das eine schließt das andere aus.

g) Nicht zu folgen ist insoweit der Argumentation des Beklagten in der Berufungsbegründung, dem Höhergruppierungsverlangen des Klägers stünden die mit dem 25. Änderungstarifvertrag vom 19.09.2005 und den Regelungen des 1. und 2. ÄTV-ÜTV neu gefassten DRK-Arbeitsbedingungen kraft Nachwirkung oder gar Weitergeltung entgegen. Wie bereits dargelegt hatten die Änderungen in den genannten - übernommenen - Tarifverträgen ausdrücklich zeitlich begrenzte Wirkung. Diese explizite zeitliche Begrenzung schließt bereits eine Nachwirkung aus. Das gilt umso mehr, als die Tarifvertragsparteien ausdrücklich geregelt haben, was nach Zeitablauf gelten soll. Da die Tarifvertragsparteien insoweit ausdrücklich festgelegt haben, dass nach dem 31.12.2006 der 15 Monate vorher geltende Rechtszustand wieder aufleben und nachvollzogen werden soll , falls keine neuen Regelungen für die DRK-Arbeitsverträge geschaffen wurden, ist eine Nachwirkung angesichts dieses Regelungsinhaltes ausgeschlossen. Diese eine Nachwirkung ausschließende Regelung ist durch die Präsidiums- und Präsidialratsbeschlüsse in die DRK-Arbeitsbedingungen mit übernommen worden.

Abgesehen davon ist § 4 Abs. 5 TVG mangels Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifverträge vorliegend nicht anwendbar.

h) Letztendlich liegt auch entgegen der Ansicht des Beklagten keine unbewusste, vom Gericht zu schließende Regelungslücke vor. Die Tarifvertragsparteien haben explizit geregelt, was gelten soll, wenn der Reformtarifvertrag nicht rechtzeitig zustande kommt. Damit haben sie ausdrücklich keine Lücke entstehen lassen. Dem sind die nicht tarifgebundenen DRK-Verbände mit ihren Übernahmebeschlüssen bedingungslos und einschränkungslos gefolgt. Als Folge dessen haben sie sich daher vorab festgelegt, entweder zeitnah nach dem 31.12.2006 den Reformtarifvertrag übernehmen oder aber zum alten Vergütungssystem zurückkehren zu müssen.

Dass die nicht tarifgebundenen DRK-Verbandsmitglieder die Tragweite dieser Übernahmebeschlüsse unter Umständen nicht oder nicht vollständig erfasst haben, stellt keine Regelungslücke dar, die gerichtlich geschlossen werden könnte.

2. Aus den genannten Gründen gelten für das Arbeitsverhältnis des Klägers ab 01.01.2007 wieder die DRK-Arbeitsbedingungen in ihrer bis zum 31.08.2005 geltenden Fassung. Der Beklagte ist gemäß § 2 Abs. 2 des 2. ÄTV-ÜTV vom 27.06.2006 verpflichtet, den Kläger so zu stellen, dass die in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 ausgesetzten Aufstiege der Lebensaltersstufen sowie Zeit- und Bewährungsaufstiege nachzuholen sind. Das bedeutet letztendlich nichts anderes, als das der Kläger aufstiegsmäßig so zu behandeln ist, als habe es die Bemühungen zur Veränderung der Vergütungsstrukturen nicht gegeben. Anders sind die Rechtswirkungen der in § 2 Ziff. 2 ÄTV-ÜTV gewählten Formulierungen "Bewährungsaufstiege nachzuholen" nicht zu erreichen.

3. Der Kläger erfüllt auch unstreitig individuell die Höhergruppierungsvoraussetzungen ab 01.04.2006. Der Fünf-Jahres-Zeitraum des Bewährungsaufstieges ist nach der Eingruppierung des Klägers in Vergütungsgruppe VI b am 31.03.2006 abgelaufen. Der Kläger kann daher ab 01.04.2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT beanspruchen. Die Vergütungsrückstände für die vor Klagerhebung liegende Zeit vom 01.04.2006 bis 31.05.2007 sind rechnerisch korrekt berechnet, im Übrigen auch unstreitig.

4. Aus den genannten Gründen hat das Arbeitsgericht den Beklagten im Ergebnis zu Recht "zur Höhergruppierung" des Klägers in Vergütungsgruppe V c seit dem 01.04.2006 und zur Zahlung der sich hieraus ergebenden Vergütungsansprüche für den Zeitraum 01.04.2006 bis 31.05.2007 in Höhe von 1.955,81 EUR brutto verurteilt.

Auch wenn insoweit im erstinstanzlichen Tenor der Zahlbetrag nicht ausdrücklich als Bruttobetrag ausgewiesen wurde, ergibt sich aus der Berechnung des Klägers in der Klageschrift vom 05.06.2007 zweifelsfrei, dass es sich bei seinem Zahlungsbegehren um eine Bruttoforderung handelt. Es ist auch ausweislich des Antrages ein Bruttobetrag begehrt worden. Entsprechend ist Ziffer 1 des Urteilstenors vom 19.12.2007 auszulegen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Revision war zuzulassen. Es handelt sich vorliegend um einen Rechtstreit mit grundsätzlicher Bedeutung. Allein im Betrieb des Beklagten sind rund 300 Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeitsverträge von den Rechtsfolgen dieser Entscheidung betroffen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es diverse weitere nicht tarifgebundene DRK-Ortsverbände in Schleswig-Holstein aber auch in vielen anderen Bundesländern gibt. Auch für die dort abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse stellt sich die Frage, in welcher Fassung die DRK-Arbeitsbedingungen aufgrund der Nichtübernahme des DRK-Reformtarifvertrages für die Arbeitsverhältnisse gelten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann durch Einreichung einer Revisionsschrift bei dem Bundesarbeitsgericht in 99084 Erfurt, Hugo-Preuß-Platz 1, Telefax: (0361) 26 36 - 20 00 Revision eingelegt werden.



Ende der Entscheidung

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