Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 23.05.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 28/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 305 Abs. 1
BGB § 307
BGB § 310 Abs. 3
1. Ein "Aushandeln" von Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB liegt nicht vor, wenn ein Gespräch über eine Klausel wie ein " Schlagabtausch" verläuft, ohne dass vom Verwender irgendwelche Signale für die Bereitschaft zu einer Änderung zum Ausdruck gebracht werden.

2. Eine Rückzahlungsklausel in einem Studien- und Ausbildungsvertrag mit nachvertraglicher betrieblicher Bleibefrist stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs.1 Satz 1 BGB dar, wenn der Arbeitgeber seinerseits keinerlei Verpflichtung eingeht, dem Arbeitnehmer die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung überhaupt zu ermöglichen.

3. Enthält eine Rückzahlungsklausel keinerlei Angaben über den Inhalt, den Ort, den zeitlichen Umfang und die Vergütung der nach der Ausbildung geschuldeten arbeitsvertraglichen Tätigkeit, verstößt sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. I Satz 2 BGB und ist damit unangemessen.

4. Klauseln, die die Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten regeln, müssen Angaben zur etwaigen Größenordnung der auflaufenden Kosten enthalten, um dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu genügen. Anderenfalls ist die Klausel unwirksam.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 3 Sa 28/07

Verkündet am 23.05.2007

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 23.05.2007 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtliche Richterin ...als Beisitzerin

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 09.01.2007 - 1 Ca 1051/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten jetzt noch um die Verpflichtung zur Rückzahlung anteiliger Ausbildungskosten.

Die Beklagte stand vom 01.08.2001 bis zum 30.06.2006 in einem Vertragsverhältnis zur Klägerin. Davon absolvierte sie in der Zeit vom 01.08.2001 bis zum 30.09.2002 eine Berufsausbildung zur Bürokauffrau, die ursprünglich für die Dauer von 3 Jahren vorgesehen war. Anfang 2002 unterbreitete ihr die Klägerin das Angebot, die Ausbildung abzubrechen und ein duales Studium anzufangen. Die Beklagte erklärte sich nach einem Tag Bedenkzeit mit der Aufnahme des Studiums einverstanden. Die Klägerin formulierte daraufhin den streitbefangenen Studien- und Ausbildungsvertrag und übergab ihn der Beklagten mit der Bitte, kurzfristig evtl. Änderungs- oder Ergänzungswünsche zu äußern.

Der Vertrag sieht u.a. Folgendes vor: In Ziffer 1 Abs. 2 Satz 2 vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Beklagte die Kaufmannsgehilfenprüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer auf jeden Fall als externer Prüfling erfolgreich abzulegen hat (Anlage K 1 - Bl. 6 d.A.). Das hatte gemäß Ziffer 1.2 im Jahre 2004 zu geschehen (Bl. 7 d.A.). In Ziffer 1.3 wurde ausdrücklich geregelt, dass eine Probezeit nicht vereinbart wird, da die Beklagte bereits seit mehr als 3 Monaten im Ausbildungsbetrieb tätig ist. Ziffer 5 des Vertrages enthält detaillierte Regelungen zur Vergütung. Ziffer 7 lautet u. a. wie folgt:

"Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Von der Studierenden kann die Ausbildung mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden, wenn die Ausbildung aufgegeben wird.

Für Frau ... wird auf eine Probezeit verzichtet, da bereits eine mehrmonatige Erprobungszeit erfolgreich absolviert wurde.

Bei Kündigungen des Ausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe bemüht sich der Ausbildungsbetrieb rechtzeitig um die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses in einem anderen geeigneten Unternehmen.

...

7.2 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit, können der Ausbildungsbetrieb oder die Studierende Schadensersatz verlangen .... " (Bl. 11,12 d.A.)

Ziffer 9 - Sonstige Vereinbarungen - enthält u.a. folgende Regelungen:

Ziffer 9.3

Zwischen dem Ausbildungsbetrieb und der Studierenden besteht z. Zt. ein Berufsausbildungsvertrag, der in der Ausbildungsrolle der Industrie- und Handelskammer zu Flensburg eingetragen ist. Es besteht Einvernehmen darüber, dass dieser Vertrag in gegenseitigem Einvernehmen beendet wird, mit Unterzeichnung des neuen, hier vorliegenden Studien- und Ausbildungsvertrages. Die bisherigen Ausbildungszeiten werden nicht auf den jetzt vorliegenden neuen Ausbildungsvertrag angerechnet.

Ziffer 9.4

Es wird vereinbart, das 2/3 der durch den Ausbildungsbetrieb übernommenen Kosten (ohne Ausbildungsvergütung) bei Vertragsbeendigung zurückzuerstatten sind. Die Kosten reduzieren sich um ein sechsunddreißigstel für jeden vollen Monat, den die Studierende nach erfolgreicher Beendigung des Studiums zur Dipl.-Betriebswirtin (BA) im Unternehmen als Angestellte verbleibt.

Zum Verbleib im Unternehmen bedarf es eines rechtzeitig vor Beendigung des Vertrages neu zu schließenden Arbeitsvertrages. Eine automatische Übernahme in das Angestelltenverhältnis mit Bestehen der Prüfung wird ausdrücklich nicht vereinbart. ...

...

Bei Kündigung gemäß Ziffer 7 oder bei Vertragsbeendigung gemäß Ziffer 1.2 Abs. 5 ff. sind die jeweils angefallenen Kosten vollständig dem Ausbildungsbetrieb zu erstatten. Eine Übernahme in das Angestelltenverhältnis ist nicht vorgesehen, sofern nicht vorher vereinbart. (Bl. 12, 13 d.A.).

Ausweislich des Vertrages gelten als anrechenbare Kosten sämtliche Studiengebühren, Prüfungsgebühren, Kosten zur Deckung der für den Schulbetrieb notwendigen Kosten, Ausbildungsmaterial sowie pauschal 75,-- € pro Studienjahr als anteilige Kosten für die Nutzung von Kopier- und Ausbildungsmaterial im Rahmen der Ausbildung (Bl. 13 d.A.).

Nach Erhalt dieses Vertragstextes führten die Parteien am 22.03.2002 über den Vertragsinhalt ein Gespräch. Die Beklagte monierte u.a. fehlende Abschätzbarkeit des Kostenumfangs und ein zu hohes, zum Teil nicht von ihr beeinflussbares Rückzahlungsrisiko, da noch nicht einmal der Abschluss eines Arbeitsvertrages garantiert sei. Die Klägerin bestand grundsätzlich auf der Rückzahlungsvereinbarung und beharrte darauf, keine Übernahmeverpflichtung für den Fall des Bestehens der Prüfung einzugehen. Über die Höhe der Beteiligung der Beklagten wurde nicht gesprochen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 23.05.2007 verwiesen.

Wenige Tage später reichte die Beklagte den Studien- und Ausbildungsvertrag unterschrieben zurück und nahm das Studium auf. Sie absolvierte - wie vorgesehen - erfolgreich die Kaufmannsgehilfenprüfung im Jahre 2004. Noch während des Hauptstudiums, 8 Monate vor Ausbildungsende, schlossen die Parteien am 26.01.2005 einen Arbeitsvertrag ab, wonach die Beklagte als Geschäftsstellenleiterin in ... ab 01.04.2005 eingesetzt werden sollte und letztendlich auch eingesetzt wurde. Ausweislich dieses Arbeitsvertrages (Anlage K 22, Bl. 71 - 77 d.A.) hatte die Erbringung der Arbeitsleistung Vorrang vor der Absolvierung des Studiums (§ 13 Ziffer 7 - Bl. 77 d.A.). Im Übrigen wurde vereinbart, dass die Studienvereinbarung aufrechterhalten bleibt.

Die Beklagte absolvierte erfolgreich das Studium.

Mit Schreiben vom 04.05.2006 kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.06.2006 (Bl. 78 d.A.). Aus diesem Anlass will die Klägerin anteilige Ausbildungskosten erstattet bekommen. Ausgehend von Gesamtkosten im Sinne der Ziffer 9.4 des Studien- und Ausbildungsvertrages in Höhe von zuletzt angegebenen 12.805,17 € für die 3-jährige Ausbildung ermittelte die Klägerin den 2/3-Betrag und verlangt von der Beklagten unter Anrechnung einer Beschäftigungszeit von 9 Monaten ab Beendigung des Studiums den Betrag von 6.402,58 € zurück. Die Höhe dieses Betrages ist streitig.

Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, es handele sich um einen Formularvertrag. Die Vereinbarung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verstoße gegen § 307 BGB. Sie stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, da die Beklagte auch im Falle der Arbeitgeberkündigung zur Rückzahlung verpflichtet sei. Das beinhalte eine unangemessene Einschränkung der Berufswahlfreiheit. Eine geltungserhaltende Reduktion sei kraft Gesetzes zu verneinen. Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages, der Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 09.01.2007 verwiesen.

Gegen diese der Klägerin am 18.01.2007 zugestellte Entscheidung legte sie am 22.01.2007 Berufung ein, die am 16.03.2007 begründet wurde.

Sie ergänzt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor: Die Vereinbarung sei an sich zulässig, da die Klägerin das Studium finanziert und die Beklagte durch dieses Studium eine ihren Marktwert erhöhende Ausbildung erlangt habe. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.04.2006 sei nicht einschlägig, da u. a. der Beklagten gerade keine vertragliche Bindung nach Abschluss des Ausbildungs- und Studienganges garantiert worden sei. Zudem liege kein Formulararbeitsvertrag vor. Die Bedingungen seien frei ausgehandelt worden. Der Beklagten sei die Möglichkeit eingeräumt worden, eigene Interessen in den Vertrag einfließen zu lassen. Über die Höhe der Kostenbeteiligung habe man mit ihr verhandeln können, was jedoch nicht geschehen sei. Der mit der Mitarbeiterin ... geschlossene Vertrag sei nicht vergleichbar, da diese z.B. bereits in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe und sich mit 80% an den Kosten beteiligen müsse. Das Arbeitsgericht habe hinsichtlich des Vorliegens eines Formulararbeitsvertrages und der Anwendbarkeit des § 307 BGB die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Die Rückzahlungsvereinbarung sei auch nicht treuwidrig.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg, Az.: 1 Ca 1051/06 - vom 09.01.2007, zugestellt am 18.01.2007, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.402,58 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält bereits die seitens der Klägerin angegebenen Kosten für zu hoch und die Rückzahlungsklausel für unwirksam. Diese verstoße gegen § 307 BGB, da sie für jeden Fall der Beendigung, ungeachtet von wem sie ausgehe, gilt. Dieser Studien- und Ausbildungsvertrag sei als Muster für alle weiteren Verträge erstellt und vorgesehen worden. In wesentlichen Punkten habe die Arbeitnehmerin ... einen inhaltsgleichen Vertrag. Beim Gespräch über den Vertrag habe der Arbeitgeber die Rückzahlungsklausel als indisponibel dargestellt. Ein individuelles Aushandeln sei nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei das Rückzahlungsbegehren treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Sie sei seit dem 01.03.2005/ 01.04.2005 voll als des § 242 BGB. Sie sei seit dem 01.03.2005/ 01.04.2005 voll als Geschäftsstellenleiterin eingesetzt, aber zunächst wegen des fehlenden Abschlusses, später aus anderen Gründen weit unter Tarif bezahlt worden. Letztendlich habe sie in Folge der zu geringen Vergütung mehr abgearbeitet, als die Arbeitgeberin an Erstattungsansprüchen aus dem Studien- und Ausbildungsvertrag habe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen, insbesondere das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 23.05.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden.

II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Erstattung von Kosten, die sie aus Anlass des mit der Beklagten geschlossenen Studien- und Ausbildungsvertrages vom 21.03.2002 übernommen hat. Die im Studien- und Ausbildungsvertrag getroffene Rückzahlungsvereinbarung ist unwirksam. Insoweit hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass die in Ziffer 9.4 des Studien- und Ausbildungsvertrages getroffene Rückzahlungsvereinbarung, auf die in § 13 Ziffer 7 des später am 26.01.2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrages Bezug genommen wurde, u. a. gegen § 307 BGB verstößt. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird vorab auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich ergänzend und auch auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend wird Folgendes ausgeführt:

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rückzahlungsforderung der Klägerin bezogen auf den Zeitraum von April 2002 bis August 2004 gegen § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG verstößt und damit nichtig ist, soweit sie Gebühren für das Ablegen der IHK-Prüfung zur Kaufmannsgehilfin, pauschalierte anteilige Kosten für die Nutzung von Kopien und Ausbildungsmaterial sowie undifferenzierte nicht förderungsfähige Kosten enthält, weil die Beklagte auf Grund des Studien- und Ausbildungsvertrages unabhängig vom Abschluss des Studiums auch zur Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung vor der zuständigen IHK verpflichtet war (vgl. insoweit ArbG Nürnberg vom 15.7.2003 - 3 Ca 8538/02 - zitiert nach Juris). Denn gemäß § 12 Absatz 1 BBiG ist eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, nichtig. Ebenso nichtig ist gemäß § 12 Abs. 2 Ziffer 1 BBiG eine Vereinbarung über die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen. Denn ihre Unwirksamkeit ergibt sich bereits aus §§ 305, 307, 310 Abs. 3 BGB.

2. Die in dem Vertrag getroffene Rückzahlungsvereinbarung ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB.

a. Gem. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.

Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert wurden. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist. Die Absicht der dreimaligen Verwendung ist auch dann belegt, wenn der Verwender die Klausel dreimal mit demselben Vertragspartner vereinbart hat. Für die Vorformulierung eines Vertrages spricht, wenn der Vertrag allgemein gefasst ist und nur wenige auf das konkrete Arbeitsverhältnis bezogene Daten enthält (vgl. BAG vom 01.03.2006 - 5 AZR 363/05 - zitiert nach Juris).

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB). "Ausgehandelt" im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist eine Vertragsbedingung nur, wenn der Verwender die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Das setzt voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt. Es genügt nicht, dass der Vertragsinhalt lediglich erläutert oder erörtert wird und den Vorstellungen des Vertragspartners entspricht (BAG vom 01.03.2006 - 5 AZR 363/05., Rdzf. 21, mwN - zitiert nach Juris).

b. Liegen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, kommt die Anwendung der §§ 306 und 307 bis 309 BGB gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB in Betracht. Diese Vorschrift gilt für Verbraucherverträge. Gemäß § 310 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 BGB gelten bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Allgemeine Geschäftsbedingungen allerdings als von einem Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden. Ein Arbeitnehmer ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 -, Rdzf. 39 - 45, zitiert nach Juris) Verbraucher im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB. Damit finden gem. § 310 Abs. 3 Ziffer 2 BGB die Vorschriften der §§ 305c Abs. 2, 306 und 307 sowie § 309 BGB für vorformulierte Arbeitsvertragsbestimmungen auch dann Anwendung, wenn diese nur einmal verwendet werden sollen und soweit der Arbeitnehmer auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen kann (Annuß, Grundstrukturen der AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen, BB 2006, 1333ff, 1335).

c. Hiernach handelt es sich bei dem Ausbildungs- und Studienvertrag vom 21.03.2002 um Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere bei der in Ziffer 9.4 getroffenen Regelung um eine zur Mehrfachverwendung vorgesehene von der Klägerin gestellte Vertragsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat den Studien- und Ausbildungsvertrag und die darin enthaltenen Vertragsbedingungen vorformuliert und der Beklagten vorgelegt. Bereits aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in diesem Vertrag verwendeten Bedingungen ergibt sich, dass er zur Mehrfachverwendung formuliert worden ist. Der Vertrag enthält eine Vielzahl von Klauseln, die allgemein gefasst sind und keine konkreten, auf das Vertragsverhältnis der Beklagten bezogenen Daten aufweisen. Das Studium mit dem Ziel "Abschluss Wirtschaftsassistentin und Dipl.-Betriebswirtin mit Schwerpunkt Immobilienwirtschaft" ist ein allgemeines Studium. Es ist lediglich erstmalig im Rahmen eines dualen Studiums nebst Ausbildung im Betrieb der Klägerin durch die Beklagte aufgenommen worden. Die Klägerin schlug insoweit lediglich allgemein und nicht nur einmalig einen neuen Ausbildungsweg ein, gut ausgebildete qualifizierte Arbeitskräfte heranzubilden und im Rahmen eigener Auswahlmöglichkeiten mit diesen später Arbeitsverträge schließen zu können. Parallel mit der Beklagten traten mindestens 2 weitere Personen, die zur Klägerin in einem Vertragsverhältnis standen, an der Berufsakademie eine diesbezügliche Ausbildung an. Das ergibt sich bereits aus den Anlagen K 4 - K 17, wonach der Klägerin jeweils für den gleichen Zeitraum Schulgeld, Studiengebühren und Prüfungsgebühren für 3 Personen, die Teilnehmerin ... (Beklagte), die Teilnehmerin ... und d. Teilnehmer/in ... in Rechnung gestellt wurden. Große Teile der Ziffern 1, 1.1, 1.2, 1.4 des Studien- und Ausbildungsvertrages sind zudem abstrakt formuliert. Auch die Ziffern 2, 3 und 4 enthalten über knapp drei Seiten ausschließlich allgemein gefasste Vertragsregelungen. Gleiches gilt für Ziffer 5.1 Abs. 2, Ziffer 5.2, Ziffer 5.3, Ziffer 6. Die Regelungen in Ziffer 7 des Vertrages - Kündigung - machen besonders deutlich, dass der Vertrag allgemein gefasst ist. Er enthält in Absatz 1 und Absatz 2 ausführliche Regelungen zur Kündigung während der Probezeit, obgleich der Vertrag einen konkreten Zusatz bezogen auf die Beklagte enthält, dass für sie eine Probezeit entfällt. Er enthält auch unter Ziffer 7.1, 7.2 abstrakt formulierte Regelungen bezogen auf Kündigungsfrist und mögliche Kündigungsfolgen nach Ablauf einer Probezeit, die für die Beklagte in dieser abstrakten Formulierungs- und Abgrenzungsweise nicht einschlägig waren. Auch Ziffer 9 enthält in jedem Fall und außer Frage stehend in Ziffer 9.3, sowie in Ziffer 9.4 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 in jeder Hinsicht allgemein gefasste und nicht auf das Vertragsverhältnis der Beklagten bezogene Klauseln. Hieraus ergibt sich bereits, dass das Vorliegen eines Formulararbeitsvertrages im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB zu bejahen ist.

d. Der Bejahung des Vorliegens Allgemeiner Geschäftsbedingungen steht auch nicht § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB entgegen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist vor allem die in Ziffer 9.4 des Studien- und Ausbildungsvertrages festgeschriebene Rückzahlungsklausel nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB "ausgehandelt" worden. Die Klägerin hat dieses zwar stets behauptet. Im Rahmen der Berufungsverhandlung haben jedoch beide Parteien auf Befragen des Gerichts insoweit übereinstimmend bekundet, dass die in Ziffer 9.4 geregelten Rückzahlungsbedingungen und Rückzahlungsmodalitäten von der Klägerin vorgegeben wurden und diese nicht bereit war, das vorgegebene Rückzahlungsgefüge zu verändern und/oder der Beklagten jedenfalls mindestens einen anschließenden Arbeitsvertrag zuzusagen. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, dass sie gerade diese Klausel erörtert hat und insoweit von ihr vorgebracht wurde, dass ausschließlich ihr damit ohne jegliche eigene Sicherheiten jegliches zukünftiges Risiko auferlegt werde, was sie unangemessen finde. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie den laufenden Ausbildungsvertrag auflösen müsse, dass sie zusätzlich das Kostenrisiko für das Studium und das Risiko erfolgreicher Beendigung eingehen müsse; dass sie ferner zusätzlich jegliches Zukunftsrisiko trage, da ihr die Klägerin noch nicht einmal einen Arbeitsvertrag garantiere, damit die Beklagte wenigstens die Sicherheit habe, die auflaufenden Ausbildungskosten "abarbeiten" zu können. Die Klägerin habe entgegnet, die Rückzahlungsvereinbarung und Nichtzusage eines Arbeitsvertrages sei für sie ganz wichtig und unumstößlich, ansonsten könne das Angebot zur Absolvierung dieses Studiums, nicht aufrechterhalten werden. Das hat die Klägerseite in der Berufungsverhandlung bestätigt. Sie hat lediglich nunmehr betont, über die Rückzahlungshöhe - 2/3 der Kosten oder 80 % der Kosten oder 50 % der Kosten - habe man reden können. Sie hat jedoch auf ausdrückliches Fragen auch bestätigt, dass sie dieses noch nicht einmal explizit gegenüber der Beklagten betont habe. Über die Rückzahlungshöhe ist unstreitig dann auch nicht mehr gesprochen worden.

Angesichts dieses Sachverhaltes hat die Klägerin als Verwenderin der betreffenden Klausel die Ziffer 9.4 des Ausbildungs- und Studienvertrages gerade nicht inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt und der Beklagten als Verhandlungspartnerin Gestaltungsfreiheit zur Wahrung ihrer eigenen Interessen mit der realen Möglichkeit der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Vertragsbedingungen eingeräumt. Sie hat vielmehr im Gegenteil deutlich gemacht, dass diese Klausel von existenzieller Bedeutung für den Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrages ist. Sie hat sich gegenüber der Beklagten so verhalten, als habe diese keine Gestaltungsmöglichkeit. Sie hat aufgrund des Beharrens auf ihre vorgegebenen Rückzahlungsstrukturen unmissverständlich den Eindruck erweckt, an dieser Klausel könne nichts verändert werden und der Beklagten gegenüber auch nicht ansatzweise deutlich gemacht, wo ggf. Bewegungsspielraum sein könnte. Das Gespräch lief vielmehr in Bezug auf diese Klausel wie ein "Schlagabtausch" ab, ohne jegliches Nachgeben, ja sogar ohne Sendung von irgendwelchen Signalen für die Bereitschaft zum Nachgeben. Ein solches Verhalten stellt gerade kein "Aushandeln" im Sinne dar § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB dar.

Vor diesem Hintergrund ist Ziffer 9.4 des Studium- und Ausbildungsvertrages eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 BGB.

3. Selbst wenn man jedoch der Argumentation der Klägerin folgen wollte, es handele sich bei dem streitbefangenen Vertrag vom 21.03.2002 und der dort geregelten Vertragsbedingung in Ziffer 9.4. um keine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, ergäbe sich die Anwendung der §§ 306 und 307 - 309 BGB über § 310 Abs. 3 Ziffer 2 BGB. Die Beklagte als Verbraucherin im Sinne dieser Vorschrift konnte angesichts des vorstehend festgestellten Gesprächsverlaufs sowie der vorformulierten Vertragsbestimmung auf den Inhalt der Ziffer 9.4 des Studien- und Ausbildungsvertrages tatsächlich keinen Einfluss nehmen. Die Möglichkeit der Einflussnahme auf Vertragsbedingungen im Einzelnen setzt tatsächlich voraus, dass der Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Einzelnen aushandeln kann. Das war jedoch bezüglich der Ziffer 9.4 des Vertrages objektiv angesichts der unstreitigen Vorgabe der Klägerin, entweder diese Rückzahlungsvereinbarung ohne gleichzeitige Zusage eines Arbeitsvertrages zu akzeptieren, oder aber auf die Möglichkeit eines Studiums verzichten zu müssen, gerade nicht der Fall.

4. Die Rückzahlungsklausel in Ziffer 9.4 des Studien- und Ausbildungsvertrages ist gem. § 307 BGB unwirksam, da sie die Beklagte unangemessen benachteiligt. Das hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil bereits zutreffend festgestellt und ausgeführt. Hierauf wird vorab verwiesen.

a. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer angemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 - zitiert nach Juris). Rückzahlungsabreden für Aus- und Fortbildungskosten benachteiligen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung ist grundsätzlich zulässig, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis aus scheidet. Ausnahmsweise können jedoch derartige Zahlungsverpflichtungen wegen einer übermäßigen Beeinträchtigung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers (Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz) unwirksam sein. Die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG aaO., mwN.). Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen (BAG aaO., Rdzf. 27 mwN).

b. Die Unangemessenheit der streitgegenständlichen Rückzahlungsklausel ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass sie hinsichtlich des die Rückzahlungspflicht auslösenden Tatbestandes zu weit gefasst ist. Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an jedes Ausscheiden des Arbeitnehmers zu knüpfen, das innerhalb der in der Klausel vorgesehenen Bleibefrist stattfindet. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens unterschieden werden. Vorliegend hatte es die Beklagte objektiv aufgrund der Vertragsgestaltung nicht selbst in der Hand, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen. Die Rückzahlungsvereinbarung gemäß Ziffer 9.4 des Studien- und Ausbildungsvertrages, die über § 13 Ziffer 7 des späteren Arbeitsvertrages in das Arbeitsvertragsverhältnis einbezogen wurde, enthält keinerlei Differenzierung bezüglich des Grundes einer vorzeitigen Beendigung eines Vertragsverhältnisses vor Ablauf von 3 Jahren nach Beendigung des Studien- und Ausbildungsvertrages. Auch im Falle einer Arbeitgeberkündigung wäre die Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten ausgelöst worden.

c. Die Rückzahlungsvereinbarung ist aber auch deshalb unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie der Auszubildenden noch nicht einmal die Eingehung eines Vertragsverhältnisses nach erfolgreichem Abschluss des Studiums und damit die Möglichkeit des "Abarbeitens" der verauslagten Ausbildungskosten durch eigene Betriebstreue gewährt. Die Klägerin hat vielmehr in Ziffer 9.4 Absatz 2 und Absatz 4 des Studien- und Ausbildungsvertrages vom 21.03.2002 ausdrücklich klar gestellt, dass eine automatische Übernahme in das Angestelltenverhältnis nicht vorgesehen ist. Sie hat auch im Rahmen dieses Verfahrens stets betont und hervorgehoben, dass sie insoweit keinerlei Eigenbindung eingehen wollte, weil sie bezüglich der Entscheidungen in ihrer künftigen Personalplanung und Personalentwicklung in jeder Hinsicht frei bleiben wollte. Sie hat ferner betont, dass sie sich auch den Freiraum habe erhalten wollen, die persönliche Entwicklung der Auszubildenden zu verfolgen. Sie wollte auch keinerlei Bindung bezüglich einer etwaigen Tätigkeit und Vertragsgestaltung eingehen. Die Vereinbarung einer Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ohne jeglichen Kontrahierungszwang auf Seiten des Arbeitgebers, überhaupt ein Arbeitsverhältnis anbieten zu müssen und die Möglichkeit zu geben, die Rückzahlung von Ausbildungskosten durch eigene Betriebstreue vermeiden zu können, stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar. Sie ist einseitig, unausgewogen und dient dazu, missbräuchlich ausschließlich eigene Arbeitgeberinteressen durchzusetzen bzw. zu sichern.

d. Die unangemessene Benachteiligung ergibt sich auch daraus, dass die Rückzahlungsklauseln nicht hinreichend bestimmt ist im Sinne des § 307 Abs.1 BGB (Transparenzgebot). Die sich aus der Intransparenz der Klausel ergebende Erschwerung der Rechtsbeurteilung durch den Vertragspartner des Klauselverwenders ergibt sich vorliegend einerseits aus der Unklarheit für die Beklagte, welches inhaltliche Vertragsangebot sie ggf. annehmen muss, um die Aktualisierung der Erstattungspflicht abzuwenden oder aber ob und ggf. wann sie berechtigt ist, ein etwaiges Angebot abzulehnen. Die Klägerin hat sich ausdrücklich offen gelassen selbst zu entscheiden, die Beklagte mit Bestehen der Prüfung in ein Angestelltenverhältnis zu übernehmen. Insoweit ist - naturgemäß - auch offen geblieben, ob sie der Beklagten in zeitlichem Zusammenhang zum Abschluss des Studiums ein Arbeitsverhältnis in Teilzeit oder in Vollzeit zur Abarbeitung der Ausbildungskosten anbieten würde, welche Tätigkeit der Beklagten ggf. anzubieten wäre; in welchem räumlichen Rahmen das Arbeitsvertragsangebot zu unterbreiten wäre und zu welcher Vergütung. Diese vertragliche Regelung führt dazu, dass die Beklagte darauf angewiesen ist, gegen Ende ihres Studiums, belastet mit aufgelaufenen Ausbildungskosten, jedes, auch jedes unangemessene Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Anschlussarbeitsverhältnisses anzunehmen, um der Rückzahlungspflicht durch eigene Betriebstreue zu entgehen. Eine derartige Fallkonstellation stellt eine übermäßige Beeinträchtigung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit dar.

e. Letztendlich ist das Transparenzgebot des § 307 BGB auch dadurch verletzt, dass die Rückzahlungsklausel in Ziffer 9.4 des Studien- und Ausbildungsvertrages keinerlei Angaben zu einer etwaigen Größenordnung der Rückzahlungsverpflichtung enthält. Im Zusammenhang mit der Regelung der Rückzahlung von Ausbildungskosten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht zur Gewährleistung des Transparenzgebotes gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Verwender die Verpflichtung, die etwaige Größenordnung der anfallenden Ausbildungskosten im Vertrag zu benennen.

Das ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Insoweit blieb es der Beklagten aufgrund der seitens der Klägerin gestellten Klausel verschlossen, die Größenordnung ihrer Rückzahlungsverpflichtung bei Ausbildungsende und ihr Zahlungsrisiko abzusehen und bei Vertragsschluss in ihre Erwägungen einzubeziehen. Der lapidare Hinweis der Klägerin in der Berufungsverhandlung, die Beklagte habe sich diese Beträge ja selbst ausrechnen können, macht die von ihr gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung nicht transparenter. Um ihrem Anliegen gerecht zu werden, das Risiko, dass die Industrie- und Handelskammer die Gebühren erhöhe, auffangen zu können, hätte es ausgereicht, Angaben zur Kostenhöhe in Ca-Größenordnung zu machen und so der gesetzlichen Verpflichtung zur transparenten Darstellung der Vertragsbedingungen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB Rechnung zu tragen. Ca-Angaben sind insoweit ausreichend, aber auch erforderlich. Nur so sind die Interessen beider Vertragspartner gewahrt: a) die Möglichkeit für den Verwender, später eventuell auch erhöhte Kosten erfassen zu können, und b) die gebotene Transparenz der gestellten Bedingungen für den Vertragspartner, um das reale Risiko erfassen zu können.

5. Die Verstöße der Rückzahlungsklausel gegen § 307 BGB führen zu deren vollständigen Wegfall. Die Rückzahlungsklausel ist nicht mit einem etwaigen, auf das rechtlich zulässige Maß reduzierten Inhalt aufrechtzuerhalten. Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar. Anderenfalls liefe auch das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB weitgehend leer (BAG vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05, Rdzf. 29 ff. - zitiert nach Juris).

6. Aus den genannten Gründen ist die Zahlungsklage zu Recht abgewiesen worden, so dass die Berufung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war.

Ende der Entscheidung

Zurück